Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 7 ABR 23/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 3866

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Gegenstand

Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2012 - 3 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des [X.] vom 11. Mai 2011 - 22 [X.] - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. wird abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde über die Wirksamkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung.

2

Antragsteller zu 1. bis 3. sind in der Zentrale der Arbeitgeberin in [X.] beschäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 3. befindet sich seit dem 1. Oktober 2011 in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit.

3

Am 11. Oktober 2010 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„...

4. Zu wählen ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie drei stellvertretende Mitglieder. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

5. Die wahlberechtigten [X.]chwerbehinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses [X.], spätestens bis zum 25. Oktober 2010, 18:30 Uhr, getrennte Wahlvorschläge für die [X.]chwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Zur Wahl stehen nur die Bewerberinnen und Bewerber, die in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden sind.

Aus den Wahlvorschlägen muss sich eindeutig ergeben, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird; für beide Ämter kann dieselbe Person vorgeschlagen werden. Jede Bewerberin/jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, dass sie/er in einem als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und im anderen als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird. Jede/jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und einen Wahlvorschlag für die stellvertretenden Mitglieder unterzeichnen. ... Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers beizufügen.

6. ...“

4

Am 13. Oktober 2010 reichte der Beteiligte zu 3. einen Wahlvorschlag für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung ein, in dem neben ihm selbst die Arbeitnehmer J und [X.] zur Wahl vorgeschlagen wurden. Dem Wahlvorschlag waren unter anderem schriftliche Zustimmungserklärungen der [X.] beigefügt. Herr [X.] hatte seine Zustimmung zur [X.]andidatur jedoch bereits vor Einreichung des Wahlvorschlags am 12. Oktober 2010 gegenüber dem Wahlvorstand per E-Mail zurückgezogen und dem Beteiligten zu 3. eine [X.]opie zugeleitet. Mit [X.]chreiben vom 2. November 2010 teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 3. mit, dass er den Rücktritt von Herrn [X.] akzeptiere; dessen [X.]andidatur werde nicht bekannt gemacht und erscheine nicht auf den [X.]timmzetteln. Die weiteren [X.]andidaturen blieben gültig.

5

Die Wahl fand am 22. November 2010 statt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 30. November 2010 bekannt. Danach wurde Frau [X.] als Vertrauensperson, [X.] als erste [X.]tellvertreterin, Frau [X.] als zweite [X.]tellvertreterin und der Beteiligte zu 3. als dritter [X.]tellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt.

6

Am 13. Dezember 2010 haben die Beteiligten zu 1. bis 3. beim [X.] beantragt, die Wahl „der [X.]chwerbehindertenvertretung“ vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären. [X.]ie haben in der Antragsschrift die [X.]chwerbehindertenvertretung als Beteiligte zu 4. und die Arbeitgeberin als Beteiligte zu 5. bezeichnet. In der Begründung heißt es, der Antrag richte sich gegen die [X.]chwerbehindertenvertretung 2010 sowie gegen das Unternehmen.

7

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Wahl der [X.]chwerbehindertenvertretung ursprünglich aus mehreren Gründen angefochten. [X.]ie haben einen angeblichen Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 3 Abs. 2 [X.]chwbVWO gerügt, der die Reichweite des Einsichtsrechts der Arbeitnehmer in die Wählerliste verkannt habe. Daneben wurde der [X.] auf eine Verletzung des § 6 Abs. 2 [X.]chwbVWO gestützt, weil ein Wahlvorschlag wegen Nichterreichens der Mindestanzahl an [X.]tützunterschriften zurückgewiesen wurde, ohne dass den Einreichern mitgeteilt worden sei, um welche [X.]tützunterschriften es sich dabei gehandelt habe. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1. bis 3. den Antrag, soweit sich dieser auf die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson bezogen hat, mit Zustimmung der Beteiligten zu 4. und 5. „zurückgenommen“. [X.]ie haben stattdessen „nur noch“ die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung mit der Begründung angefochten, die [X.]treichung des [X.]andidaten [X.] vom Wahlvorschlag der [X.]tellvertreter verstoße gegen wesentliche Wahlvorschriften. Da Herr [X.] seine Zustimmung zur [X.]andidatur wirksam erteilt habe und der Wahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl von [X.]tützunterschriften eingereicht worden sei, habe er vom Wahlvorstand auf die [X.]iste der Wahlvorschläge gesetzt werden müssen. Ein Rücktritt von der [X.]andidatur nach schriftlich erteilter Zustimmung sei rechtlich nicht möglich. Außerdem sei der Wahlvorstand nach der Wahlordnung nicht berechtigt gewesen, nur einen [X.]andidaten von der [X.]iste zu streichen und die übrigen [X.]andidaten zuzulassen. Entweder habe der Wahlvorschlag insgesamt zugelassen oder insgesamt gestrichen werden müssen. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses habe in beiden Fällen nicht ausgeschlossen werden können.

