Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. V ZB 1/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4525

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V [X.]
vom
26. Juni 2014
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
2 Buchst. a
Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück [X.], ein anderes dagegen
hoffrei sein.
HöfeVfO §§ 3,
7 Abs. 3
Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstü-cke von einem einheitlichen, mit einem [X.] versehenen [X.].
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.] -
OLG [X.]

AG [X.] ([X.])

-
2
-

Der [X.] [X.] hat am
26. Juni 2014
durch
die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.] und
den Richter [X.]
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu
1 werden der Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Dezember 2011
und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts

Grundbuchamt

[X.] ([X.]) vom 10.
August 2011 aufgeho-ben, soweit sie die im Grundbuch von B.

Blatt ... unter der [X.]
eingetragenen Flurstücke ..., ..., ...
und ...
betreffen.
Insoweit wird die Sache an das Grundbuchamt zur Entscheidung über das [X.] der Beteiligten zu
1 vom 11.
November 2010
zurückverwiesen.

I.
Der Beteiligte zu
2 ist Eigentümer des im Grundbuch von B. auf Blatt
...
eingetragenen Grundbesitzes; eingetragen ist ein [X.].
Unter der Bestandsnummer
...
ist ein Grundstück eingetragen, das aus zahlreichen
Flurstü-cken besteht.
Das Amtsgericht

Landwirtschaftsgericht

hat das Grundbuchamt,
soweit hier noch von Interesse, ersucht, die als Bauland ausgewiesenen Flurstücke
...
, ..., ....
und ...
wegen fehlender Hofzugehörigkeit von dem mit dem [X.] versehenen Grundbuchblatt abzuschreiben
und auf ein anderes Grundbuchblatt unter einer neuen Bestandsnummer zu übertragen. Mit Zwischenverfü-
1
2

-
3
-

gung vom 10.
August 2011 hat das Grundbuchamt eine Befugnis des Landwirt-schaftsgerichts, Grundstücksteile von dem mit dem [X.] versehenen Grundbuchblatt
abschreiben zu lassen, verneint und die beantragte Eintragung von der Vorlage einer Teilungsbewilligung des Eigentümers abhängig gemacht. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuchende Behörde (im Folgenden: Beteiligte zu
1) eingelegte Beschwerde ist insoweit erfolg-los geblieben.
Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu
1 ihr [X.] weiter.
II.

Das
Beschwerdegericht
meint, das Grundbuchamt müsse bei dem Eintra-gungsersuchen einer Behörde prüfen, ob sich diese im Rahmen der Vorschrift [X.], auf die das
Ersuchen gestützt sei. Dazu gehöre hier die Frage,
ob das [X.] Grundstücke im Sinne von
§
7 HöfeVfO betreffe. Das sei zu verneinen. Der in der [X.] verwendete [X.] entspreche demje-nigen des bürgerlichen Rechts; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderten eine einheitliche Auslegung. Nicht unter einer eigenen Nummer im [X.] des Grundbuchs eingetragene Flurstücke seien daher
keine Grundstücke
im Sinne von §
7 HöfeVfO. Auch wenn davon auszugehen sei, dass das Landwirt-schaftsgericht
auf die Abschreibung nicht hofzugehöriger Grundstücke hinwirken solle, könne diese Befugnis nicht weitergehen als durch das Gesetz umschrieben. Der
Zweck der Höfeordnung, leistungsfähige Höfe bäuerlicher Familien zu er[X.]n, werde nicht berührt, wenn Flurstücke ihren landwirtschaftlichen Charakter, wie hier,
bereits verloren
hätten. Eine faktische Aufgabe der landwirtschaftlichen Nut-zung sei auch durch die mittels §
7 HöfeVfO wahrgenommene Ordnungsfunktion des [X.] nicht zu verhindern. [X.] könne, ob nicht hof-zugehörige Flurstücke im Erbfall zugunsten des [X.] abgetrennt werden könnten,
denn darum gehe es hier
nicht.
3

-
4
-

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die
Beteiligte zu
1 ist aufgrund der Zu-rückweisung ihrer
Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des [X.] zur Vornahme höferechtlicher Grundbuch-eintragungen handelt es sich um ein [X.] nach §
38 [X.].
Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften (Senat, Beschluss vom 20.
Dezember 2012

V
ZB
95/12, NJW-RR
2013, 526
Rn.
5
mwN).
Auch die übrigen
Zulässigkeitsvo-raussetzungen nach §
78 [X.],
§
71 FamFG sind gewahrt; insbesondere ist die Beteiligte zu
1 gemäß
§
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten.
IV.

