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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150120BVZB154.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 154/18
vom
15. Januar 2020
in der Zwangsverwaltungssache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 21.463,26
Gründe:
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin und Rechtsbeschwerde-führerin hat die Festsetzung des [X.] beantragt.
Maßgeblich für den gemäß §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzenden
Wert ist nach §
23 Abs. 1 [X.] grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berech-nung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach §
27 [X.] bei [X.] grundsätzlich der Fall, da sich nach Satz 1 dieser Vorschrift in der Zwangsverwaltung der Gegen-standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch bestimmt, dessentwegen das Verfahren beantragt ist.
Gegenstand des [X.] war hier aber nicht die Anordnung, Fortsetzung oder Beendigung des [X.]s selbst, sondern ein Streit darüber, ob der Zwangsverwalter dem Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen
laut Teilungsplan in 1
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Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des §
850i ZPO bis auf weiteres monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung, mithin 511,03
hat. Auf eine solche Auseinandersetzung, bei der die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt, ist die Wertvorschrift des §
27 [X.] nicht zuge-schnitten und daher nicht anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
März
2007 -
V [X.], NJW-RR
2007, 1150 zu einem Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung). Der Wert des Verfahrens bemisst sich [X.] besonderer Vorschrift daher nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Die-ser entspricht nach §
47 Abs. 1 Satz 1 GKG gemäß §
9 Satz
1 ZPO dem drei-einhalbfachen Wert des Jahresbetrages der monatlichen Zahlungen, die der Schuldner von dem Zwangsverwalter begehrt, somit 21.463,26
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Zur Entscheidung über die Festsetzung des [X.] ist der Senat berufen. Die Regelung in §
33 Abs.
8 Satz
1 [X.] findet keine Anwen-dung, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren -
wie hier -
nach dem für die Ge-richtsgebühren maßgebenden Wert richten (§
33 Abs.
1 [X.]).
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2018 -
1 L 5/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2018 -
44 T 1009/18 -
4
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. V ZB 154/18 (REWIS RS 2020, 11956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11956
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