Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2014, Az. IX ZR 275/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1173

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Entstehung eines aufschiebend bedingten Anfechtungsanspruchs und Beginn der Verjährungsfrist


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 528.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], 71, 74; [X.], Urteil vom 3. Dezember 1954 - [X.], [X.]Z 15, 333, 337; vom 9. Juli 1987 - [X.], [X.]Z 101, 286, 288; Beschluss vom 29. April 2004 - [X.], [X.], 1390; vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 495 Rn. 10; vom 23. September 2010 - [X.], [X.], 73 Rn. 11; vom 24. März 2011 - [X.] 36/09, [X.], 998 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 - [X.] 84/12, [X.], 91 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 - [X.] 286/11, [X.], 472 Rn. 12). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Bedingung, keine Anspruchsvoraussetzung darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Nach allgemeinem Zivilrecht beginnt die Verjährungsfrist bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Eintritt der Bedingung. Erst dann sind diese Ansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB "entstanden" ([X.], Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.], NJW 1987, 2743, 2745 mit Nachweisen der älteren Rspr.; vom 12. Juli 2013 - [X.], [X.], 3779 Rn. 19; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 199 Rn. 6; vgl. auch [X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8).

3

Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Prüfung des § 133 Abs. 2 [X.] unterlaufen sein mögen, sind nicht entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und verfahrensfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Das Berufungsgericht hat auf seine Ausführungen zu § 133 Abs. 2 [X.] Bezug genommen, dort einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des trotz Tätigwerdens der Aufsichtsratsvorsitzenden auch für die Schuldnerin handelnden Beklagten jedoch positiv festgestellt.

4

Die Benachteiligung der Gläubiger trat unabhängig vom Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile ein, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht ankam. Ein widersprüchliches Prozessverhalten des Klägers wirkt sich hier nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

                 [X.]

Meta

IX ZR 275/13

20.11.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 21. November 2013, Az: 16 U 51/13

§ 199 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 133 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 543 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2014, Az. IX ZR 275/13 (REWIS RS 2014, 1173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1173

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