Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. V ZB 154/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1555

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts im Zwangsverwaltungsverfahren


Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 21.463,26 €.

Gründe

1

[X.] der Gläubigerin und Rechtsbeschwerdeführerin hat die Festsetzung des [X.] beantragt.

2

Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzenden Wert ist nach § 23 Abs. 1 [X.] grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 [X.] bei [X.] grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.

3

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war hier aber nicht die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung des [X.]s selbst, sondern ein Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan in Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung, mithin 511,03 € zu zahlen hat. Auf eine solche Auseinandersetzung, bei der die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt, ist die Wertvorschrift des § 27 [X.] nicht zugeschnitten und daher nicht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1150 zu einem Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung). Der Wert des Verfahrens bemisst sich mangels besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Dieser entspricht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG gemäß § 9 Satz 1 ZPO dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt, somit 21.463,26 €.

4

Zur Entscheidung über die Festsetzung des [X.] ist der Senat berufen. Die Regelung in § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] findet keine Anwendung, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren - wie hier - nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten (§ 33 Abs. 1 [X.]).

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Kazele

        

Haberkamp     

        

Hamdorf     

        

Meta

V ZB 154/18

15.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 10. Oktober 2019, Az: V ZB 154/18, Beschluss

§ 27 S 1 RVG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 9 S 1 ZPO, § 850i ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. V ZB 154/18 (REWIS RS 2020, 1555)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 121-122 WM2020,22 REWIS RS 2020, 1555


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 154/18

Bundesgerichtshof, V ZB 154/18, 15.01.2020.

Bundesgerichtshof, V ZB 154/18, 10.10.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 154/18 (Bundesgerichtshof)


V ZB 63/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 84/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 86/10 (Bundesgerichtshof)


X ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)

Patentrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltstätigkeit – Ratschenschlüssel II


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.