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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 282/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
[X.] hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 1 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 O 307/07 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 U 237/09 -
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. III ZR 282/09 (REWIS RS 2010, 1879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1879
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