Aktenzeichen 28 BV 216/20

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ArbG München: Entscheidung vom 03.03.2021

Arbeitnehmer, Nichtigkeit, Aufsichtsrat, Feststellung, Anfechtung, Wahl, Wahlvorstand, Betriebsratswahl, Ermessen, Antragstellung, Auslegung, Anlage, Anordnung, Antragsteller, berechtigtes Interesse, leitender Angestellter, nicht ausreichend

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