8

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,

die Wahl der [X.]chwerbehindertenvertretung bei der [X.], Zentrale [X.], vom 22. November 2010 für unwirksam zu erklären.

9

[X.]chwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis für den [X.] sei nachträglich entfallen, nachdem der Beteiligte zu 3. am 1. Oktober 2011 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten und damit nicht mehr im Betrieb beschäftigt sei. Damit werde der [X.] nicht mehr von den erforderlichen drei Wahlberechtigten getragen. Die Anfechtung sei jedenfalls unbegründet. Herr [X.] sei analog § 6 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]chwbVWO von der [X.]iste der Wahlvorschläge zu streichen gewesen, da dieser seine [X.]andidatur bereits zurückgezogen habe, bevor der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht worden sei. Aber selbst wenn der Widerruf der Zustimmung durch den Arbeitnehmer [X.] unwirksam und der Wahlvorstand nicht befugt gewesen wäre, den Vorschlag [X.] zu streichen, habe das Wahlergebnis für die gewählten [X.]tellvertreter jedenfalls nicht schlechter ausfallen können. Eine Wahl aller Personen einschließlich des Arbeitnehmers [X.] hätte sich andererseits nicht ausgewirkt, weil Herr [X.] auf das Amt verzichtet hätte.

Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Beschwerden der [X.]chwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit den vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen [X.] verfolgen die [X.]chwerbehindertenvertretung und die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter. Neben [X.]achrügen zur Anwendung des Wahlrechts machen sie als absoluten Revisionsgrund eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des [X.]andesarbeitsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) geltend. Der Vorsitz der 3. [X.]ammer des [X.]andesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war nach dem im [X.] veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan 2012 der [X.]in am [X.] übertragen. Auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der [X.]chwerbehindertenvertretung teilte der Präsident des [X.]andesarbeitsgerichts mit E-Mail vom 5. Juni 2012 mit, die [X.]in am [X.] sei zum Zwecke der Erprobung für die Dauer von neun Monaten abgeordnet worden. Ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wurden durch Beschluss vom 23. Januar 2014 die weiteren gewählten [X.]tellvertreter B und [X.] als Beteiligte zu 6. und 7. gehört. Die Beteiligte zu 6. hat in der Anhörung vor dem [X.]enat erklärt, sie sei ebenfalls Rechtsbeschwerdeführerin und hat sich dem [X.] der Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossen. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 7. hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit [X.]chreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt, sie lege ihr Amt mit Wirkung vom 1. April 2014 nieder, und ist zum Anhörungstermin trotz ordnungsgemäßer [X.]adung nicht erschienen. Die übrigen Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend hinsichtlich der Wahl der Beteiligten zu 7. für erledigt erklärt. Der Vorsitzende hat das Verfahren insoweit gemäß § 95 [X.]atz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt.

B. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals in ihrer Funktion als stellvertretendes Mitglied der [X.]chwerbehindertenvertretung Beteiligte zu 6. hat entgegen ihrer eigenen, in der Anhörung vor dem [X.]enat geäußerten Auffassung keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. ist begründet. Zwar liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des [X.]andesarbeitsgerichts nicht vor. Die [X.] haben jedoch Erfolg, weil die Antragsteller entgegen der Auffassung des [X.]andesarbeitsgerichts fristgemäß nur die Wahl der Vertrauensperson und nicht auch die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung angefochten haben. Bei der Wahl der [X.]tellvertreter handelt es sich um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenständige Wahl. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 [X.] konnten die Beteiligten zu 1. bis 3. ihren Antrag deshalb nicht mehr zulässig auf die Anfechtung der [X.]tellvertreterwahl umstellen.

