Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2011, Az. BLw 2/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 1042

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Gegenstand

Grundstücksverkehrsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Grundstückswerts bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der weichenden Erben bei Veräußerung des Grundstücks durch den Zuweisungsempfänger


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - [X.] Landwirtschaftssachen - des [X.] vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den [X.] richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Antragsgegners 168.041 Euro sowie für die Vertretung der Antragssteller 56.013 Euro.

Gründe

I.

1

Den Eltern der Beteiligten gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in [X.]. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1987 - der Vater war bereits 1965 verstorben - erzielten die Beteiligten in einem im August 1991 vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich darüber Einigkeit, dass der Betrieb dem Antragsgegner von dem Gericht nach § 13 [X.] zugewiesen werden sollte und die Antragsteller eine auf der Grundlage eines von dem Gericht einzuholenden Gutachtens nach § 16 [X.] zu berechnende Abfindung erhalten sollten. Die gerichtliche Zuweisung erfolgte im März 1994; die an die drei Antragsteller zu zahlende Abfindung wurde auf jeweils 71.250 DM festgesetzt.

2

Im Juni 2006 veräußerte der Antragsgegner den größten Teil der Betriebsfläche für 236.439,40 Euro. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung einer [X.] in Höhe von jeweils 118.505,70 Euro gerichteten Antrag der Antragsteller in Höhe von je 56.013,99 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beider Seiten ist, soweit hier von Interesse, ohne Erfolg geblieben. Mit der zugunsten des Antragsgegners zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser die vollständige Zurückweisung des Antrags erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht bejaht einen [X.] nach § 17 [X.]. Zwar wäre die Zuweisungsentscheidung ins Leere gegangen, wenn der Antragsgegner - wie von ihm nunmehr vorgetragen - bereits als Hoferbe Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein sollte. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner das Zuweisungsverfahren selbst beantragt und in diesem einen Vergleich über die Zuweisung des Betriebs geschlossen habe, stelle es jedoch ein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Antragsgegner sich gegenüber dem [X.]sverlangen nunmehr darauf berufe, dass er als Hoferbe keiner Ausgleichspflicht nach den Bestimmungen des Grundstücksverkehrsgesetzes unterliege.

4

Maßgeblich für den durch die Veräußerung der [X.] ausgelösten [X.] nach § 17 [X.] sei der für das [X.] ermittelte Verkehrswert der veräußerten Flächen in Höhe von 297.682 Euro. Dass der von dem Antragsgegner erzielte Kaufpreis aufgrund eines Preisverfalls für landwirtschaftliche Grundstücke in dem betreffenden Gebiet dahinter zurück bleibe, sei für die Ausgleichspflicht ohne Bedeutung.

III.

5

1. Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des den Antragstellern zuerkannten [X.]s wendet, weil das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat. Zwar ist dem Tenor des angegriffenen Beschlusses eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt indes - was zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 360; Urteil vom 5. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 426 mwN - jew. zur Revision) - aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass die umstrittene Frage, ob es im Fall eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspreche, vom fiktiven Verkaufswert im [X.]punkt der Zuweisungsentscheidung auszugehen, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Diese Rechtsfrage betrifft indes alleine die Höhe des [X.]s, nicht den [X.], da es für die Entstehung des Anspruchs nicht auf [X.] ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 17 [X.]. [X.] 7 a, [X.]). Dass die Zulassung eines Rechtsmittels auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden kann, ist für die Revision anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1980 - [X.], [X.]Z 76, 397, 399). Nichts anderes gilt für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 [X.] aF, da die für die Zulässigkeit einer auf die Anspruchshöhe beschränkten Revision maßgebliche Vorschrift in § 304 ZPO, auf Grund deren der Rechtsstreit in ein jeweils rechtlich selbständiges Grund- und Höheverfahren zerlegt werden kann, auch in den so genannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1956 - [X.], [X.] 1956, 404, 406).

6

2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

7

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend den [X.] auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem [X.]punkt der Zuweisungsentscheidung berechnet.

8

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im [X.]punkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im [X.]punkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1956 - [X.], [X.], 272; Beschluss vom 25. November 2010 - [X.], [X.], 377, 378 Rn. 5 mwN; [X.]/[X.], aaO, § 17 [X.]. [X.] 2 b, S. 915).

9

Auszugehen ist folglich von dem von dem Beschwerdegericht aufgrund sachverständiger Beratung für 1994 festgestellten Verkehrswert der veräußerten Flächen von (umgerechnet) 297.682 Euro. Soweit der Antragsgegner geltend macht, diesen fiktiven Erlös hätten die Flächen im Jahre 1994 bei einem Verkauf nicht erbracht, wendet er sich gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, dessen Aufgabe gerade darin bestand, den Wert zu ermitteln, nämlich den Verkehrswert, zu dem die Flächen damals hätten verkauft werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem nicht weiter nachgegangen ist, weil sich der Antragsgegner darauf beschränkt hat zu behaupten, dass der ermittelte Verkehrswert nicht den Tatsachen entspreche. Ohne Darlegung, aus welchen Gründen das Gutachten des Sachverständigen falsch sein sollte, bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, dem Antrag auf Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens stattzugeben. Unter Abzug der bereits gezahlten Abfindung, die das Beschwerdegericht bezogen auf diese Flächen mit einem Betrag von (umgerechnet) 73.626,03 Euro angenommen hat, ergibt sich für jeden der drei Antragsteller die von dem Beschwerdegericht zugesprochene [X.] in Höhe von 56.013,99 Euro.

bb) Auf den (hier niedrigeren) Verkehrswert in dem [X.]punkt der Veräußerung kommt es für die Berechnung des [X.]s nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an. Eine Berücksichtigung von nach der Zuweisungsentscheidung eintretenden Wertänderungen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen, kommt indes nur in Betracht, wenn anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung des Zuweisungserwerbers die Folge wäre.