Die
Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb Erfolg, weil
das
Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach §
18 [X.] nicht zulässigen Inhalt erlas-sen hat.
1.
Die Zwischenverfügung nach §
18 Abs.
1 Satz
1 [X.] dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu si-chern, der bei
Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung [X.] sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden [X.] und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit [X.] geheilt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht
zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwir-ken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang
erhielte (Senat, [X.] vom 26.
September 2013

V
ZB
152/12, NJW 2014, 1002 Rn.
6 mwN). Ebenso wenig kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach §
18 4
5
6

-
5
-

[X.]
aufgegeben
werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen [X.] beizubringen (BayObLG, NJW-RR 2004, 1533, 1534; MittBayNot
1995, 42, 43; MittBayNot
1990, 307; BayObLGZ
1990, 6, 8; OLG
Hamm, MittBayNot
2003, 386; ZfIR
1998, 115, 116; OLG
Zweibrücken, OLGZ
1991, 153, 154; [X.], Grundbuchrecht, 6.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
16; Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
18 Rn.
36; [X.], [X.], 29.
Aufl., §
18 Rn.
12).
Diese Grundsätze finden auch auf behördliche Ersuchen nach §
38 [X.] Anwendung ([X.], Grundbuchrecht, 6.
Aufl., §
38 [X.] Rn.
79;
Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
38 Rn.
31).
2.
Gemessen daran ist die Zwischenverfügung unzulässig.
a) Sie gibt der Beteiligten zu
1 auf, eine Teilungsbewilligung des Eigentü-mers beizubringen, der von der (nach § 13 Abs.
4 i.V.m. Abs.
2 [X.] mit der [X.] Abschreibung einzelner Flurstücke einhergehenden) Grundstückstei-lung unmittelbar betroffen ist. Nach der Rechtsauffassung des [X.],
auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen ist,
erfordert die Umsetzung des
[X.]s eine Teilung des Grundstücks durch den Eigentümer.
Ein ohne Teilungsbewilligung gestelltes Ersuchen wäre danach sofort zurückzuweisen gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
September 2013

V
ZB
152/12, NJW 2014, 1002 Rn.
8).
b) Anders wäre es nur, wenn das Grundbuchamt der Beteiligten zu
1 ledig-lich die Gründe mitgeteilt hätte, warum es dem Ersuchen nicht stattgeben kann. Solche Meinungsäußerungen des [X.] sind

auch wenn sie mit der Ankündigung einer beabsichtigten Zurückweisung des [X.]s
ver-bunden werden

keine beschwerdefähigen Entscheidungen nach §
71 [X.] ([X.], Beschluss vom 26.
September 2013

V
ZB
152/12, [X.]O Rn. 9). So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu
1 unter ausdrück-licher Bezugnahme auf §
18 [X.] eine Frist zur Behebung des Eintragungshin-7
8
9

-
6
-

dernisses gesetzt, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und seine Verfügung
in der Nichtabhilfeentscheidung
zudem
ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichnet.
3. Hat das
Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige
Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde hin seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des [X.] aufzuheben ([X.], Beschluss vom 26.
September 2013

V
ZB
152/12, [X.]O Rn. 10).
V.
Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht das [X.] selbst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
September 2013

V
ZB
152/12,
[X.]O Rn. 11). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts
können nach §
7 Abs.
3 HöfeVfO auch Flurstücke
vom Hof abgetrennt werden, die im [X.] des Grundbuchs
nicht unter einer eigenen Nummer geführt werden
und daher kein Grundstück im Rechtssinn sind. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit folgt aus dem materiellen Recht. Danach erstreckt sich die Hofzugehörigkeit ge-mäß §
2 [X.] nicht zwingend
auf ein Grundstück
im Ganzen. Besteht dies aus mehreren Flurstücken, die im Liegenschaftskataster nach §
2 Abs.
2 [X.] jeweils unter einer eigenen Nummer aufgeführt sind (vgl. dazu §
6 Abs.
3 Buchst.
a Nr.
2, Abs.
4 [X.]; [X.]/[X.], Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5.
Aufl., §
2 Rn.
19
ff.; Netz, [X.], 6.
Aufl., 4.1.1.1), können einzelne Flurstücke zum Hof gehören und andere nicht.
a) Anders als die Beteiligte zu
1 meint, besteht hinsichtlich dieser Rechts-frage eine eigene Prüfungskompetenz des [X.].