I. Am Verfahren sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin alle gewählten [X.]tellvertreter beteiligt, die ihr Amt im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]enats noch innehaben.

1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und [X.]tellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder [X.]tellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 9 ; 9. Juli 2013 -  1 ABR 17/12  - Rn. 11 ). Die [X.] ist vom Gericht in jeder [X.]age des Verfahrens - auch noch in der [X.] - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der [X.] dadurch behoben werden, dass die betreffende Person künftig am Verfahren beteiligt wird. Die rechtsfehlerhafte Nichtbeteiligung von Beteiligten ist als Verfahrensfehler ohne eine darauf gerichtete Rüge für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht von Bedeutung ([X.] 20. April 2005 - 7 [X.] [X.] der Gründe mwN, [X.]E 114, 228).

2. Danach sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin die am 22. November 2010 gewählten stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung an dem Verfahren beteiligt.

a) Die Beteiligung aller [X.]tellvertreter ergibt sich daraus, dass nach § 94 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB IX in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden und die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der [X.]chwerbehindertenvertretung unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden kann. Nach § 94 Abs. 6 [X.]atz 2 [X.]GB IX finden die Vorschriften über die Wahlanfechtung des Betriebsrats nach § 19 [X.] sinngemäß Anwendung.

aa) Das Wahlanfechtungsrecht sieht zwar eine teilweise Anfechtung der Wahl in der Regel nicht vor. Insbesondere lässt sich die Wahl einzelner Mitglieder oder von Ersatzmitgliedern nicht anfechten. § 19 [X.] dient der [X.]orrektur eines unter Verletzung von Wahlvorschriften zustande gekommenen Wahlergebnisses. Es zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Wahl festzustellen, um auf diese Weise eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen. Wirkt sich der [X.] auf die Wahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder aus, kann ein gesetzmäßiger Zustand nur durch eine Neuwahl aller Betriebsratsmitglieder erreicht werden. Ansonsten blieben die von der Wahlanfechtung ausgenommenen, aber gleichwohl [X.] gewählten Betriebsratsmitglieder im Amt oder würden an die [X.]telle der mit Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Wahl aus dem Betriebsrat ausscheidenden Betriebsratsmitglieder treten (ausführlich dazu [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 14).

bb) Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der [X.]chwerbehindertenvertretung kann jedoch unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden. Die in Bezug genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern nach § 94 Abs. 6 [X.]atz 1 und [X.]atz 2 [X.]GB IX unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Unsachgemäße [X.] sind zu vermeiden. Von der [X.]ache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (ausführlich dazu [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 16). Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Vertrauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied sowie der von der [X.] abweichenden Ausgestaltung des Wahlverfahrens der [X.]chwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB IX folgt, dass es sich nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt durchgeführte Wahlen handelt (vgl. [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 17 ff.). Das Wahlrecht wird getrennt für die Wahl der [X.]chwerbehindertenvertretung und des stellvertretenden Mitglieds ausgeübt. [X.]ie werden nicht in einem, sondern in zwei getrennten Wahlgängen gewählt ( § 9 Abs. 2 [X.]atz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 7 [X.]chwbVWO ). Es sind unterschiedliche Vorschlagslisten für die beiden Wahlen einzureichen ( § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 8 [X.]chwbVWO ), wobei die [X.] sowohl für die Wahl der [X.]chwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des [X.]tellvertreters vorgeschlagen werden können ( § 6 Abs. 1 [X.]atz 4, Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]chwbVWO ). [X.]chließlich kann eine gesonderte Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds unter den in §§ 17, 21 [X.]chwbVWO bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gewählten [X.]tellvertreter an dem Anfechtungsverfahren zu beteiligen sind (ausführlich dazu [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 20).

b) Neben dem Beteiligten zu 3., einem der Antragsteller des Verfahrens, waren danach im Verfahren auch die erste [X.]tellvertreterin [X.] als Beteiligte zu 6. sowie - bis zur teilweisen Einstellung des Verfahrens - die weitere [X.]tellvertreterin Frau [X.] als Beteiligte zu 7. zu hören.

