Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 246/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1260

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[X.]
[X.] [X.] ZR 246/03
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.120.392,73 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, welches Recht bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu le-gen ist, war für das Urteil des [X.] nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen (vgl. 1 2 - 3 - hierzu [X.], 254, 255 f; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 993).

2. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, ob sich der Erklä-rungsempfänger bei der Auslegung einer Willenserklärung im internationalen Rechtsverkehr auf die Anwendung der für seine nationale Rechtsordnung gel-tenden Grundsätze verlassen könne, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch Um-stände zu berücksichtigen sind, welche die Internationalität des Rechtsge-schäftes betreffen, ist nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand auch nicht verkannt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass dem [X.] Unternehmen [X.]die international nicht gebräuchli-che "große" [X.] nicht geläufig sein konnte.

3. Die Frage, ob mit der Klausel "[X.] Zielhafen" bei der Anwendung von [X.] Vertragsrecht der Zielhafen als Erfüllungsort vereinbart ist, wenn die Vertragspartei ihren Sitz in [X.], die andere ihren Sitz im Ausland hat, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. [X.] oder nationale Trade Terms bei einer Vereinbarung verwendet, ist die Bedeutung der Klausel durch Vertragsauslegung zu klären (vgl. Soergel/[X.], [X.]. § 433 [X.] Rn. 13), bei der es auf die jeweiligen Gesamtum-stände des konkreten Falles ankommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Klausel in Rede steht, die im Handelsverkehr keinen typischen, eindeutigen Inhalt besitzt (vgl. [X.], Urt. v. 19. September 1983 - [X.], NJW 1984, 567, 568). Diese Auslegung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. 3 4 - 4 - 4. Die Frage, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, soweit ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung [X.] Urteile in [X.] mangels Erstattung der Anwaltskosten der siegreichen [X.] unwirtschaftlich ist, bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass der Ausschluss der Kostener-stattung gemäß der "[X.]" weder Grundrechte der Parteien noch grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit verletzt, und hat gleichzeitig die Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bejaht ([X.]Z 118, 312, 325 f). An Letzterem ist jedenfalls für die Fälle festzuhalten, in denen - wie hier - der zu vollstreckende Betrag die Anwaltskosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in [X.] bei weitem übersteigt.

5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht nicht entschieden hat, nach welcher Rechtsordnung der Er-füllungsort zu ermitteln war. Zwar darf eine in der Berufungsinstanz getroffene Entscheidung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht offen lassen, ob [X.] oder ausländisches Recht anzuwenden ist ([X.], Urt. v. 25. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 2214, 2215; v. 21. September 1995 - [X.], NJW 1996, 54, 55). Die Beklagte ist jedoch hierdurch nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat den Fall alternativ auf der Grundlage der beiden in Frage kommenden Rechtsordnungen geprüft und ist jeweils zum [X.] Ergebnis gekommen. Dieses beruht ausschließlich auf einer tatrichterli-chen Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, die, auch soweit [X.] Recht zugrunde gelegt wird, in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft wer-den darf, ob sie gegen gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Urt. v. 5 6 - 5 - 13. Dezember 2001 - [X.] ZR 306/00, [X.], 377, 378). Das Berufungsurteil weist insoweit keinen Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Daher kann für die Revision offen bleiben, welches sachliche Recht auf die Vertragsbeziehungen der Parteien anzuwenden ist (vgl. [X.], Urt. v. 25. Januar 1991 aaO).

6. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung und Auslegung der Klausel "[X.] Portland" nach dem Recht des Staates [X.] erfordern nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hierfür genügt zwar unter anderem, dass [X.] verletzt worden sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt ([X.]Z 154, 288, 296 f). Derartige Rechtsfehler hat die Nichtzulassungsbe-schwerde jedoch nicht dargelegt. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass die mit der beabsichtigten Revision anzufechtende Entscheidung auf [X.] Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. 7 - 6 - 7. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.1999 - 10 O 237/96 -

O[X.], Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 87/00 - 8

Meta

IX ZR 246/03

20.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 246/03 (REWIS RS 2005, 1260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1260

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