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[X.]UND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF
[X.][X.]S[X.]HLUSS
IV ZR 230/14
vom
3. November 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]
am 3. November 2014
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des [X.] vom 8. Mai 2014 durch [X.]eschluss nach §
552a ZPO [X.].
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen
vier Wochen.
Der Streitwert wird auf 882,35
Gründe:
[X.] Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem [X.]eklagten Zahlung aus einer [X.]. Am 3.
Dezember 2010 stellte der [X.]eklagte einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". Als monatlicher [X.]eitrag für die Rentenversicherung waren 100
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sehen. In Abschnitt [X.] ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/[X.]eitrag" vermerkt:
"In den ersten 48
Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die [X.] redu-ziert"
In dem die [X.] betreffenden Abschnitt [X.] findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:
"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätz-lich nicht
zur [X.]eendigung dieser Kostenausgleichsvereinba-rung."
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Ab-schluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 2.699,42
nominaler und effektiver [X.] ist 0%
angegeben.
In Abschnitt [X.] zur [X.]eratungsdokumentation heißt es ferner:
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.]eitragsfreistel-lung oder Kü
Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ...
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Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsver-einbarung nicht kündigen kann."
(letzter Satz im Original fettgedruckt)
Der [X.]eklagte zahlte von Februar 2011 bis Juli 2012 monatlich je 100
n-barung 1.013,22
n-gen ein. Nachdem die Klägerin ihn mit Schreiben vom 5.
November 2012 vergeblich zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert hatte, stellte sie am 10.
Dezember 2012 den Restbetrag fällig. Unter [X.]erücksichtigung des [X.] der Versicherung von 458,52
der Klage Zahlung von 1.058,47
Kosten begehrt. Der [X.]eklagte ließ mit seiner Klageerwiderung vom 22.
August 2013, der Klägerin zugegangen am 29.
August 2013, seine "Vertragserklärungen
zum Vertrag" widerrufen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise [X.] und den [X.]eklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen [X.], an die Klägerin 176,12
t-punkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 10.
Januar 2013 sowie weitere 46,41
Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf [X.]rfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
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1. Wie der [X.] bereits in seinen -
vergleichbare Sachverhalte betreffenden -
Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 VVG ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]G[X.] kommt nicht in [X.]etracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor [X.] geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren [X.]eendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (vgl. [X.]surteil vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
23-25).
2. Dem [X.]eklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener [X.]enachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.]G[X.] unwirksam sind ([X.]sur-teile vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
26-35; [X.], juris Rn.
21-30). Hieran hat der [X.] auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin in seinen späteren [X.]ntscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 15.
Oktober 2014
[X.]/14,
Rn.
7; vom 8.
Oktober 2014
IV ZR 100/14,
Rn.
12; vom 24.
September 2014
IV ZR 1/14, juris Rn.
16).
a) Ohne [X.]rfolg macht die Revision geltend, das [X.]erufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 22.
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gust 2013 erklärten Widerrufs in eine Kündigung vorgenommen. Sinn und Zweck des §
140 [X.]G[X.] ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen [X.]rfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr
gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen [X.]rfolg herbeizuführen [X.] ([X.]GH, Urteil vom 10.
Dezember 1997
[X.], NJW 1998, 896 unter 3). Soweit das [X.]erufungsgericht auf dieser Grundlage die [X.] in eine Kündigung umgedeutet hat, ist das revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des §
140 [X.]G[X.] vorliegen, ist ebenso wie die Auslegung [X.] Willenserklärungen in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, [X.]rfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in [X.]etracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in [X.]rwägung gezogen werden ([X.]GH, Urteil vom 27.
Juni
2014
[X.], juris Rn.
29 zu §
140; ferner [X.]surteile vom 23. Juli 2014
IV ZR 330/13, [X.], 1189
Rn. 14; vom 10.
Juli 2013
IV ZR 224/12, [X.]GHZ 198, 32 Rn.
12; vom 24.
Februar 1993
IV ZR 239/91, [X.]GHZ 121, 357, 363; [X.]sbeschluss vom 18.
Dezember 2013
[X.], Z[X.]V 2014, 311 Rn.
12).
Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das [X.]erufungsgericht hat sich im [X.]inzelnen mit der Frage befasst, ob der Schriftsatz des [X.]e-klagtenvertreters vom 22.
August 2013 in eine Kündigungserklärung
um-gedeutet werden kann und dies bejaht. Hierbei hat es rechtsfehlerfrei [X.] abgestellt, dass es erkennbares Ziel des [X.]eklagten ist, nicht weiter an die [X.] gebunden zu bleiben. Wenn dies 12
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schon nicht rückwirkend durch einen Widerruf in [X.]etracht kommt, so ist es naheliegend, dass der [X.]eklagte jedenfalls eine [X.]eendigung der Kos-tenausgleichsvereinbarung ex nunc erstrebte (vgl. zur Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung [X.]GH, Urteil vom 24.
Juli 2013
[X.], NJW 2013, 3361 Rn.
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f.; zur Umdeutung einer Anfechtung in einen Rücktritt [X.]GH, Urteil vom 7.
Juni 2006
VIII ZR 209/05, [X.]GHZ 168, 64 Rn.
27). [X.]iner Umdeutung steht ferner nicht entgegen, dass die umzudeutende Willenserklärung von einem Rechts-anwalt der betroffenen Partei abgegeben wurde ([X.]GH, Urteil vom 9.
Oktober 1980
VII ZR 332/79, [X.]GHZ 78, 216, 221).
b) Der [X.]eklagte hat daher mit dem Schriftsatz vom 22.
August 2013 wirksam die Kündigung der [X.] erklärt. Weitere Ansprüche für die [X.] nach Zugang der Kündigungserklärung am 29.
August 2013 stehen der Klägerin nicht zu. [X.]ntgegen der [X.] der Revision führen
die Zahlungseinstellung und die spätere wirk-same Kündigung der [X.] durch den Versiche-rungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Wie der [X.] mittlerweile entschieden hat, führt die wirksame Kündigung der [X.] zu ih-rem [X.]rlöschen für die Zukunft mit der Folge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche geltend machen kann (vgl. [X.]surteile vom 8.
Oktober 2014
IV ZR 100/14, Rn.
14; vom 24.
September 2014
IV ZR 1/14, juris Rn.
16).
Hieran vermag auch die Regelung in §
2 Abs.
2 der [X.]edingungen für die [X.] nichts zu [X.].
Anderenfalls würde das Recht des Versicherungsnehmers zur [X.] Kündigung der [X.] unterlaufen und von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht, ob sich der [X.]
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nehmer im [X.]punkt der Kündigung mit mindestens zwei aufeinanderfol-genden Teilzahlungen in Verzug befand. Die Klägerin kann, worauf das [X.]erufungsgericht zu Recht hinweist, keine Zahlungen über den nächst-möglichen Kündigungstermin des [X.]eklagten hinaus verlangen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 25.
November 2010
[X.], NJW 2011, 1438 Rn.
32; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 73.
Aufl. §
314 Rn.
11).
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG [X.]urg, [X.]ntscheidung vom 17.12.2013 -
3 [X.] 557/13 -
LG [X.], [X.]ntscheidung vom 08.05.2014 -
22 [X.] -
Meta
03.11.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2014, Az. IV ZR 230/14 (REWIS RS 2014, 1717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1717
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