3. Werden die stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren am Verfahren beteiligt, liegt darin ein Rechtsfehler, der auf entsprechende Rüge grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]andesarbeitsgerichts führt, weil alle [X.]tellvertreter vor einer [X.]achentscheidung über den [X.] anzuhören sind und sie Gelegenheit zu tatsächlichem Vorbringen erhalten müssen (vgl. [X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 22). Dieser Verfahrensfehler wurde vorliegend im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 6. auch gerügt. Dennoch war vorliegend eine Zurückverweisung entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Die Rechte der Beteiligten zu 6. werden dadurch nicht verkürzt. Die Beteiligte zu 6. hat, wie bereits zuvor schriftsätzlich angekündigt, die Abweisung des Antrags der Antragsteller begehrt und dies in der mündlichen Anhörung näher begründet. Die Antragsteller hatten Gelegenheit, hierauf zu erwidern. Der [X.]enat hat dem Begehr der Beteiligten zu 6. in der [X.]ache entsprochen. Durch eine Zurückverweisung an das [X.]andesarbeitsgericht konnte sich die Rechtsposition der Beteiligten zu 6. nicht verbessern. Weiterer Tatsachenvortrag, der zur Zurückverweisung hätte Anlass geben können, wurde von den Beteiligten nicht gehalten. Die [X.]ache war daher zur Endentscheidung reif.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des [X.]s.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits aufgrund der Rüge begründet, das [X.]andesarbeitsgericht sei durch die [X.]in am [X.] nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund nach § 93 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.

a) Das [X.] hat ausschließlich auf eine zulässige, insbesondere hinreichend begründete Rüge nach § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 ZPO hin zu prüfen, ob ein absoluter Revisionsgrund i[X.]v. § 547 Nr. 1 bis Nr. 6 ZPO vorliegt (GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 40 mwN). Wird ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO geltend gemacht, hat die Revision die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen. Die bloße Benennung des Zulassungsgrundes genügt nicht ([X.] 5. Dezember 2011 - 5 [X.] 1036/11 - Rn. 7; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 10).

Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die [X.] andere [X.] entscheiden als die gesetzlich dazu berufenen. Die darauf gestützte Rechtsbeschwerde muss daher aufzeigen, aus welchen konkreten Gründen der herangezogene [X.] nicht zur Entscheidung berufen war. Nach Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen werden. Auch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts können gegen dieses Gebot verstoßen. Ziel der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 [X.]atz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und [X.]achlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. nur [X.] 24. Februar 2009 - 1 [X.]  - Rn. 7, [X.][X.] 15, 111).

b) Hier hat die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gerügt, die [X.]in am [X.], unter deren Vorsitz die 3. [X.]ammer des [X.]andesarbeitsgerichts am 12. Januar 2012 den angefochtenen Beschluss gefasst hat, habe an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen, weil sie nicht i[X.]d. § 35 Abs. 1 [X.]atz 1, § 36 ArbGG auf [X.]ebenszeit zur Vorsitzenden [X.]in am [X.]andesarbeitsgericht ernannt gewesen sei.

aa) Für die [X.]andesarbeitsgerichte schreibt § 35 Abs. 1 ArbGG vor, dass es aus dem Präsidenten und ua. „der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden” besteht. Darunter ist die [X.]chaffung von Planstellen durch die jeweiligen [X.]andesjustizbehörden zu verstehen. § 35 Abs. 1 ArbGG geht davon aus, dass [X.], die die Funktion eines [X.]ammervorsitzenden am [X.]andesarbeitsgericht ausüben, an diesem Gericht planmäßig angestellt und als „Vorsitzende [X.] am [X.]andesarbeitsgericht” ernannt sind. Nur solchen garantiert Art. 97 Abs. 2 GG die persönliche Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ( [X.] 13. Juli 1995 - V ZB 6/94  - [X.]Z 130, 304, 308 ).

