Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. BLw 2/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 1050

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
B[X.] 2/11

vom

25. November 2011

in der Landwirtschaftssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 25.
November 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, den
Richter Dr.
Lemke, die Richterin [X.] und [X.] und
Siebers
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23.
Zivilsenats -
[X.]
-
des Oberlandesgerichts [X.] vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den [X.] richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Antragsgegners 168.041 Euro sowie für die Vertretung der Antragssteller 56.013
Euro.

Gründe:

I.
Den Eltern der Beteiligten gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in [X.].
Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1987 -
der Vater war bereits 1965 verstorben
-
erzielten die Beteiligten in einem im August 1991 vor dem 1
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3
-
Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich darüber Einigkeit, dass der Betrieb dem Antragsgegner von dem Gericht nach § 13 [X.] zugewiesen werden sollte
und die Antragsteller eine auf der Grundlage eines von dem [X.] einzuholenden Gutachtens
nach §
16 [X.] zu berechnende Abfindung erhalten sollten. Die gerichtliche Zuweisung erfolgte im März 1994; die an die drei Antragsteller zu zahlende Abfindung wurde auf jeweils 71.250 DM festge-setzt.
Im Juni 2006 veräußerte
der Antragsgegner den größten Teil der [X.] für
236.439,40 Euro.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf [X.] einer [X.] in Höhe von jeweils 118.505,70 Euro gerichteten [X.] in Höhe von je
56.013,99 Euro stattgegeben.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beider Seiten ist, soweit hier von Interesse, ohne Erfolg geblieben. Mit der zugunsten des Antragsgegners zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser die vollständige Zurückweisung des Antrags er-reichen.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht einen [X.] nach §
17 [X.]. Zwar wäre die Zuweisungsentscheidung ins Leere gegangen, wenn der Antragsgegner -
wie von ihm nunmehr vorgetragen
-
bereits als Hof-erbe Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein sollte. Im [X.] darauf, dass der Antragsgegner das Zuweisungsverfahren selbst [X.] und in diesem einen Vergleich über die Zuweisung des [X.] habe, stelle es jedoch ein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Antragsgegner sich gegenüber dem [X.]sverlangen nunmehr darauf berufe, dass er als Hoferbe keiner Ausgleichspflicht nach den Bestimmungen des Grund-2
3
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4
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stücksverkehrsgesetzes unterliege.
Maßgeblich für den durch die Veräußerung der betriebszugehörigen Grundstücke ausgelösten [X.] nach §
17 [X.] sei der für das [X.] ermittelte Verkehrswert der veräußerten Flächen in Höhe von 297.682 Euro. Dass der von dem Antragsgegner erzielte Kaufpreis aufgrund eines Preisverfalls für landwirtschaftliche Grundstücke in dem betreffenden [X.] dahinter zurück bleibe, sei für die Ausgleichspflicht ohne Bedeutung.
III.
1.
Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des den Antragstellern zuerkannten Nachabfin-dungsanspruchs wendet, weil das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat. Zwar ist dem Tenor des angegriffenen Beschlusses eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt indes -
was zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII [X.], [X.]Z 153, 358, 360;
Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 mwN -
jew. zur Revision)
-
aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass
die umstrittene Frage, ob es im Fall eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspre-che, vom fiktiven Verkaufswert im [X.]punkt der Zuweisungsentscheidung [X.], grundsätzlich klärungsbedürftig sei.
Diese Rechtsfrage betrifft indes
alleine die Höhe des [X.]s, nicht den [X.], da es für die Entstehung des Anspruchs nicht auf [X.] ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], §
17 [X.]. E
1
7
a, S.
906
f.). Dass die Zulassung eines Rechtsmittels auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden kann, ist für die Revision anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 1980 -
VI [X.], 4
5
-
5
-
[X.]Z 76, 397, 399). Nichts anderes gilt für die Rechtsbeschwerde nach §
24 Abs.
1 [X.] aF, da die für die Zulässigkeit einer auf die [X.] Revision maßgebliche Vorschrift in §
304 ZPO, auf Grund deren der Rechtsstreit in ein jeweils rechtlich selbständiges Grund-
und Höheverfahren zerlegt werden kann, auch in den so genannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 31.
Januar 1956 -
V [X.], [X.] 1956, 404, 406).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
a)
Das Beschwerdegericht hat zutreffend den [X.] auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem [X.]punkt der Zuweisungsent-scheidung berechnet.
aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]
hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im [X.]punkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im [X.]punkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 1956 -
IV ZR 16/56, [X.], 272; Beschluss vom 25.
November 2010 -
IV ZR 124/09, [X.], 377, 378 Rn.
5 mwN; [X.]/[X.], aaO, §
17 [X.]. [X.] 2
b,
S.
915).
Auszugehen ist folglich von dem von dem Beschwerdegericht aufgrund sachverständiger Beratung für 1994 festgestellten Verkehrswert
der veräußer-ten Flächen von (umgerechnet) 297.682 Euro. Soweit der Antragsgegner [X.] macht, diesen
fiktiven
Erlös
hätten die Flächen im Jahre 1994 bei einem 6
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8
9
-
6
-
Verkauf nicht erbracht, wendet er sich gegen die Feststellungen des gerichtli-chen Sachverständigen, dessen Aufgabe gerade darin bestand, den Wert zu ermitteln, nämlich den Verkehrswert, zu dem die Flächen damals hätten ver-kauft werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem nicht weiter nachgegangen ist, weil sich
der Antragsgegner darauf be-schränkt hat zu behaupten, dass der ermittelte Verkehrswert nicht den Tatsa-chen entspreche.
Ohne Darlegung, aus welchen Gründen
das Gutachten des Sachverständigen
falsch sein sollte, bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, dem Antrag auf Einholung eines -
weiteren
-
Sachverständigengutach-tens stattzugeben.
Unter Abzug der bereits gezahlten
Abfindung, die das Be-schwerdegericht bezogen auf diese Flächen mit einem Betrag von (umgerech-net) 73.626,03
Euro angenommen hat, ergibt sich für jeden der drei Antragstel-ler die von dem Beschwerdegericht zugesprochene [X.] in Höhe von 56.013,99 Euro.
[X.])

