Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. VIII ZB 76/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5582

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[X.] ZB 76/08 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem [X.]n wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2008 aufgehoben. Dem [X.]n wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2008 gewährt. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Räumung einer Mietwohnung in Anspruch. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem [X.]n am 5. Mai 2008 zu-gestellt worden. Am 3. Juni 2008 hat er für die Berufungsinstanz [X.] beantragt und im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 zu den Erfolgsaussich-ten des beabsichtigten Rechtsmittels vorgetragen. 1 - 3 - Das [X.] hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3. Juli 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der [X.] innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingelegt habe und das beabsichtigte Rechtsmittel deshalb ohne Aussicht auf Erfolg sei. Nach Erhalt dieses Beschlusses am 17. Juli 2008 hat der [X.] am 30. Juli 2008 Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung beantragt und das Rechtsmittel gleich-zeitig begründet. 2 Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 hat das Berufungsgericht den [X.] und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht dem Inhalt des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO entspreche, weil der [X.] es versäumt habe, die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Berufung sei unzulässig, weil sie erst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 und mithin verspätet eingelegt worden sei. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 4 Der [X.], der innerhalb laufender Berufungsfrist einen ordnungsge-mäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hatte, war [X.] seiner Mittellosigkeit zunächst unverschuldet an der Einlegung und [X.] gehindert. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der bedürftigen Partei nach Ablehnung eines Prozess-kostenhilfeantrags noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt 5 - 4 - des den Antrag zurückweisenden Beschlusses - hier: 17. Juli 2008 - einzuräu-men, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will ([X.], 55, 57 f., [X.], Beschluss vom 8. November 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 451); erst mit Ablauf dieser Überlegungsfrist entfällt das Hindernis und beginnt die [X.]. 6 Mit dem am 30. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der [X.] die zweiwöchige [X.] wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sowie die einmonatige [X.] we-gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt und gleichzeitig die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Einer formellen Angabe und Glaubhaftmachung der für die Zulässigkeit des [X.] erforderlichen Tatsachen bedurfte es - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht, weil sich diese Tatsa-chen aus den Akten ergaben und offenkundig waren (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2006 - [X.], [X.], 1205, [X.]. 12); das [X.] - 5 - hätte deshalb auch von Amts wegen Wiedereinsetzung bewilligen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 21 C 529/07 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 24 S 53/08 -

Meta

VIII ZB 76/08

20.01.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. VIII ZB 76/08 (REWIS RS 2009, 5582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5582

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