Die Heranziehung von nicht planmäßig angestellten [X.]n ([X.]n auf Probe, abgeordneten [X.]n) darf nur in den Grenzen erfolgen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (so schon [X.] 9. November 1955 - 1 Bv[X.] 13/52 ua. - [X.]E 4, 331, 345 ). Eine Abordnung muss dabei die Ausnahme sein und darf nicht zur Regel werden. Eine vorübergehende Abordnung eines [X.]s am [X.] an ein [X.]andesarbeitsgericht kann zulässigerweise mit einer nicht vorhersehbaren Überlastung des [X.]andesarbeitsgerichts oder mit dem Zweck seiner Erprobung begründet werden, um bei der Bewerbung um ein [X.]amt mit höherem Endgrundgehalt berücksichtigt werden zu können. Auch für den zur Erprobung abgeordneten [X.] besteht die zu den sachlichen Voraussetzungen der Unabhängigkeit gehörende Weisungsfreiheit uneingeschränkt (ausführlich [X.] Dienstgericht des [X.] 16. März 2005 - [X.] (R) 2/04 - [X.]Z 162, 333).

Eine Abordnung darf von der [X.] nicht dazu genutzt werden, Einsparungen vorzunehmen. Deshalb führen auch Erprobung, [X.]rankheitsvertretung und Entlastungsabordnung zu einer verfassungswidrigen Gerichtsbesetzung, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die [X.] es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen. Dementsprechend muss sich die Abordnung in zeitlichen und sachlichen Grenzen halten. Die sich aus § 27 [X.] und § 17 [X.] aF ergebende Wertung einer Abordnung von zwei Jahren und mehr als noch „vorübergehend” ist auf eine [X.]abordnung nicht ohne weiteres übertragbar. Hier sind verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht. [X.]ie ist vielmehr im Einzelfall anhand der jeweils konkreten Gegebenheiten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen zu bestimmen (vgl. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 123, 46 ua. unter Hinweis auf [X.] 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60 ua. - [X.]E 14, 156, 164 f.).

bb) Danach war die 3. [X.]ammer des [X.]andesarbeitsgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung am 12. Januar 2012 ordnungsgemäß besetzt. Aus der E-Mail des Präsidenten des [X.]andesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2012, deren Inhalt und Autor von der Rechtsbeschwerde nicht bestritten sind, ergibt sich, dass die [X.]in am [X.] für einen Zeitraum von neun Monaten zum Zwecke der Erprobung abgeordnet wurde. Angesichts des Abordnungszeitraums von nicht einmal einem Jahr, der sich für eine Erprobung als angemessen erweist, sind sachfremde Erwägungen bei der Abordnungsentscheidung der [X.]andesjustizverwaltung nicht erkennbar. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass die Nichtbesetzung der [X.]tellen auf anderen - möglicherweise fiskalischen - Erwägungen beruhte, erschöpft sich in der Vermutung, die [X.]in am [X.]s W sei möglicherweise bereits vormals beim [X.]andesarbeitsgericht erprobt worden. Hierzu hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal dargetan, den Präsidenten des [X.]andesarbeitsgerichts um entsprechende Auskunft ersucht zu haben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung nicht fristgerecht angefochten wurde.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Rechtsschutzbedürfnis für den [X.] im [X.]aufe des Verfahrens entfallen wäre.

aa) Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein (ständige Rechtsprechung seit [X.] 4. Dezember 1986 - 6 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 53, 385). Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des [X.]s in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht ([X.] 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 116, 205; D[X.][X.]W-Homburg 14. Aufl. § 19 Rn. 25; [X.] 27. Aufl. § 19 Rn. 29; [X.]. § 19 Rn. 22; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 19 Rn. 38).