10
11
12
13

-
7
-

[X.]) Bei [X.] hat das Grundbuchamt nach §
38 [X.] zu [X.], ob die Behörde

wie hier nach §
3
Abs. 1 Nr. 1, §
7 Abs. 3 HöfeVfO

zur
Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form
den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten [X.] gegeben sind
(Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012

V
ZB 95/12, NJW-RR 2013, 526 Rn.
15). Zur Prüfungskompetenz des [X.] zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann
(vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rn.
201 u. 219). Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem
Grundbuchamt nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht
([X.], Beschluss
vom 20.
Dezember 2012

V
ZB
95/12, [X.]O).
[X.]) Danach fällt die Beurteilung, ob bestimmte Flächen nach den tatsächli-chen Gegebenheiten Bestandteil des Hofes sind oder nicht, in die alleinige Kom-petenz des
[X.].
Im [X.] ist daher nicht zu prüfen, ob ein Grundstück, das nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO vom Hofe abgetrennt werden soll, seine Hofzugehörigkeit verloren hat
(vgl. dazu H.
Wöhrmann, [X.], 10.
Aufl., §
2 Rn.
23; zu
einem Landgut i.S.v.
§
2049 BGB auch [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1986

IVa
ZR
143/85, [X.]Z
98, 382, 388). Etwas anderes gilt aber für die Frage, ob §
7 HöfeVfO das Landwirtschaftsgericht berechtigt, Teile eines Grundstücks
von dem mit dem [X.] versehenen Grundbuchblatt
abschreiben und auf ein gesondertes Grundbuchblatt übertragen zu lassen. Insoweit ist die Reichweite der Vorschrift betroffen, auf die das [X.] gestützt wird, und damit die Prüfungskompetenz des [X.] eröff-net.

14
15

-
8
-

b) Ob die Befugnis des [X.]
gemäß §§
3, 7 Abs.
3
HöfeVfO auch die Abtrennung von [X.] eines Hofes
umfasst, richtet sich nach § 2 [X.]. Diese Vorschrift bestimmt, was zu den Bestandteilen eines Hofes gehört. Gemäß § 2 Buchst. a Halbs.
1 [X.] zählen hierzu Grundstücke des [X.], die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirt-schaftet werden. Je nachdem, wie der Begriff des Grundstücks in diesem Zu-sammenhang zu verstehen ist

im Rechtssinne, katasterrechtlich oder wirtschaft-lich
(vgl. zu diesen Möglichkeiten allgemein: [X.]/[X.], Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5.
Aufl., §
2 Rn.
11
ff.)

,
kann Bestandteil eines
Hofes nur ein Grundstück sein, das im Grundbuch unter einer eigenen Nummer auf einem Grundbuchblatt eingetragen ist
(vgl. zum Grundstück im Rechtssinne: Senat, [X.] vom 19. Dezember 1967

[X.], [X.]Z 49, 145, 146), oder auch ein Flurstück oder sogar ein unvermessener Grundstücksteil. In Rechtsprechung und Literatur bestehen hierzu unterschiedliche Auffassungen.

[X.]) Teilweise wird vertreten, dass [X.] nur Grundstücke im Rechtssinne sein könnten, eine Unterteilung in hofzugehörige und hoffreie Teile eines Grundstücks also abgelehnt (so OLG
Köln, RdL
1983, 76, 77
und Beschluss vom 2. August 2007

