Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 174/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1030

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[X.] ZR 174/02vom23. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 28. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] sich auch gegen das Grundurteil des [X.]:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Daß die Vorschrift des § 667 Alt. 1 BGB auch dann eingreift, wenn [X.] das ihm überlassene und bei ihm nicht mehr vorhandene Geldnicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet hat, ist geklärt ([X.]. Urt. [X.] Oktober 2001 - [X.]/00, [X.]-Report 2002, 71 m.w.N.; v. 4. November- 3 -2002 - [X.]/00, [X.]-Report 2003, 331, 332; vgl. aber zu § 667 Alt. 2 BGBUrt. v. 10. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 743, 745).Die Rechtsfrage, ob der Treuhänder mit dem an ihn abgetretenen An-spruch eines Gläubigers des Treugebers aufrechnen kann, wenn der Treuhän-der in einer durch den [X.] nicht gedeckten Weise verfügt, [X.] keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der gefestigten höchstrichter-lichen Rechtsprechung ([X.], 52, 60; [X.]Z 14, 342, 346 f.; [X.], Urt. [X.] Mai 1960 - [X.], [X.], 842, 843; v. 14. Oktober 1971 - [X.]/70, [X.], 53, 54) darf der Treuhänder gegen den Anspruch aus § 667Alt. 1 BGB nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, die nicht in dem [X.] wurzeln und mit diesem weder rechtlich noch wirtschaftlich eng [X.]. Etwaige Forderungen der S. gegen den A. haben ihreGrundlage in einem Werkvertrag und nicht in dem Treuhandvertrag.[X.][X.]Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZR 174/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 174/02 (REWIS RS 2003, 1030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1030

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