(1) Die Rechtsbeschwerde vertritt den [X.]tandpunkt, für den [X.] bestehe schon dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn die vom Gesetz in § 94 Abs. 6 [X.]atz 2 [X.]GB IX iVm. § 19 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] vorausgesetzte Mindestzahl der [X.] unterschritten werde. [X.]inn und Zweck dieses [X.] bestehe darin zu verhindern, dass nicht ein einzelner Arbeitnehmer - ein unterlegener Bewerber oder „Querulant“ - ein aufwendiges und schwieriges Verfahren in Gang setzen und betreiben könne. Die Anfechtung müsse bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von mindestens drei [X.] getragen sein. Es widerspreche [X.]inn und Zweck des aus individueller Rechtsposition betriebenen Anfechtungsverfahrens, wenn derjenige, dessen Betriebszugehörigkeit entfalle, jenes weiterführen könne, obwohl er durch die Entscheidung nicht mehr betroffen sei (vgl. [X.]reutz G[X.]-[X.] 10. Aufl. § 19 Rn. 66, 69 und Rn. 58 mwN, der die Anfechtungsberechtigung nicht als Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit ansieht).

(2) Der [X.]enat hält an seiner Rechtsprechung fest. Dem Gesetzeszweck wird durch das bei [X.]tellung eines [X.]s erforderliche Quorum von drei Wahlberechtigten ausreichend Rechnung getragen. Dementsprechend hat auch das [X.]verwaltungsgericht (BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17.81 -BVerwGE 67, 145) den objektiven Charakter von [X.] hervorgehoben. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es gerade nicht die individuelle Rechtsposition, die das Anfechtungsrecht entscheidend kennzeichnet. Das gilt insbesondere für das [X.], das nicht dem Einzelinteresse, sondern dem Allgemeininteresse dient. Das Anfechtungsrecht der [X.] zeigt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht eine persönliche Beschwer voraussetzt. Im Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (vgl. für den Personalrat BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17.81 - aaO). Diese Erwägungen gelten auch für die Wahlen der [X.]chwerbehindertenvertretung und deren [X.]tellvertreter.

bb) Der Ausnahmefall, dass alle [X.] im Verlaufe des Verfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden sind und der [X.] deshalb mangels [X.] unzulässig geworden ist, liegt hier nicht vor. Nach der Anfechtung der Wahl ist lediglich die Wahlberechtigung des Antragstellers zu 3. mit dessen Eintritt in die Freistellungsphase am 1. Oktober 2011 entfallen, während die Antragsteller zu 1. und 2. nach wie vor dem Betrieb angehören. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl besteht damit für alle Antragsteller fort.

b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, weil die am 22. November 2010 durchgeführte Wahl der [X.]tellvertreter der [X.]chwerbehindertenvertretung nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 94 Abs. 6 [X.]atz 2 [X.]GB IX iVm. § 19 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] angefochten wurde und die Wahl auch nicht nichtig ist.

aa) Die [X.]tellvertreterwahl ist nicht wirksam angefochten worden.

(1) § 94 Abs. 6 [X.]atz 2 [X.]GB IX erklärt die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds für sinngemäß anwendbar. Für die [X.] bestimmt § 19 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], dass die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig ist. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht des einzelnen [X.]. Die in § 19 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] bestimmte Frist für die Anfechtung der Wahl dient der Rechtssicherheit. Dadurch soll gewährleistet werden, dass möglichst rasch nach Abschluss der Wahl [X.]larheit darüber geschaffen wird, ob die Wahl angefochten wird oder nicht ([X.] 20. April 2005 - 7 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 114, 228). Bei den getrennt anzufechtenden Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung muss den Beteiligten durch den fristgemäßen [X.] unzweifelhaft die Feststellung möglich sein, ob ihre Wahl angefochten werden soll.

