Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2019, Az. II ZR 169/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3031

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VERJÄHRUNGSHEMMUNG DEMNÄCHST RÜCKWIRKUNG VON ZUSTELLUNGEN

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Gegenstand

Schadensersatz bei Gesellschaftsbeteiligung: Verjährungshemmende Wirkung bei "demnächstiger" Klagezustellung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 54.200 € nebst Zinsen als Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der von der Zedentin [X.]          2009 gezeichneten Beteiligung an der [X.], deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die Beklagte zu 2, die Initiatorin und Prospektherausgeberin war, als Treuhänderin.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat hinsichtlich der Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

4

Über sie ist trotz Säumnis der Beklagten in der Revisionsverhandlung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil ihre dem Rechtsstreit unbeanstandet beigetretene Streithelferin in der Verhandlung aufgetreten ist und ihren Revisionsantrag verlesen hat. Hierzu war sie nach § 67 Halbsatz 2 ZPO berechtigt ([X.], Urteil vom 13. April 1994 - [X.], [X.], 787, 788).

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Es könne dahinstehen, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zustehe. Etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Das [X.] habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Verjährung Ende 2010 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet habe. Die am 23. Dezember 2013 eingegangene Klage sei am 22. April 2014 und damit nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Die gerichtliche Streitwertfestsetzung sei der Klägerin am 13. Januar 2014 zugegangen, die am 30. Januar 2014 den [X.] eingezahlt habe. Eine entsprechende Mitteilung der [X.] habe das Gericht erst am 9. April 2014 erreicht, woraufhin am 14. April 2014 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 22. April 2014 zugestellt worden sei. Es sei der Klägerin als Versäumnis anzulasten, dass sie zweieinhalb Monate nach Einzahlung des [X.]es tatenlos abgewartet habe, ohne in dieser ganz am Ende der Verjährung erhobenen Klage Nachfrage bei Gericht zu halten.

8

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt, soweit - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010 begann. Die erst am 22. April 2014 erfolgte Zustellung der Klage wirkt auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung am 23. Dezember 2013 zurück, so dass die Klage vor Eintritt der Verjährung erhoben und die Verjährung gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, was hier der Fall ist.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der [X.] muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben ([X.], Urteil vom 11. Februar 2011 - [X.], [X.], 752 Rn. 6; Urteil vom 20. Dezember 2012 - [X.], [X.], 374 Rn. 35). Dem [X.] zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig noch als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 281 Rn. 25 mwN). Zur Einzahlung eines angeforderten [X.]es (§ 12 Abs. 1 GKG) ist ihm dabei in der Regel eine Erledigungsfrist von bis zu einer Woche zuzugestehen ([X.], Urteil vom 29. September 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 461 Rn. 9 mwN). Die Einzahlung des [X.]es am 30. Januar 2014 durch die Klägerin führte danach hier nicht zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen und steht der Annahme, dass die Zustellung demnächst erfolgte, nicht entgegen.

Die Verzögerung der Zustellung der Klage nach der Einzahlung des [X.]es bis zum 22. April 2014 ist nicht der Klägerin anzulasten. Anders als das Berufungsgericht meint, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, einem Kläger nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den [X.] eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 20 f.; Urteil vom 11. Februar 2011 - [X.], [X.], 752 Rn. 6; Urteil vom 20. Dezember 2012 - [X.], [X.], 374 Rn. 35; [X.], NJW 2012, 2869 Rn. 14; [X.], [X.], 252 Rn. 31). Aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des [X.] ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1575, 1576; Beschluss vom 9. Februar 2005 - [X.] 118/04, NJW 2005, 1194, 1195) und den weiter von der Revision der Nebenintervenientin angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2830, 2831; Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 1436 Rn. 18) folgt nichts Anderes. Zum einen waren in diesen Entscheidungen die Ausführungen zu einer Erkundigungspflicht des [X.]s nicht tragend, zum anderen haben die jeweiligen Senate auf Nachfrage des [X.] bestätigt, dass ihre Entscheidungen seinem Urteil vom 12. Juli 2006 nicht entgegenstünden. Die Entscheidung des [X.] ([X.], Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 1436 Rn. 11) war aufgrund der dort vor der Zustellung erhobenen Beanstandung des Mahngerichts anders gelagert (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 24 f.).

Nach der Einzahlung des [X.]es traf die Klägerin grundsätzlich keine Erkundigungspflicht, jedenfalls nicht bereits schon nach zweieinhalb Monaten. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten, in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

V. Sander     

        

Meta

II ZR 169/18

01.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. April 2018, Az: 8 U 143/16

§ 167 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2019, Az. II ZR 169/18 (REWIS RS 2019, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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