23
WLw
5/07, juris
Rn.
16; OLG
Hamm, Beschluss vom 5.
Dezember 2006

10
W
97/05, juris Rn.
66
und vom 7. Juni 2011

10
W
123/10, juris Rn. 62; OLG
[X.], RdL
2010, 271, 273; H.
Wöhrmann, [X.], 10.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
12
[anders in der 2.
Aufl. noch
O.
Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, §
2 [X.] Rn.
9]; vgl.
auch [X.]/[X.], BGB [2013], Art.
64 EGBGB Rn.
30).
Zur Begründung wird darauf [X.], dass der [X.] des bürgerlichen Rechts
einheitlich gelten müsse. Nur so ließen sich praktische Schwierigkeiten vermeiden. Denn eine nur teilweise Zugehörigkeit zum Hof und die damit einhergehende getrennte Verer-bung setze eine Teilung des Grundstücks voraus, die wiederum nur aufgrund [X.] erfolgen könne. Schließlich sei eine Nachlassspaltung nicht sinnvoll; das Ziel der Erhaltung geschlossener bäuerlicher Wirtschaftseinhei-16
17

-
9
-

ten stehe einer kleinlichen Abgrenzung entgegen.
Werde das [X.] teils landwirtschaftlich, teils anderweitig genutzt, sei auf die überwiegende Nutzung abzustellen. Die daraus folgende Benachteiligung der weichenden Erben könne durch eine Anpassung des Abfindungsanspruchs gemäß §
12 Abs.
2
[X.] abgemildert werden.
[X.]) Nach
anderer
Auffassung ist
die Beschränkung der Hofzugehörigkeit auf Grundstücksteile
möglich (so OLG
[X.], RdL
1984, 132, 133; Lange/
[X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
2 Rn.
6 [einschränkend
Rn.
1]; [X.], [X.]
1977, 108, 109
f.), teilweise wird dies dahin eingeschränkt, dass es sich um Flurstücke
im katasterrechtlichen Sinne handeln müsse
(so [X.], [X.], 3.
Aufl., §
2 Rn.
3; [X.] in [X.]/Hötzel/von
Jeinsen/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
2 Rn.
39).
c) Richtigerweise können auch einzelne Flurstücke, die kein Grundstück im Rechtssinne sind,
Bestandteil eines Hofes oder aber hoffrei sein.
[X.]) Der Wortlaut von §
2 Buchst.
a [X.] bietet keinen zureichenden An-haltspunkt für die Annahme, nur Grundstücke im Rechtssinne, nicht aber Teile davon könnten Bestandteil eines Hofes sein. e nach Zusammenhang verschiedene Bedeutungen haben ([X.]/[X.], Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5.
Aufl., §
2 Rn.
11
ff.; Netz, [X.], 6.
Aufl., 4.1.1.1). Einen Grundsatz, wonach der Begriff im Zivilrecht
stets einheitlich zu [X.] ist, gibt es
nicht.
[X.]) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht eher für
die Möglich-keit, die Hofzugehörigkeit auf Teile eines
Grundstücks
zu beschränken.
Die Höfe-ordnung
trat am 24.
April 1947 ursprünglich als Besatzungsrecht in der [X.] Zone in [X.] und ersetzte das Reichserbhofgesetz ([X.]
vom 29.
September 1933, RGBl
I 685; vgl. H.
Wöhrmann, [X.], 10.
Aufl., Einleitung Rn.
10). Die Vorschrift des §
2 [X.], die die
Zuordnung von Grundstücken zum 18
19
20
21

-
10
-

Hof regelt und die bis heute unverändert fort
gilt,
knüpfte dabei an §
7 Abs.
1 [X.] an. Diese Norm war nach allgemeiner Meinung
so zu verstehen, dass ein Grund-stück
auch nur teilweise zum Hof gehören konnte (s. §
15 Abs.
3 der Ausfüh-rungsvorschrift des Reichs über [X.] Verzeichnis, [X.] und [X.] vom 16.
Januar 1937, abgedruckt bei Vogels, [X.], 4.
Aufl., S.
147; vgl. auch Vogels, [X.]O §
7 Rn.
15; O.
Wöhrmann, [X.], 3.
Aufl.,
§
7 Rn.
11; [X.], DJ
1934, 1585, 1586; anders noch KG, in
Vogels/[X.], [X.]. §
7 Nr.
11 m. abl. [X.]. Hesse).
Dass §
2 [X.] ein
anderes Verständnis zugrunde liegt, ist nicht erkennbar.
cc) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt.
(1) Das gilt zunächst mit Blick auf
das Zuweisungsverfahren nach §§
13
ff. [X.], welches
ähnlich wie die Höfeordnung den Erhalt leistungsfähiger land-wirtschaftlicher Betriebseinheiten im Erbfall bezweckt (vgl. BVerfGE
91, 346, 356).
Nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann das Landwirtschaftsgericht abweichend von der sonstigen Erbt-schaftlichen Betriebs einem Miterben zuweisen; ausgenommen werden sollen nach Satz
2 Grundstücke, die in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Zwar verwendet das Grundstückverkehrsgesetz
den [X.] des Grundstücks im Rechtssinne (Senat, Beschluss vom 19.
Dezember 1967

