Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. IV ZR 100/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2354

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BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 100/14

Verkündet am:

8. Oktober 2014

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 17.
September 2014 ein-gereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8.
Zi-vilkammer des [X.] vom 25.
Februar 2014 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Oktober 2013 wird [X.].

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.568,83

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der
Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Die Beklagte stellte am 6.
Januar
2011
einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". In dem Abschnitt [X.] betreffend die [X.] ist bestimmt, 1
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dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung."

Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Barzah-lungspreis von 2.520

3.119,52

48 Monatsraten in Höhe von jeweils 64,99

12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung be-trägt 100

l-zahlung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten vermindert, beträgt [X.] mindestens 10

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es ferner unter anderem:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-gen."

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs-abtretung meiner Leistungsansprüche an die P.

zur Kenntnis genommen.
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4
-

Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann."
(letzter Satz im Original fettgedruckt)

Die Beklagte zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinba-rung von Februar 2011 bis April 2012 in Höhe von insgesamt 974,85

(15 x 64,99

vom 30.
Juli 2012
erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie "diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündige". Mit anwaltlichen Schrei-ben vom 24.
August 2012 und 12.
September 2012 berief sich die [X.] auf die Unwirksamkeit der [X.] und er-klärte hilfsweise deren Widerruf, Anfechtung und Kündigung.

Die Klägerin berechnet ihre Restforderung wie folgt:

Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten
2.520,00

zuzüglich Zinsen

944,55

abzüglich Rückkaufswert

320,87

abzüglich Teilzahlungen

974,85

gesamt
1.568,83

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.578,83

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.
August 2012 zu zahlen. Hier-gegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
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5
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[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte [X.] zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen §
169 Abs.
5 [X.] und stelle keine unzulässige Umge-hung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne.
Die [X.] genüge weiter den Anforderungen der §§
307
ff. [X.]. Insbesondere erweise sie sich nicht als unangemessen benachteiligend. Die
Beklagte habe die [X.] auch weder wirksam widerrufen, angefochten noch gekündigt und sei von ihr auch nicht zurückgetreten. Schließlich stehe ihr
kein [X.] wegen Schlechtberatung zu.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen
vergleichbare Sachverhalte betreffenden

Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
3 Satz
1, Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] kommt nicht in Betracht.
Dem Versicherungsnehmer wird unmiss-verständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinba-rung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung 8
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zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versiche-rungsvertrages oder der [X.] selbst (vgl. [X.] vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
23-25).

2. Der
Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] unwirksam sind (Senatsur-teile vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
26-35; [X.], ju-ris Rn.
21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Wie im Fall desjenigen Versicherungs-nehmers zu entscheiden wäre, der bei gleichzeitigem Festhalten am [X.] lediglich die [X.] kündigt, muss hier nicht entschieden werden. Die Beklagte hat
wie sämtliche Versicherungsnehmer in den bisher dem Senat vorliegenden Fällen

ihre Kündigung nicht auf die [X.] beschränkt, son-dern zugleich den Versicherungsvertrag gekündigt und ihre Zahlungen eingestellt. Gerade für diesen Fall der Auflösung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrages hat der Senat den Ausschluss des Kündigungs-rechts für die [X.] als unangemessen benach-teiligend erachtet.

Hieraus folgt, dass die Beklagte die [X.] jedenfalls mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24.
August 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher nur für den Zeitraum von Februar 2011 bis August 2012 Zahlung in Höhe von insgesamt 1.234,81

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64,99

o-wie des [X.] von 320,87

u-stehender Betrag mehr.

[X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die wirk-same Kündigung der [X.] durch den Versiche-rungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten wegen einer
zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Die wirksame Kündigung der Kostenaus-gleichsvereinbarung führt zu ihrem [X.]rlöschen für die Zukunft mit der Fol-ge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche herleiten kann.

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 01.10.2013 -
15 [X.] 130/12 -

LG [X.], [X.]ntscheidung vom 25.02.2014 -
8 S 249/13 -

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Meta

IV ZR 100/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. IV ZR 100/14 (REWIS RS 2014, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2354

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IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

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