(2) Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung wurde hier nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 19 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] einzuhaltenden Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des am 30. November 2010 durch Aushang bekannt gemachten Wahlergebnisses angefochten. Die Antragsschrift zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ging zwar am 13. Dezember 2010 beim [X.] ein. Der Antrag, die Wahl der [X.]chwerbehindertenvertretung vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären, richtete sich aber ausschließlich gegen die Wahl der Vertrauensperson und nicht auch gegen die Wahl der [X.]tellvertreter der [X.]chwerbehindertenvertretung. Dies wird daran deutlich, dass im Rubrum der Antragsschrift ausdrücklich nur die „[X.]chwerbehindertenvertretung“ bezeichnet ist. Dass hiermit die gewählte Vertrauensperson gemeint war und nicht - zumindest auch - die selbständig gewählten [X.]tellvertreter, ergibt sich daraus, dass die als Beteiligte bezeichnete [X.]chwerbehindertenvertretung durch die „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Frau [X.]“ vertreten wird. Auf die Wahl der [X.]tellvertreter bezieht sich demgegenüber weder der [X.] noch sind die [X.]tellvertreter als Beteiligte im Rubrum der Antragsschrift bezeichnet. Deshalb lässt sich der auf „die [X.]chwerbehindertenvertretung“ bezogene Antrag nicht dahin auslegen, dass neben der Wahl der Vertrauensperson auch die [X.]tellvertreterwahl angefochten werden sollte.

Auch konnte es für die Antragsteller keinem Zweifel unterliegen, dass zwei getrennte Wahlen durchgeführt wurden, die ggf. getrennt anzufechten sind. Nach Punkt 4 [X.]atz 2 des mit der Antragsschrift vorgelegten [X.] werden „die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt“. Mit Punkt 5 des [X.] wurden die wahlberechtigten [X.]chwerbehinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen nicht nur aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses [X.] getrennte Wahlvorschläge für die [X.]chwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Das Wahlausschreiben enthielt dort zusätzlich den Hinweis, dass sich aus den Wahlvorschlägen eindeutig ergeben müsse, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werde. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die besonders im Wahlanfechtungsrecht hervorgehobene Bedeutung beansprucht, ist die Anfechtung der Wahl der [X.]tellvertreter unter diesen Umständen nicht allein dadurch hinreichend deutlich erfolgt, dass die Antragsteller ihre Anfechtung inhaltlich auch auf einen Grund gestützt haben, der nur die Wirksamkeit der [X.]tellvertreterwahl betrifft.

bb) Die Wahl vom 22. November 2010 ist nicht nichtig.

(1) Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. Ebenso wie die [X.] ist die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der [X.]chwerbehindertenvertretung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die [X.] muss „den [X.]tempel der Nichtigkeit auf der [X.]tirn tragen“ (st. Rspr., vgl. [X.] 20. April 2005 - 7 [X.] [X.] 3 der Gründe, [X.]E 114, 228; 21. [X.]eptember 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 139, 197).

(2) Unter derart gravierenden Mängeln leidet die [X.]tellvertreterwahl vom 22. November 2010 nicht deshalb, weil der Wahlvorstand den [X.]andidaten [X.] vom Wahlvorschlag der [X.]tellvertreter gestrichen hat, nachdem dieser seine Zustimmung zur [X.]andidatur vor der Veröffentlichung des Wahlvorschlags widerrufen hat. [X.]elbst wenn ein Rücktritt von der [X.]andidatur nach schriftlich erteilter Zustimmung rechtlich nicht möglich oder es dem Wahlvorstand nicht gestattet sein sollte, in einer solchen [X.]ituation analog § 6 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]chwbVWO nur einen [X.]andidaten von der [X.]iste zu streichen und die übrigen [X.]andidaten zuzulassen, wäre die Wahl aufgrund eines solchen Fehlers nur anfechtbar. [X.]ie wäre aber nicht nichtig.

        

    [X.]insenmaier    

        

    [X.]insenmaier    

        

    [X.]iel    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]ley    

                 

Meta

7 ABR 23/12

23.07.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Mai 2011, Az: 22 BV 411/10, Beschluss

§ 94 Abs 1 S 1 SGB 9, § 94 Abs 6 S 2 SGB 9, § 19 Abs 2 S 2 BetrVG, § 35 Abs 1 ArbGG, § 36 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 93 Abs 1 S 1 ArbGG, § 5 Abs 1 SchwbWO, § 6 Abs 1 SchwbWO, § 9 Abs 2 SchwbWO, § 17 SchwbWO, § 21 SchwbWO, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 7 ABR 23/12 (REWIS RS 2014, 3866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3866

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Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 34/15

7 ABR 30/19

28 BV 216/20

4 TaBV 98/15

13 TaBV 94/15

12 TaBV 60/15

7 TaBV 19/15

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