Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 13/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4977

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 13/05 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2004, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im Üb-rigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 159.075,30 • festgesetzt. Gründe: [X.] Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom [X.] abgewiesenen [X.] auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren. 1 - 3 - I[X.] Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zu-lassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet. 2 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken ent-nommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzen und herausgeben muss (vgl. [X.], Urt. v. 2. Juli 1992 - [X.] ZR 256/91, [X.], 2020, 2022 unter I[X.] 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung des Auftragsrechts (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - [X.]/00, [X.]-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - [X.]/00, [X.]-Report 2003, 331, 332), die insoweit auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB Platz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 ([X.] ZR 227/87, [X.], 1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für diesen Fall im [X.] an die Motive zum BGB ([X.] = [X.]) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen wollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr. 3 2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit der Klägerinnen überspannt hat, [X.] möglichst wirkungsvoll zur Be-friedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehler-hafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein Grund für die Zulassung der Revision ergibt. 4 - 4 - 3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkei-ten nach dem Schlussurteil des [X.] vom 26. November 1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerin-nen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf [X.] unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehler-freie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht. 5 Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang au-ßerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der [X.]. Das Berufungsgericht hat keine anderen [X.] angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne Überschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrschein-lichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie sie es vermocht hätten, die [X.] wegen der weiter fällig [X.] Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden. 6 4. Von weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen. 7 - 5 - II[X.] Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann den Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO nicht bewilligt werden. 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.02.1999 - 22 O 722/97 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 U 58/99 -

Meta

IX ZR 13/05

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 13/05 (REWIS RS 2008, 4977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4977

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