Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZB 37/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5170

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[X.][X.]/04
vom 3. Februar 2005 in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]uß der 14. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Die Schuldnerin beantragte am 18. November 2002 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - gab ihr "ergänzend zum Insolvenzantrag" auf, "binnen 4 Wochen – den Grund der derzeitigen schlechten Wirtschaftslage (durch was sind hohe Schulden [X.] 3 - standen? - welcher Umstand hat zur Unmöglichkeit der Tilgung geführt?) erläu-tern und darlegen, sowie eidesstattlich versichern zu lassen". Die Schuldnerin stellte sich auf den Standpunkt, zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu sein.

Daraufhin hat das Amtsgericht den Stundungsantrag abgelehnt, weil die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbe-schwerde.

I[X.]

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]) Rechtsbe-schwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützt. Wie der Senat mit [X.]uß vom 16. Dezember 2004 ([X.] ZB 72/03, z.[X.].) im einzelnen ausgeführt hat, kann die Stundung zwar auch bei Vorliegen eines anderen als der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] genannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein; dies trifft insbesondere auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch nicht an, soweit es allein darum geht, ob der Schuldner zu seinem Antrag gemäß § 4a [X.] hinreichende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Reichen die Angaben nicht aus, um über den Stundungsantrag zu [X.], und hat der Schuldner die ihm vom Insolvenzgericht konkret be-- 4 - zeichneten Mängel (vgl. [X.], 92, 94) nicht beseitigt, so ist der Stun-dungsantrag entweder schon unzulässig oder unbegründet. Reichen sie aus, kann dem Schuldner ein Verstoß gegen eine [X.]s- und Mitwirkungspflicht nicht deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

2. Nach dem bisherigen Sachstand ist der Stundungsantrag weder unzu-lässig noch unbegründet.

a) Ein zulässiger Antrag auf Stundung gemäß § 4a [X.] setzt voraus, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, daß sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in § 54 [X.] genannten Kosten gedeckt sein. Ebensowenig wie für den Eröff-nungsantrag (vgl. hierzu [X.]Z 153, 205, 207) ist eine Schlüssigkeit im techni-schen Sinne zu verlangen. Die umfassende [X.]spflicht des Schuldners setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Vorher besteht auch keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts ([X.] aaO).

b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zuläs-sig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzge-richt sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird ([X.], 92, 93 f; [X.], [X.]. v. 22. April 2004 - [X.] ZB 64/03, [X.] 2004, 281; v. 4 Novem-ber 2004 - [X.] ZR 70/03, Z[X.] 2004, 1307, 1308). Die Fragestellung, über die - 5 - das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt, daß der Schuldner dem Insolvenzgericht im [X.] umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse erteilen, ins-besondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten ([X.], 92, 93 f). [X.] sind sie jedoch nicht ([X.] [X.], 558, 559). Andernfalls könnte das Anliegen des [X.] vereitelt werden, durch die Gewährung der [X.] mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem Insolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] ZB 459/02, [X.], 665, 666; v. 16. [X.] 2004 - [X.] ZB 72/03, z.[X.].). Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als [X.] nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] schuldet, so hat er in der Regel auch für die Gewährung der Stundung gemäß § 4a [X.] ausrei-chend vorgetragen ([X.], 92, 93 f; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 70/03, aaO). Umgekehrt können Angaben, die für eine Verfahrenser-öffnung noch der Ergänzung bedürfen, bereits für die Gewährung der [X.] genügen. Denn in diesem Verfahrensstadium ist lediglich eine summarische Prüfung erforderlich; stellt sich später heraus, daß die Stun-dung zu Unrecht bewilligt worden ist, hat das Gericht diese gemäß § 4c [X.] aufzuheben (BT-Drucks. 14/5680 S. 20 ff). Dies haben die Insolvenzgerichte zu beachten, wenn sie noch Aufklärungsbedarf sehen. Dem Schuldner darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung er-schwert werden.
- 6 - Ein Recht - und bei einem (trotz etwaiger Lücken und Widersprüche) zulässigen Antrag auch eine Pflicht - zur Nachfrage hat das Insolvenzgericht, wenn der Antrag Lücken oder Widersprüche aufweist. Gegebenenfalls hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner auf-zugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen ([X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 70/03, aaO). Es ist jedoch nicht angezeigt, die Ursachen der Insolvenz im einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird. Wenn aufgrund eines in sich [X.] objektiv keine Zweifel bestehen, daß der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es dazu kommen konnte, daß der Schuld-ner derart verarmt ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat es außerdem davon auszugehen, daß der Schuldner redlich ist und seine Angaben [X.] und vollständig gemacht hat (vgl. [X.], 139, 147 zur Rest-schuldbefreiung).

b) Im allgemeinen hat das Insolvenzgericht einen im Wege der Rechts-beschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn es vor der Frage steht, ob vor der Entscheidung über das [X.] weitere Umstände aufzuklären sind. Im vorliegenden Fall ist in den Vorinstanzen der Rahmen dessen, was von dem Schuldner an Auskünften verlangt werden kann, jedoch grundsätzlich verkannt worden.

Der Antrag der Schuldnerin weist keine Lücken oder Widersprüche auf. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den vom [X.] verlangten Angaben und den Voraussetzungen bestehen soll, die § 4a Abs. 1 [X.] für die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufstellt. Die - 7 - sich im wesentlichen in allgemeinen Wendungen erschöpfenden Ausführungen der Vorinstanzen, die den erforderlichen Bezug zum konkreten Einzelfall ver-missen lassen, belegen dies nicht. Das sich an den Erlaß der angefochtenen Entscheidung anschließende weitere Verfahren des Insolvenzgerichts ergibt vielmehr, daß dieses Gericht die verlangte [X.] nicht für erforderlich hält, um über den Antrag der Schuldnerin nach § 26 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Denn es hat sie aufgefordert, einen Vorschuß zur Deckung der [X.] zu leisten. Folglich hält es den Eröffnungsantrag der Schuldnerin für zu-lässig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen [X.] (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 26 Rn. 16; s. auch [X.]Z 153, 205, 207). Die Fragestellung, über die das Gericht im Rahmen des § 4a Abs. 1 Satz 1 In-sO zu entscheiden hat, entspricht jedoch derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.], daß das Gericht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.] ausgeht, belegt daher, daß es zuvor der Schuldnerin Auskünfte abverlangt hat, die für die Gewährung der Kostenstundung [X.] keine Bedeutung haben können. Dies hat das [X.] rechtsfeh-lerhaft gebilligt.
- 8 - II[X.]
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag entschieden wird.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 37/04

03.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZB 37/04 (REWIS RS 2005, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5170

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