Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. IV ZR 330/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3870

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BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 330/13

Verkündet am:

23. Juli 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.]n wird das Urteil der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
August 2013 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2013 unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels teilweise geändert und [X.] neu gefasst:

Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 155,97

nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Januar 2012 sowie [X.] Kosten in Höhe von 70,20

b-rigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91% und der [X.] 9%.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Die Klägerin,
ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem [X.]n Zahlung aus einer [X.]. Der [X.] stellte am 22.
Juni 2010 einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". In dem Abschnitt [X.] betreffend die [X.]
ist be-stimmt, dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kos-ten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung."

Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Barzah-lungspreis von 2.016

48 Monatsraten in Höhe von jeweils 51,99

12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die [X.] 60

die monatliche Teilzah-lung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten vermindert, beträgt jedoch mindestens 10

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es ferner
unter anderem:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-gen."

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Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs-abtretung meiner Leistungsansprüche an die P.

zur Kenntnis genommen.
[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenaus-gleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
(letzter Satz im Original fettgedruckt)

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kosten-ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. [X.]in Versicherungsvertrag kommt grund-sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem [X.] gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des [X.] angemessen berücksichtigt hat.

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(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen -
bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -
grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."

Der [X.] zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinba-rung ab 1.
Juli 2010 für zwölf
Monate. Ab Juli 2011 stellte er die [X.] ein. Mit Schreiben vom 21.
September 2011 erklärte der [X.] gegenüber der Klägerin
unter anderem:

hiermit kündige ich die o.a. Versicherung form-
und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf.

Bezüglich der [X.] verweise ich auf das Urteil vom [X.] vom 05.04.2011 (AZ 102 [X.] 283/10).
Da die [X.] zudem gegen §
169 Abs.
5 [X.] verstößt, kann dies zusammen mit dem [X.] gekündigt werden.

Bitte senden sie [X.] eine schriftliche Bestätigung."

Die Klägerin forderte den [X.]n mit Schreiben vom 11.
No-vember 2011 zur Zahlung des rückständigen Betrages der Kostenaus-gleichsvereinbarung in Höhe von 259,95

Da keine Zahlungen erfolgten,
stellte sie ihre Restforderung mit Schreiben vom 14.
Dezember 2011 unter Fristsetzung zum 13.
Januar 2012 fällig. Diese berechnet sie wie folgt:

Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten
2.016,00

zuzüglich Zinsen vom 1.
Juli 2010
bis
14. Dezember 2011

309,20

abzüglich Rückkaufswert

22,45

abzüglich Teilzahlungen

633,88

zuzüglich Mahnkosten

30,00

gesamt
1.698,87

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Das Amtsgericht hat den [X.]n verurteilt, an die Klägerin 1.698,87

fünf
Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 15.
Dezember 2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90

-
bis auf die Abänderung des Zinsbeginns auf den 14. Januar 2012 -
erfolglos ge-blieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.

[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision ist überwiegend begründet.

[X.] Nach Auffassung des [X.] ist eine gesonderte [X.] zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen §
169 Abs.
5 [X.] und stelle keine unzulässige Umge-hung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne. Die [X.] sei von dem [X.]n auch nicht wirksam widerrufen worden. Sein
Schreiben vom 21.
September 2011 sei nicht als Widerrufserklärung auszulegen. [X.]s enthalte lediglich eine Kündigung des Versicherungsvertrages und der [X.]. [X.] durch den Zusatz "fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" bringe der [X.] zum Ausdruck, dass er die Versicherung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beendet wissen wolle.
[X.]in Widerruf sei in der Folgezeit auch nicht schriftsätzlich erklärt worden.

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I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt
nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen

vergleichbare Sachverhalte betreffenden

Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
3 Satz
1, Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmiss-verständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinba-rung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des [X.] oder der [X.] selbst (vgl. [X.] vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
23-25).

2. Dem [X.]n stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in §
1 Abs.
3 und §
6 Abs.
2 der Bedingungen für die [X.] festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam sind (Senatsur-teile
vom 12.
März 2014
[X.]
aaO
Rn.
26-35; [X.], ju-ris Rn.
21-30). Hieraus folgt, dass der [X.] die Kostenausgleichs-vereinbarung mit dem Schreiben vom 21.
September 2011 wirksam ge-kündigt hat. Die Klägerin kann daher nur bis [X.]nde September
Zahlung 11
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verlangen, so dass sich ein restlicher Anspruch der Klägerin von 155,97

3. Das weitergehende Rechtsmittel des [X.]n ist [X.] unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass
das Schreiben des [X.]n vom 21.
September 2011 keine Wi-derrufserklärung
enthält. Soweit sich die Revision hiergegen wendet und meint, der [X.] habe mit seinem Schreiben auch seine auf Ab-schluss der
[X.] gerichtete Willenserklärung widerrufen, setzt sie lediglich ihre
Auslegung an die Stelle derjenigen des [X.]. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, [X.]rfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, [X.] [X.] außer Acht gelassen oder in Betracht kom-mende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in [X.]rwägung gezogen werden (Senatsbeschluss vom 18.
Dezember 2013
[X.], juris
Rn.
12; Senatsurteile vom 10.
Juli 2013
IV ZR 224/12, Z[X.]V 2013, 495 Rn.
12; vom 24.
Februar 1993
IV ZR 239/91, [X.], 357, 363). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich im [X.]inzelnen mit der Frage befasst, ob das Schreiben des [X.]n vom 21. September 2011 auch eine Widerrufserklärung enthält,
und dies verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausle-gung des [X.] spricht schon, dass der [X.] selbst in dem Schreiben an zwei Stellen ausdrücklich von einer Kündigung ge-sprochen
hat. Zwar kommt es bei der Auslegung
gerade bei juristischen Laien

nicht in erster Linie auf den gewählten Wortlaut an. Der Wille des [X.]n, den Vertrag lediglich für die Zukunft zum [X.]rlöschen zu brin-gen,
kommt aber unzweifelhaft durch den Zusatz zum Ausdruck, dass die 14
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Versicherung "form-
und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" ge-kündigt wird. Dies zeigt, dass der [X.] seine Willenserklärung nicht mit Wirkung ex tunc widerrufen wollte.

Aus dem bloßen Hinweis des [X.]n auf die [X.]ntscheidung des [X.] (Urteil vom 5.
April 2011
102 [X.] 283/10, juris) musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision, ebenfalls nicht zwingend schließen, dass der [X.] zugleich einen Widerruf erklären wollte. Dies folgt schon daraus, dass sich dieses
Urteil nicht ausschließlich mit der Frage des Widerrufs
befasst. [X.]s hat zwei [X.] Versicherungsverträge zum Gegenstand und enthält so-wohl Ausführungen zum Widerruf (aaO Rn.
19-21) als auch zur [X.] des Ausschlusses des Kündigungsrechts (aaO Rn.
23-28). Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] hat der [X.] schließlich seine auf Abschluss der [X.] gerichtete Willenserklärung auch nicht zu ei-nem späteren Zeitpunkt widerrufen.

Der Anspruch der Klägerin auf [X.]rsatz der vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 155,97

nkt des Verzuges gemäß §
280 Abs.
2, §
286 Abs.
1 Satz
1 BGB.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 14.02.2013 -
26 [X.] 368/12 -

LG [X.], [X.]ntscheidung vom 21.08.2013 -
26 [X.] -

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Meta

IV ZR 330/13

23.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. IV ZR 330/13 (REWIS RS 2014, 3870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3870

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IV ZR 330/13

IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

IV ZR 207/13

IV ZR 224/12

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