Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 73/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2419

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen Sitzes


Leitsatz

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2011, II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 19 ff.).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Krankenversicherung nimmt die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus übergegangenem Recht vor dem [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Ein Versicherungsnehmer der Klägerin wurde im Jahr 2011 in [X.] bei einem Unfall verletzt, während er dort für die Beklagte Arbeiten an einer Tribüne durchführte.

2

Die Beklagte ist im Handelsregister des [X.] mit Sitz und Geschäftsanschrift in [X.] eingetragen. Am 24. Juni 2014 erfolgte folgende Eintragung:

3

"Zweigniederlassung unter gleicher Firma in […] [X.]/[X.], Geschäftsanschrift: […] [X.]/[X.]"

Im [X.]/[X.] ist zur Beklagten eingetragen:

"Gesellschaft gegründet aufgrund von Gesetzen eines anderen Staates

Rechtssitz: [X.] […] Germania

[…]

Eintragungsdatum: 09/05/2014

[…]

Zweitsitz n. 1

Eroeffnungsdatum 22/04/2014

Anschrift

[X.] (BZ)

[…]

Seit 01/10/2014 Verwaltungssitz"

4

Das [X.] hat sich für unzuständig gehalten und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das [X.] gemäß Art. 63 Abs. 1 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständig. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] befinde sich nach den beigezogenen Handelsregisterakten in [X.], lediglich der Verwaltungssitz sei nach [X.]/[X.] verlegt worden.

II.

6

Die Revision ist unbegründet. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die [X.] Gerichte international zuständig sind, was ohne Einschränkung durch § 545 Abs. 2 ZPO auch im [X.] zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 28. Juli 2015 - [X.], AG 2015, 820 Rn. 13; vom 17. März 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 941 Rn. 14 mwN; [X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 84 ff.; vgl. zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Senat, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - [X.], juris Rn. 14 ff.).

7

1. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der [X.].

8

Es kann offen bleiben, ob die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] aF) oder die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] nF) anzuwenden ist.

9

Gemäß Art. 66 Abs. 1 [X.] nF ist diese Verordnung (nF) nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob unter Einleitung im Sinne dieser Vorschrift entsprechend Art. 32 Abs. 1 lit. [X.] der Eingang der Klageschrift beim [X.] - hier am 22. Dezember 2014 - oder entsprechend der lex fori deren Zustellung an die Beklagte - hier am 13. Januar 2015 - zu verstehen ist (siehe dazu [X.], 5. Aufl., Art. 66 [X.] Ia-VO Rn. 4; Musielak/[X.]/[X.], ZPO 14. Aufl., Art. 66 [X.] Rn. 1; HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., Art. 66 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.]/[X.] 4. Aufl., Art. 66 [X.] Ia-VO Rn. 2; siehe weiter Senat, Urteil vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1997 Rn. 14). Die jeweils relevanten Vorschriften der [X.] alter und neuer Fassung haben einen identischen Wortlaut und sind nicht unterschiedlich auszulegen (vgl. allgemein zur Auslegungskontinuität [X.]/[X.], [X.]/[X.] 4. Aufl., [X.] Ia-VO Einleitung Rn. 35; HK-ZPO/[X.], 7. Aufl., Vor [X.] Rn. 24).

2. Nach Art. 4 Abs. 1 [X.] nF/Art. 2 Abs. 1 [X.] aF sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Gemäß Art. 63 Abs. 1 [X.] nF/Art. 60 Abs. 1 [X.] aF haben für die Anwendung der Verordnung Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

a) Falls sich aus den Anknüpfungspunkten satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung unterschiedliche Gerichtsstände ergeben, bestehen diese alternativ und eröffnen dem Kläger ein Wahlrecht ([X.] Urteil vom 23. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 2797 Rn. 15; [X.], [X.] 2007, 388, 389; [X.]/[X.], [X.]/[X.] 4. Aufl., Art. 63 [X.] Ia-VO Rn. 1; [X.], 5. Aufl., [X.] Ia-VO Art. 4 Rn. 18, Art. 63 Rn. 1, 9, 11).

b) Die Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung und Hauptniederlassung sind verordnungs-autonom in Anlehnung an die entsprechenden Begriffe in Art. 54 Abs. 1 A[X.]V/Art. 48 Abs. 1 [X.]V auszulegen ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.] 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 11; [X.], Urteile vom 24. September 2009 - 8 [X.], [X.]E 132, 182 Rn. 31; vom 23. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 2797 Rn. 16; [X.], [X.] 2007, 388, 389; [X.]/[X.], [X.]/[X.] 4. Aufl., Art. 63 [X.] Ia-VO Rn. 1; [X.], 5. Aufl., Art. 63 [X.] Ia-VO Rn. 1, 9).

