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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216BANWZ.BRFG.54.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 54/16
vom
20. Dezember
2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am
20. Dezember
2016
beschlossen:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen [X.]s vom 13. Juli 2016 wird auf Kos-ten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 15. Dezember 2015 die Zulas-sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Ur-teil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufung" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
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Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 [X.]). Ob die Eingabe des -
durch den [X.] ordnungsgemäß belehrten -
Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23.
November 2015 -
NotZ ([X.]) 3/15, [X.], 238 Rn. 7 ff.; [X.], NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 -
6 [X.]/04, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2013 -
4 [X.]/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelau-fen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die [X.] lief danach am 25. Oktober 2016 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
[X.]
[X.]
Remmert
Kau
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
BayAGH I -
1 -
2/16 -
3
4
Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 54/16 (REWIS RS 2016, 424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 424
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