Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. V ZB 63/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4868

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[X.][X.] vom 8. März 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 27 § 27 [X.] erfasst einen Streit über die Höhe der [X.] nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des [X.]. [X.], [X.]. v. 8. März 2007 - [X.]/06 - [X.] (Oder) AG [X.]

- - 2Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2007 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller [X.] 132.864,66 •. Gründe Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerde-verfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des [X.] für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich für den nach § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 [X.] grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit 132.864,66 • festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das [X.] für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 [X.] bei [X.] grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-fahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsver-fahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der [X.]. Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen keine Rolle spielt (Senat, [X.]. v. 18. Januar 2007, [X.]/06, zur Veröffent-lichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 [X.] nicht zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den [X.] Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer 1 - - 3Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streiti-gen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 •. [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -

Meta

V ZB 63/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. V ZB 63/06 (REWIS RS 2007, 4868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4868

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