Aktenzeichen VI ZR 465/14

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Bundesgerichtshof: Versäumnisurteil vom 28.07.2015

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit Namensaktien: Haftung für den Betrieb eines auf Kundentäuschung ausgelegten „Schwindelunternehmens“

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