(1) Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall zu verneinen. Durch die Regelung des § 17 [X.] soll das Opfer ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im Interesse der geschlossenen und lebensfähigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. [X.] 91, 346, 356; ebenso bereits die Begründung des [X.], [X.]. 3/119, [X.]) mit einer Abfindung auf der Grundlage des - im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäßig niedrigeren - Ertragswerts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträglich entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll durch den Anspruch auf [X.] eine Kompensation erfahren (vgl. Regierungsentwurf, [X.]. 3/119, [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 17 [X.]. [X.] 1, [X.]; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 9. November 1978 - [X.], [X.], 1189, 1190 zu § 13 [X.]).

Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum [X.]punkt der Zuweisung. Eine Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der [X.] ist nicht vorgesehen; ein darauf beruhender Veräußerungserlös verbleibt insgesamt dem Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht.

(2) Die von dem Antragsgegner für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird befürwortet, den [X.] nach dem Kaufpreis auszurichten, sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum [X.]punkt der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreicht, um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden (so bereits der Bericht des [X.], [X.]. 3/2635, [X.]; Netz, [X.], 5. Aufl., [X.]. 7.3.2.1.6; [X.]/[X.], aaO, § 17 [X.]. [X.], [X.] f.; Vorwerk/von [X.], [X.], § 17 Rn. 20; [X.], [X.] 2010, 228, 231; ebenso [X.], [X.] 1961, 346, 356 zu § 13 [X.]; wohl auch [X.], [X.], 193, 195 f.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 17 [X.]. 15, [X.]). Diese zusätzliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

b) Die Berechnung der Höhe des zuerkannten Ausgleichs ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind Verbindlichkeiten, die dieser anlässlich der Zuweisung eingehen musste, um die damals an die Antragsteller zu erbringenden Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen im [X.] noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren, nicht anrechnungsfähig. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen widerspräche dem in §§ 16 und 17 [X.] zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach den weichenden Miterben zumindest der ihrem Erbteil entsprechende Anteil am Ertragswert des Betriebs zustehen soll. Ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt erscheint, wenn die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände zur Reduzierung einer drückenden Schuldenlast erforderlich war und diese - auch im Interesse der weichenden Miterben - der Aufrechterhaltung des Betriebs diente (vgl. [X.], [X.], § 17 Rn. 14; Netz, aaO, 5. Aufl., [X.]. 7.3.2.1.10), bedarf keiner Beantwortung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen den Betrieb bereits vor längerer [X.] aufgegeben hat.

bb) Sonstige Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht anzurechnen. Der Antragsgegner räumt in der Rechtsbeschwerdebegründung ein, dass es sich bei seinen Zahlungsverpflichtungen "zum wesentlichen Teil" um [X.] handele. Die Feststellung des [X.], wonach die zum [X.]punkt der Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden im Zuge eines in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs reguliert worden seien, greift er nicht an. Soweit er sich allgemein auf die Abzugsfähigkeit der für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgenommenen Schulden beruft, fehlt es schon an einer Bezugnahme auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, in denen das Bestehen derartiger Verbindlichkeiten behauptet worden sein soll.

cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der in dem [X.]raum zwischen 1994 und 2006 eingetretene [X.] nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die [X.] auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Zuweisung geltenden Preisniveaus stattfindet. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des [X.] zu einer Einbeziehung des [X.]s bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nach §§ 1372 ff. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1973 - [X.], [X.]Z 61, 385 ff.) und der Anrechnung von [X.] auf den Pflichtteil gemäß § 2315 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1975 - [X.], [X.]Z 65, 75, 77) ist auf die [X.] nach § 17 [X.] nicht übertragbar.

dd) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Vergleich zu § 17 [X.] für den Schuldner günstigere Ausgestaltung der Abfindung in § 13 [X.] und in § 2049 [X.] berufen. Der höferechtliche Abfindungsergänzungsanspruch unterscheidet sich seit der Neufassung durch das [X.] zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 ([X.]l. I, S. 881) in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von demjenigen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Davon, den Anspruch nach § 17 [X.] an die geänderte höferechtliche Regelung anzupassen, hat der Gesetzgeber entgegen früheren Überlegungen (vgl. [X.]. 3/2635, [X.]) abgesehen. Dem Umstand, dass die Vorschrift des § 2049 [X.] keine ergänzende Abfindung der weichenden Miterben vorsieht, kommt angesichts der in § 17 [X.] getroffenen Regelung keine Bedeutung zu.

ee) Der Ausgleichspflicht des Antragsgegners steht schließlich nicht entgegen, dass dieser den Betrieb bereits vor der Zuweisung im [X.] - nach eigenen Angaben seit dem Tod des [X.] der Beteiligten im Jahr 1965 - bewirtschaftet hat. Der [X.] nach § 17 [X.] beruht nicht auf einer fehlenden Befähigung des Zuweisungserwerbers zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs, sondern darauf, dass dieser entgegen dem mit der Zuweisung verfolgten Zweck verwendet wird. Das schließt die Berücksichtigung einer bereits zuvor erfolgten, unter Umständen auch langjährigen, Bewirtschaftung zugunsten des Zuweisungserwerbers grundsätzlich aus.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 a Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Krüger                      Lemke                       [X.]

Meta

BLw 2/11

25.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 23 WLw 8/10, Beschluss

§ 17 Abs 1 S 1 GrdstVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2011, Az. BLw 2/11 (REWIS RS 2011, 1042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1042

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