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PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.]/09vom 16. Dezember 2010 in der [X.]Beteiligte: 1. –, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. –, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 - 3. –, 4. –, 5. –, 6. –, Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-gen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen [X.] zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbe-schwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer 1 - 3 - sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG uner-heblich (vgl. [X.] 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgese-hen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2009 - [X.]/07 [X.] - [X.], Entscheidung vom 02.10.2009 - 9 U 1/09 [X.] -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. III ZR 296/09 (REWIS RS 2010, 251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 251
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