Auf den (hier niedrigeren) Verkehrswert in dem [X.]punkt der [X.] kommt es für die Berechnung des [X.]s nach §
17 Abs.
1 Satz 1 [X.] entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an. Eine Berücksichtigung von nach der Zuweisungsentscheidung eintretenden
Wertänderungen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen, kommt indes nur in Betracht, wenn
anderenfalls
eine sachlich nicht gerechtfertigte
Belastung des Zuweisungserwerbers die Folge wäre.
(1)
Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall
zu verneinen. Durch die Regelung des §
17 [X.] soll das Opfer ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im [X.] des landwirtschaftli-chen Betriebs (vgl. [X.] 91, 346, 356; ebenso bereits die Begründung des [X.], [X.]. 3/119, S.
15) mit einer Abfindung auf der Grund-10
11
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lage des -
im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäßig niedrigeren
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Ertrags-werts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträg-lich entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll durch den Anspruch auf [X.] eine Kompensation erfahren (vgl. Re-gierungsentwurf, [X.]. 3/119, S.
26; [X.]/[X.], aaO, §
17 [X.]. [X.]
1, S.
914; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 9.
November 1978 -
V [X.], [X.], 1189, 1190 zu §
13 [X.]).
Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum [X.]punkt der Zuweisung. [X.] Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der betriebs-zugehörigen Grundstücke ist nicht vorgesehen; ein darauf beruhender [X.]serlös verbleibt insgesamt dem Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht.
(2)
Die von dem Antragsgegner für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird befürwortet, den [X.] nach dem Kaufpreis auszurich-ten, sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum [X.]punkt der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreicht, um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden (so bereits der Bericht des Ernährungs-ausschusses, [X.]. 3/2635, S.
11; Netz, [X.], 5.
Aufl.,
[X.]. 7.3.2.1.6; [X.]/[X.], aaO, §
17 [X.]. E
I
7
c, S.
907
f.; Vorwerk/von [X.], [X.], §
17 Rn.
20; [X.], [X.] 2010, 228, 231; ebenso [X.], [X.] 1961, 346, 356 zu §
13 [X.]; wohl auch [X.], [X.], 193, 195
f.; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
17 [X.].
15, S.
284). Diese zusätzliche Voraus-setzung ist hier nicht erfüllt.
12
13
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8
-
b)
Die Berechnung der
Höhe des zuerkannten Ausgleichs ist
auch im Üb-rigen nicht zu beanstanden.
aa)
Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners sind
Verbindlichkei-ten, die dieser
anlässlich der Zuweisung eingehen musste, um die damals an die Antragsteller zu erbringenden Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen im [X.] noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren, nicht anrechnungsfähig. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen
widerspräche
dem in §§
16 und 17 [X.] zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach den weichenden Miterben [X.] der ihrem Erbteil entsprechende Anteil am Ertragswert des Betriebs zustehen soll. Ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt [X.], wenn die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände zur Reduzie-rung einer drückenden Schuldenlast erforderlich war und diese -
auch im [X.] der weichenden Miterben
-
der Aufrechterhaltung des Betriebs diente (vgl. O.
Wöhrmann, [X.], §
17 Rn.
14; Netz, aaO, 5.
