Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 54/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 424

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216BANWZ.BRFG.54.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 54/16

vom

20. Dezember
2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
20. Dezember
2016
beschlossen:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen [X.]s vom 13. Juli 2016 wird auf Kos-ten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 15. Dezember 2015 die Zulas-sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Ur-teil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufung" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.

II.

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
1
2
-
3
-

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 [X.]). Ob die Eingabe des -
durch den [X.] ordnungsgemäß belehrten -
Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23.
November 2015 -
NotZ ([X.]) 3/15, [X.], 238 Rn. 7 ff.; [X.], NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 -
6 [X.]/04, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2013 -
4 [X.]/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelau-fen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die [X.] lief danach am 25. Oktober 2016 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]

[X.]

Remmert

Kau

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
BayAGH I -
1 -
2/16 -

3
4

Meta

AnwZ (Brfg) 54/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 54/16 (REWIS RS 2016, 424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 424

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4 B 30/12

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