Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 84/10
vom
3. Mai
2012
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai
2012
durch den [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt .
Gründe:
1. Die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerde-verfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammenge-rechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5
Mio.
2. Dieser Wert ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch hier maß-geblich.
a) Der Senat hat zwar entschieden, dass er nicht in jedem denkbaren Streit im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren maßgeblich ist. Er gilt etwa nicht für einen Streit über die Höhe der Vergütung des Zwangs-verwalters (Beschluss vom 8. März 2007
[X.], NJW-RR 2007, 1150). Ein solcher Streit betrifft nicht das eigentliche Zwangsverwaltungsverfahren. Für diesen Streit ist die Höhe der Forderung ohne Bedeutung. Hier ging es aber um die Fortsetzung der eigentlichen Zwangsverwaltung. Dafür spielt die Höhe der Forderung jedenfalls nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine entschei-dende Rolle. Denn auf ihre Erfüllung zielt die Zwangsverwaltung.
1
2
3
-
3
-
b) Daran ändert es nichts, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung unter Umständen
in kurzer Zeit zu
erreichen war. Diese Frage ist
für die Be-messung der Rechtsanwaltsvergütung unerheblich, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, für ihre Bemessung bei der Vertretung des Schuldners auf die Ansprüche abzustellen, derentwegen die Zwangsverwaltung beantragt worden ist.
c) Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO zu-rückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 [X.] als speziellere Norm [X.]. Wäre es anders, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt. Für dieses Kriterium hat sich der [X.] in § 26 Nr. 2 [X.] für die Vertretung des Schuldners in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, nicht aber bei der [X.]. Die Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, griffe man auf § 6 Satz 2 ZPO zurück.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
640 L 90/09
-
640 L 150/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2010 -
3 T 706/09 -
3 T 766/09 -
3 T 005/10 -
3 T 065/10 -
4
5
Meta
03.05.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 84/10 (REWIS RS 2012, 6768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6768
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 86/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 154/18 (Bundesgerichtshof)
V ZB 154/18 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts im Zwangsverwaltungsverfahren
V ZB 233/11 (Bundesgerichtshof)
V ZB 84/10 (Bundesgerichtshof)