Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VIII ZB 38/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 964

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[X.] ZB 38/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein ZPO § 522 Abs. 2, 3 Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch ein-stimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der [X.] mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die [X.] einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen. [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Trier - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klä-gerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des [X.]: 47.698,81 •
Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem [X.] er-folglos auf Kaufpreisrückzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genom-men. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin nach einem ent-sprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in erster Linie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 522 1 - 3 - Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Ent-scheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts erfordere. I[X.] 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist weder als Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 544 ZPO) noch als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) statthaft. 1. Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfecht-bar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprü-fung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzun-gen, unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Beru-fung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revi-sion angreifbar wäre. 3 2. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der [X.] herlei-ten. 4 Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Rspr., z.B. [X.]Z 98, 362, 364 f.). 5 - 4 - Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden. 6 Die vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert, ist keine Frage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren [X.] seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwen-dung des [X.]sprinzips korrigiert werden könnte. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerde-führerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht be-jaht hat, ist durch § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesge-richtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gewählt hat. 7 - 5 - II[X.] 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 100/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZB 38/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VIII ZB 38/06 (REWIS RS 2006, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 964

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