Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 54/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 16074

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:080118[X.]ANWZ.[X.]RFG.54.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 54/17
vom

8. Januar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft-
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Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]raeuer und Dr. Kau

am 8. Januar 2018
beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das seinem Pro-zessbevollmächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs
statt zugestellte Urteil des 2. [X.]s des [X.] Anwalts-gerichtshofs zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 5. April 1955 geborene Kläger wurde 1994 zur [X.] zugelassen. Seine Zulassung wurde im Mai 1999 wegen fehlender [X.]e-rufshaftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] widerrufen. Durch Ur-teil des [X.] S.

vom 5. Juli 1999 wurde der Kläger wegen zwölf zwischen [X.] 1995 bis Oktober 1998 tatmehrheitlich begangener Vergehen -
unter anderem falsche uneidliche Aussage, versuchter (Prozess-) [X.]etrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat und Verleumdung -
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde für die Dauer von drei Jahren ein [X.]erufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Kläger erstmals seine Wiederzulassung zur [X.]
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anwaltschaft. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (siehe [X.]sbeschluss vom 12. Januar 2004 -
[X.] ([X.]) 16/03, juris). Am 27. Juni 2007 beantragte der Klä-ger erneut die Wiederzulassung. Auch dieser Antrag blieb erfolglos (siehe Se-natsbeschluss vom 15. Juni 2009 -
[X.] ([X.]) 59/08, juris). Ein Ende 2009 ge-stellter Antrag auf Wiederzulassung wurde von der
Rechtsanwaltskammer in Z.

abgelehnt; hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 31. Mai/17. Juni 2013 beantragte der Kläger erneut bei der [X.]e-klagten die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem der Antragsschrift beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 [X.]ZRG). Die [X.]eklagte lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 3. September 2013 und den hiergegen eingelegten Widerspruch mit [X.]escheid vom 19. November 2013 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]) ab. Die Klage gegen diese [X.]e-scheide blieb erfolglos (siehe [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2015 -
[X.] ([X.]) 55/14, juris). Einen weiteren Antrag des [X.] auf Wiederzulassung vom 18. Juli 2015 lehnte die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 30. März 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 ab; der Kläger erhob keine Klage.

Er stellte bei der [X.]eklagten vielmehr mit Antragsformular vom 4. August 2016 einen erneuten -
nunmehr sechsten -
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom [X.] zurück. Der [X.] hat die gegen diesen [X.]escheid und auf Wiederzulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

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II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob die Voraussetzungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 [X.] noch gegeben sind. In seinem letzten, den Kläger be-treffenden [X.]eschluss vom 10. Februar 2015 hat der [X.] zwar die Vorausset-zungen einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 [X.] -
seinerzeit noch -
als gegeben erachtet. Dabei hat er maßgeblich auf die Zeitspanne von etwas mehr als 16 Jahren seit der letzten Straftat des [X.] abgestellt sowie darauf, dass der Kläger sich in [X.]ezug auf seine strafgerichtli-che Verurteilung uneinsichtig gezeigt und sie zudem im Rahmen seines Antrags auf Wiederzulassung verschwiegen hatte ([X.] ([X.]) 55/14, juris Rn. 6 ff.). Im Verhältnis zu dieser Sachlage haben sich die Umstände zwischenzeitlich maß-geblich verändert. Seit der letzten vom Kläger begangenen Straftat sind [X.] mehr als 19 Jahre vergangen (zur in der Regel erforderlichen Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren bei die Unwürdigkeit [X.]. § 7 Nr. 5 [X.] begründenden gravierenden Straftaten vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 2015, aaO Rn.
5, mwN). Zudem hat der Kläger im Rahmen des aktuellen Antrags auf [X.] seine strafgerichtliche Verurteilung wahrheitsgemäß angegeben. In der Verhandlung vor dem [X.] hat er die Frage, ob er sich den

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Vortrag seines Prozessbevollmächtigten zu der falschen strafgerichtlichen Ver-urteilung zu Eigen mache, ausdrücklich und mehrfach verneint. Insgesamt [X.] damit ernstliche Zweifel, ob die Annahme des [X.] richtig ist, eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei nicht eingetreten und der Antrag des [X.] auf Wiederzulassung nach wie vor unzulässig.

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der [X.]erufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

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Rechtsmittelbelehrung:

Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.]undesge-richtshof, [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die [X.]egründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung sich im [X.]erufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung [X.]ezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung un-zulässig.

[X.]

[X.]ünger

Remmert

[X.]raeuer

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2017 -
AGH 9/16 -

Meta

AnwZ (Brfg) 54/17

08.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 54/17 (REWIS RS 2018, 16074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16074

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