Aufl., [X.]. 7.3.2.1.10), [X.] keiner Beantwortung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der [X.] nach seinem eigenen Vorbringen den Betrieb bereits vor längerer [X.] aufgegeben hat.
[X.])
Sonstige Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht anzurechnen. Der [X.] räumt in der Rechtsbeschwerdebegründung ein, dass es sich bei seinen Zahlungsverpflichtungen "zum wesentlichen Teil"
um [X.] handele. Die Feststellung des [X.], wonach die zum [X.]punkt der Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden im Zuge eines in einem ande-ren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs reguliert worden seien, greift er nicht an.
Soweit er sich allgemein auf die Abzugsfähig-keit der für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgenom-14
15
16
-
9
-
menen Schulden beruft, fehlt es schon an einer Bezugnahme auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, in denen das Bestehen derartiger Verbindlichkeiten behauptet worden sein soll.
cc)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der in dem [X.]-raum zwischen 1994 und 2006 eingetretene [X.] nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die [X.] auf
der Grundlage des zum [X.]punkt der Zuweisung geltenden Preisniveaus stattfindet. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des [X.] zu einer Einbeziehung des [X.]s bei der Be-rechnung des Zugewinnausgleichs nach §§
1372
ff. BGB (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1973 -
IV ZR 147/72, [X.]Z 61, 385
ff.) und der Anrechnung von [X.] auf den Pflichtteil gemäß §
2315 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 1975 -
IV ZR 3/74, [X.]Z 65, 75, 77) ist auf die [X.] nach §
17 [X.] nicht übertragbar.
dd)
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Ver-gleich zu §
17 [X.] für den Schuldner günstigere Ausgestaltung der [X.] in §
13 [X.] und in §
2049 BGB berufen. Der höferechtliche [X.]sergänzungsanspruch unterscheidet sich seit der Neufassung durch das [X.] zur Änderung der Höfeordnung vom 29.
März 1976 ([X.]
I, S.
881) in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von [X.] nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Davon, den Anspruch nach §
17 [X.] an die geänderte höferechtliche Regelung anzupassen, hat der Ge-setzgeber entgegen früheren Überlegungen (vgl. [X.]. 3/2635, S.
11) abge-sehen. Dem Umstand, dass
die Vorschrift des
§
2049 BGB keine ergänzende Abfindung der weichenden Miterben vorsieht, kommt angesichts der in §
17 [X.] getroffenen Regelung keine Bedeutung zu.
17
18
-
10
-
ee)
Der Ausgleichspflicht des Antragsgegners steht schließlich nicht ent-gegen, dass dieser den Betrieb bereits vor der Zuweisung
im [X.] -
nach eigenen Angaben
seit dem Tod des [X.] der Beteiligten im Jahr 1965
-
be-wirtschaftet hat. Der [X.] nach §
17 [X.] beruht nicht auf einer fehlenden Befähigung des Zuweisungserwerbers zur ordnungsgemä-ßen Bewirtschaftung des Betriebs,
sondern darauf, dass dieser entgegen dem mit der Zuweisung verfolgten Zweck verwendet wird. Das schließt die Berück-sichtigung einer bereits zuvor erfolgten, unter Umständen auch langjährigen, Bewirtschaftung zugunsten des Zuweisungserwerbers grundsätzlich aus.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
36
a Abs. 3 Satz
1 [X.] i.V.m. §
30 Abs.
1 KostO.
Krüger
Lemke
Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
44 [X.] 17/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
23 W[X.] 8/10 -

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20

Meta

BLw 2/11

25.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2011, Az. BLw 2/11 (REWIS RS 2011, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1050

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