Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 2800

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 50/15
vom

5. November 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin
des [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und [X.]

am
5. November 2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. Juli 2015 an [X.] zugestellte Urteil des 2. Se-nats des [X.] wird als unzu-lässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 13. Oktober 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 31. Juli 2015 an [X.] zugestelltem Urteil abgewie-sen. Mit [X.] vom 31. August 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Juli 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
1
-
3
-

II.

Der
Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver-werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 31. Juli 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 30. September 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
[X.]
Remmert

Braeuer
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2015 -
AGH 24/14 ([X.]) -

2
3

Meta

AnwZ (Brfg) 50/15

05.11.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/15 (REWIS RS 2015, 2800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.