V
BLw
24/67, [X.]Z
49, 145, 146
f.); es stellt in §
1 Abs.
3 [X.]
Grund-stücksteile aber ausdrücklich einem
Grundstück
gleich. Dementsprechend ist [X.], dass die Zuweisung nach §
13 [X.] (bzw. die Herausnahme einzel-ner Flächen
aus der Zuweisung) auf Teile von Grundstücken im Rechtssinne be-schränkt werden kann (vgl. OLG
München, RdL
1975, 156, 162; Netz, [X.], 6.
Aufl., 7.2.1.11).
Ebenso kann im
Rahmen der
Genehmigungspflicht für die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke nach §
2 Abs.
1 [X.]

die u.a.
bei der Hofübertragung zum Tragen kommt, §§
16, 17 [X.], §
8 Nr.
2 [X.]

auf Teile eines Grundstücks abgestellt werden
(vgl. OLG
Köln, RdL
1982, 273; 22
23

-
11
-

OLG
Stuttgart, RdL
1981, 157; Netz, [X.]O 4.1.3; [X.]/[X.], [X.], §
1 [X.].
4
b).
(2) Entsprechendes gilt im Ergebnis für andere Gesetze, die Ziele der Bo-denordnung und -lenkung verfolgen (vgl. [X.]/[X.], Grundbuch, Grund-stück, Grenze, 5.
Aufl., §
2 Rn.
16).
Für das
Baugesetzbuch, das ebenfalls vom [X.] im Rechtssinne ausgeht, bestimmt §
200 Abs.
1 BauGB, dass die Vorschriften auf Grundstücksteile
entsprechend anzuwenden sind. [X.] kann sich das
gemeindliche Vorkaufsrecht nach §
24 BauGB auf Teil-flächen eines Grundbuchgrundstücks beschränken (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Januar 1971

V
ZR
164/68, NJW
1971, 560, 561); die Enteignung von Grundstücksteilen ist
in
§
113 Abs.
2 Nr.
4 Buchst.
a
BauGB
sogar ausdrücklich vorgesehen.
Soweit

wie im [X.]

eine ausdrückliche Gleich-stellung von Grundstücksteilen
fehlt, wird hingegen von vornherein nicht der grundbuchrechtliche, sondern ein wirtschaftlicher [X.] zugrunde gelegt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 9.
Mai 1985

BLw
9/84, [X.]Z
94, 299, 302, und vom 27.
April 2001

BLw
22/00, [X.] 2001, 382,
zu §
4 RSG).
dd) Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Höfeordnung dafür, dass

jedenfalls
katastermäßig abgegrenzte

Teile
eines Grundstücks Bestandteil eines
Hofes im Sinne von § 2 Buchst. a [X.] sein können.
Die Höfeordnung ge-staltet die Erbfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb abweichend vom allge-meinen Erbrecht aus, um lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (vgl. BVerfGE
91,
346,
356; BVerfGE
67, 329, 340
ff.; BVerfGE
15, 337, 342). Dieses Ziel rechtfertigt die damit verbundene Schlechterstellung der weichenden Erben, begrenzt
aber zugleich den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung (vgl. zum Landgut i.S.d.
§
2049 BGB: [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1986

IVa
ZR
143/85, [X.]Z
98, 382, 387
f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 19. Juli 1991

