Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2019, Az. XI ZR 383/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8905

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Gegenstand

Laufzeitunabhängige Risikoprämie für Darlehenssumme


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 65.000 €.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 12. Februar 2019 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 11. März 2019 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sich dort allein gegen die Auffassung des Senats, sein Angriff gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit einem Anspruch in Höhe von 8.000 € wirksam aufgerechnet, greife nicht durch. Die Einwände des [X.] geben indessen zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

3

Die Beanstandung des [X.] in der [X.], das Berufungsgericht habe "[r]echtsfehlsam […] eine Aufrechnungserklärung der Beklagten aus dem Hinweis" gefolgert, "ihr habe ein Anspruch auf das Disagio zugestanden", war - sofern dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff übergangen - als Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 178 Rn. 40).

4

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellte Erklärung der Beklagten im Prozess, "eine Zuvielzahlung des [X.]" liege "deswegen nicht" vor, "weil der Beklagten ein Anspruch auf das Disagio zustehe", gemäß dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von [X.] (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - [X.], NJW 2018, 2269 Rn. 16 mwN) zu Recht als Aufrechnungserklärung verstanden. Der Senat, der [X.] selbst auslegen kann ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 955 Rn. 50 mwN), schließt sich dem an.

5

Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrechnung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten vereinnahmten laufzeitunabhängigen [X.] in Höhe von 2% der Darlehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichnete Leistung in Höhe von 8.000 € je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der [X.] gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.]Z 209, 71 Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - [X.], [X.], 470 Rn. 20 ff. sowie - [X.], juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" in Höhe weiterer 2% der Darlehenssumme war - der Vertragsschluss lag lange vor dem 11. Juni 2010 - als Abrede über ein Entgelt für eine Sonderleistung - so schon das Schreiben vom 12. Februar 2019 - ebenfalls wirksam (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.]Z 209, 71 Rn. 22 ff., - [X.], juris Rn. 15 ff. und - [X.], juris Rn. 31 ff.). Auf die für diesen besonderen Vertragstyp zulässig vereinbarten laufzeitunabhängigen Entgelte finden entgegen dem weiteren Vortrag der Revision die Grundsätze des [X.] vom 5. Juni 2018 ([X.] 790/16, [X.], 1363 Rn. 43, zur [X.] bestimmt in [X.]Z) keine Anwendung. Nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung stand dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB zu, dem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 BGB gegenüberstand. Bei der Bestimmung der Höhe des [X.] hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigte, die vertragliche Gegenleistung zugrunde gelegt. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte aufgerechnet.

[X.]     

      

Joeres     

      

Matthias

      

Menges     

      

Tolkmitt     

      

Meta

XI ZR 383/17

26.03.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 25. April 2017, Az: 19 U 138/16, Urteil

§ 488 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2019, Az. XI ZR 383/17 (REWIS RS 2019, 8905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8905


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 383/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 383/17, 26.03.2019.


Az. 19 U 138/16

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 138/16, 25.04.2017.


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19 U 138/16 (Oberlandesgericht Hamm)


XI ZR 454/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
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Zitiert

XI ZR 790/16

XI ZR 101/16

XI ZR 454/14

XI ZR 17/15

XI ZR 538/17

VII ZR 4/13

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