"Satzungsmäßiger Sitz" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. [X.]/Art. 60 Abs. 1 lit. a [X.] aF ist der in der Gesellschaftssatzung genannte ([X.], [X.] 2007, 388, 389; [X.]/[X.], [X.]/[X.] 4. Aufl., Art. 63 [X.] Ia-VO Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V 5. Aufl., Art. 54 A[X.]V Rn. 17). Geltung und zulässigen Inhalt der Gesellschaftssatzung regelt insoweit das nationale Recht (vgl. [X.], Urteile vom 29. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 26 - National Grid Indus; vom 16. Dezember 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.], Rn. 104 ff. - [X.]; vom 25. Oktober 2017 - [X.]/16, Rn. 34, 43; [X.]/Mankowski, [X.]/[X.] 4. Aufl., Art. 24 [X.] Ia-VO Rn. 63).

c) Der satzungsmäßige Sitz der [X.] befindet sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen in [X.].

Für die Bestimmung des satzungsmäßigen Sitzes ist es unerheblich, ob der Verwaltungssitz der [X.] nach [X.]/[X.] verlegt wurde und ob diese Verlegung zulässig war. Es kann daher insbesondere offen bleiben, ob die Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland und Trennung vom inländischen [X.] seit der durch das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) erfolgten Neufassung des § 4a GmbHG und Streichung des bisherigen Absatzes 2 dieser Vorschrift zulässig ist (bejahend unter Hinweis auf [X.]. 16/6140, S. 29/[X.]. 354/07, [X.] etwa [X.], [X.] 173 [2009], 735; [X.], [X.] 2016, 297; [X.]/[X.], GmbHG 11. Aufl., § 4a Rn. 28 f.; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 19. Aufl., § 4a Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 21. Aufl., § 4a Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG 3. Aufl., § 4a Rn. 13 ff.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 4a Rn. 9 ff., 68 jeweils mwN auch zu abw. Ansichten; aA etwa [X.], GmbHR 2009, 191, 196).

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die Beklagte in [X.] unternehmerische Tätigkeit ausübt, Büroräume oder einen in irgendeiner Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält. Art. 63 Abs. 1 lit. [X.]/Art. 60 Abs. 1 lit. a [X.] aF ist nicht einschränkend auszulegen.

aa) Nach Ansicht der Revision erfordert die Eröffnung der Gerichtszuständigkeit am [X.] mit Blick auf die geschützten Interessen der [X.] jedenfalls ein Mindestmaß an Unternehmenstätigkeit am [X.], das vom Verordnungsgeber ersichtlich für den Regelfall vorausgesetzt, aber durch den bloßen Unterhalt einer "Briefkastenfirma" nicht erfüllt werde. Der bloße Umstand, dass die Beklagte allein aus Gründen des nationalen materiellen Gesellschaftsrechts gezwungen sei, einen [X.] [X.] zu behalten, wenn sie ihre Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer Rechtsform in einen anderen Mitgliedstaat der [X.] verlagern und damit von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wolle, rechtfertige es nicht, nunmehr auch den [X.]gerichtsstand an einen bloß auf dem Papier bestehenden [X.] anzuknüpfen. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das ob, sondern darüber hinaus auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen könne, entspreche durch die Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstandes die Vergünstigung des [X.], den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Bei Beschränkung der "Tätigkeit" der [X.] könne gerade nicht angenommen werden, das Gericht am "[X.]" sei am besten in der Lage, über Ansprüche gegen die Gesellschaft zu entscheiden.

bb) Es gibt keinen Gesichtspunkt, der für eine derartige einschränkende Auslegung spricht (siehe zu den [X.] [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 20 mwN - [X.]).

(1) Der Wortlaut des Art. 63 Abs. 1 lit. [X.]/Art. 60 Abs. 1 lit. a [X.] aF und die Systematik der Norm sprechen dagegen, dass ein "satzungsmäßiger Sitz" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. [X.]/Art. 60 Abs. 1 lit. a [X.] aF - außer der satzungsmäßigen Regelung - eine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit an diesem Ort erfordert. Solche Tätigkeiten sollen ersichtlich nur von Bedeutung sein, soweit sie eine Hauptverwaltung (Art. 63 Abs. 1 lit. b [X.] nF/Art. 60 Abs. 1 lit. b [X.] aF) oder eine Hauptniederlassung (Art. 63 Abs. 1 lit. c [X.] nF/Art. 60 Abs. 1 lit. c [X.] aF) begründen (vgl. zur Hauptverwaltung [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 - [X.] 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 11; [X.], Urteile vom 24. September 2009 - 8 [X.], [X.]E 132, 182 Rn. 31; vom 23. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 2797 Rn. 16; zur Hauptniederlassung [X.], Urteil vom 24. September 2009 - 8 [X.], [X.]E 132, 182 Rn. 34).

Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Revision auf den Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands. Art. 4 Abs. 1 [X.] nF/Art. 2 Abs. 1 [X.] aF knüpft bei natürlichen Personen nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnort an, sondern an das formale Kriterium des Wohnsitzes, der gemäß Art. 62 [X.] nF/Art. 59 [X.] nach nationalem Recht zu bestimmen ist (vgl. dazu [X.], 5. Aufl., [X.] Ia-VO Art. 4 Rn. 2, Art. 62 Rn. 2, 4). Dem entspricht das formale Kriterium des satzungsmäßigen Sitzes bei Gesellschaften und juristischen Personen in Art. 63 Abs. 1 lit. [X.]/Art. 60 Abs. 1 lit. a [X.] aF.

(2) Die Erwägungsgründe der [X.] sprechen ebenfalls gegen eine einschränkende Auslegung. Danach sollen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des [X.] richten (Erwägungsgründe [X.] aF (11) Satz 1; [X.] nF (15) Satz 1; siehe weiter [X.], Urteile vom 23. April 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 21 f. mwN - [X.]; vom 14. Juli 2016 - [X.]/15, NJW 2016, 3078 Rn. 16). Der Sitz juristischer Personen wurde in den Verordnungen selbst definiert, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden (Erwägungsgründe [X.] aF (11) Satz 2; [X.] nF (15) Satz 3). Das Erfordernis eines Mindestmaßes von Verwaltungs- und/oder Geschäftstätigkeit am [X.] würde die vom Verordnungsgeber gewollte Vorhersehbarkeit und Transparenz einschränken.

(3) Sowohl die differenzierenden Anknüpfungspunkte des Art. 63 Abs. 1 [X.] nF/Art. 60 Abs. 1 [X.] aF als auch das Abstellen auf das Kriterium des [X.]es ohne weitere Voraussetzungen sind bereits im Primärrecht angelegt (Art. 54 Abs. 1 A[X.]V/Art. 48 Abs. 1 [X.]V).

(4) Schließlich ist eine einschränkende Auslegung nicht deshalb geboten, weil die Beklagte ihre Rechtsform nur beibehalten kann, wenn sie ihren [X.] in [X.] hat.

Gemäß § 4a GmbHG (in der Fassung des [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG] vom 23. Oktober 2008, [X.]) ist Sitz der [X.] im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Danach kann der [X.] nur innerhalb [X.]s - jedenfalls grundsätzlich - frei gewählt und verlegt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 19. Aufl., § 4a Rn. 5, 7, 17; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 21. Aufl., § 4a Rn. 3 f., 8 ff.; [X.], [X.] 2014, 526).

Diese Regelung ist vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, Art. 54 Abs. 1 A[X.]V). Ein Mitgliedstaat der [X.] kann sowohl die Voraussetzungen bestimmen, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Voraussetzungen, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt werden. Ein Mitgliedstaat hat daher die Möglichkeit, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres Sitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte Rechtspersönlichkeit behalten kann ([X.], Urteile vom 29. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.], Rn. 27 - National Grid Indus; vom 16. Dezember 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.], Rn. 110 - [X.]).

Danach ist es auch unbedenklich, den [X.] unabhängig von einer dort ausgeübten Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit zum Anknüpfungspunkt für einen Gerichtsstand zu machen. Es bedarf keines über den [X.] hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 242 Rn. 19 ff. zu Art. 22 Nr. 2 [X.] aF bei Auslandsgesellschaften).

cc) Es bedarf keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 A[X.]V. Die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten sind nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415, Rn. 13 ff. - [X.]; vom 6. Dezember 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.], Rn. 16 - [X.]). Dies ist vorliegend der Fall.

[X.]     

      

[X.]     

      

von Pentz

      

Müller     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 73/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 8. Dezember 2016, Az: 5 U 94/16

Art 63 Abs 1 Buchst a EUV 1215/2012, Art 60 Abs 1 Buchst a EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 73/17 (REWIS RS 2017, 2419)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 694-695 WM2018,285 REWIS RS 2017, 2419

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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