BLw 17/90, [X.]Z 115, 157, 159 zu b); Beschluss vom 25. April 2014
24
25

-
12
-

BLw 6/13, juris Rn. 31). Für eine Ausweitung auf Gegenstände, die mit dem Hof nicht untrennbar verbunden
sind, besteht kein Bedürfnis. Sie erschiene vielmehr mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art.
3 Abs.
1 GG) und die Erbrechtsgaran-tie (Art.
14 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 GG) verfassungsrechtlich bedenklich.
Die rein bu-chungstechnische und in ihrem Zuschnitt
mitunter zufällige Maßeinheit eines Grundstücks

vorliegend sollen über 100 ha unter einer Bestandnummer einge-tragen sein

stellt keinen
rechtfertigenden Grund für eine nach dem Zweck der Höfeordnung nicht gebotene Schlechterstellung der weichenden Miterben dar.
Diese müssen sich auch nicht auf die von dem Beschwerdegericht ange-führte Möglichkeit
eines
Zuschlags
zum Hofeswert
nach § 12 [X.] verweisen lassen, wenn Teile eines hofzugehörigen Grundstücks dem Hof nicht mehr dienen.
Erfordert die Trennung von

in tatsächlicher Hinsicht

hofzugehörigen
und hof-freien Flächen nur die Abschreibung eines Grundstücksteils, also einen im [X.], fehlt es, wie die Beteiligte zu 1 zutref-fend hervorhebt, an einem sachlichen Grund, den weichenden Erben einen [X.] auf Übereignung der [X.] Flächen zugunsten eines
bloßen Geldan-spruchs zu versagen. Werden die Flächen, wie es §
7 Abs. 3 HöfeVfO für [X.] vorsieht, vor Eintritt des Erbfalls von dem [X.] Grundstücksteil abgeschrieben, werden die weichenden Erben mit Tod des Erblassers
sogar un-mittelbar Eigentümer dieser (dann ein selbständiges Grundstück bildenden) [X.].
Anders als das Beschwerdegericht meint, werden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht beeinträchtigt, wenn ein Grundstück

bezogen auf [X.], insbesondere katastermäßig selbständige Flächen

rechtlich teils
hofzuge-hörig und teils hoffrei sein kann. [X.] kann das Grundstück bis zu [X.] immer nur ein einheitliches Schicksal nehmen. Bei Eintritt des Erbfalls geht es folglich als Ganzes auf den [X.] über; bei einer gemischten Nutzung ist maßgeblich, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. [X.] in Faßben-26
27

-
13
-

der/Hötzel/von
Jeinsen/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
2 Rn.
39; H.
Wöhrmann, [X.], 10.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
12). Dass die weichenden Erben von dem [X.] nach Eintritt des Erbfalls die Übereignung des [X.] Grund-stücksteils verlangen können, birgt keine rechtlichen Schwierigkeiten; die Lage stellt sich nicht anders dar, als wenn ihnen dieser Teil von dem Erblasser als Ver-mächtnis zugewandt worden wäre (vgl. zu den möglichen Gegenständen eines Vermächtnisses: [X.], Urteil vom 27. Juni 2001

IV ZR 120/00, [X.]Z 148, 187, 190). Wird der hoffreie Teil eines zum Hof gehörenden Grundstücks vor Eintritt des Erbfalls auf Betreiben des [X.] nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO
von dem Grundbuchblatt abgeschrieben, wird die Trennung von [X.] und hoffreiem Vermögen auch sachenrechtlich vollzogen; es wird also, wie die Beteiligte zu 1 zu Recht hervorhebt, sogar ein Mehr an Rechtssicherheit erreicht.
2. Dem Ersuchen der Beteiligten zu 1 steht nicht entgegen, dass die Tren-nung der betroffenen Flurstücke vom Hof im Sinne des § 7 Abs. 3 HöfeVfO zu [X.] führt. Die hierfür notwendige Bewilligung des Eigentümers wird durch das behördliche Ersuchen ersetzt
(§ 38 [X.]).

Ob die [X.] Flurstücke nach ihrer Abschreibung von dem [X.] im Grundbuch als einheitliches Grundstück oder getrennt geführt werden,

28
29

-
14
-

bleibt der Entscheidung des Eigentümers überlassen. Diese hat das Landwirt-schaftsgericht zu erfragen und bei seinem Ersuchen gegenüber dem Grundbuch-amt zu berücksichtigen.

Stresemann

Czub

Brückner

[X.]

Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 10.08.2011 -
Bahlburg Bl. 253 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.12.2011 -
7 [X.]/11 -

Meta

V ZB 1/12

26.06.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. V ZB 1/12 (REWIS RS 2014, 4525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4525

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V ZB 1/12

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