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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:040216BANWZBRFG54.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 54/15
vom
4. Februar 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.]
Bünger und Dr.
Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
[X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am 4.
Februar 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 2. Oktober 2015 an [X.] zugestellte Urteil des 1. Senats des [X.]s [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
esetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Februar 2015 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 2. Oktober 2015 an [X.] zugestelltem Urteil abgewie-sen. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hat der Kläger beantragt, die Beru-fung gegen das Urteil vom 2. Oktober 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
1
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3
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II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 2. Oktober 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 2. Dezember 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 hingewiesen worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Bünger
Remmert
[X.]
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2015 -
1 [X.] 3/15 -
2
3
Meta
04.02.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. AnwZ (Brfg) 54/15 (REWIS RS 2016, 16640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16640
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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