Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 18019

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren an den Beschwerdeführer; Schweigen des Rechtsanwalts als konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme


Leitsatz

1. Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 BRAO. Ihre Weiterleitung an den Beschwerdeführer bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsanwalts.

2. In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellungnahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen.

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 9. Mai 2014 (1 [X.] 6/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Stellungnahmen des [X.] in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt.       - ohne dessen Zustimmung an die Rechtsanwaltskammer M.      weiterzuleiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 11.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Zulässigkeit der Weiterleitung von Stellungnahmen des [X.] in gegen ihn gerichteten Aufsichtsverfahren an die jeweiligen Beschwerdeführer ohne ausdrückliche Zustimmung des [X.].

2

Der Kläger ist im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 17. Januar 2013 sprach die Beklagte ihm gegenüber in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt.       - wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 [X.] eine Missbilligung aus. Dem lag eine Beanstandung der Rechtsanwaltskammer M.      als Beschwerdeführerin vom 18. August 2011 zugrunde. Nach Eingang der Beschwerde forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2011 den Kläger nach § 56 [X.] zur Auskunft auf. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Die Zweitschrift Ihrer Stellungnahme ist grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben. Soweit Ihre Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, müssen Sie darauf besonders hinweisen."

3

Die im [X.] in Gestalt der Bezugnahme auf ein Gutachten erfolgte Stellungnahme des [X.] vom 28. September 2011 übermittelte der Geschäftsführer der [X.] mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 an die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2011 floss weitgehend wortgleich in ein Schreiben der [X.] an den Kläger vom 14. Dezember 2011 ein. Die weitere Stellungnahme des [X.] vom 18. Mai 2012 leitete die Beklagte mit Begleitschreiben vom 2. August 2012 erneut der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme zu. Diese wurde am 1. Oktober 2012 abgegeben.

4

In einem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ([X.]    - 2       -) erklärte der Geschäftsführer der [X.] mit Schriftsatz vom 23. April 2013, dass die Beklagte Stellungnahmen des [X.] in dem Verfahren - III. Abt.        - nicht an die Beschwerdeführerin weiterleiten werde. Auf diese Erklärung wies er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nochmals hin.

5

In einem weiteren den Kläger betreffenden Aufsichtsverfahren der [X.] (- ER           -) findet sich in einem Schreiben der [X.] an den Kläger vom 18. Juni 2014 erneut der in dem Schreiben der [X.] vom 2. September 2011 in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt.      - verwendete, vorstehend wiedergegebene Text. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2014 der Weiterleitung seiner Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vorsorglich widersprochen.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung von Stellungnahmen an die Beschwerdeführerin durch die Beklagte sei rechtswidrig und verstoße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 i.V.m. § 58 [X.]. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Stellungnahmen in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt.       - ohne seine ausdrückliche Zustimmung an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten (Antrag zu 1). Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass die an dem vorgenannten Aufsichtsverfahren beteiligten Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer der [X.] die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben, dass die Beschwerdeführerin in dem vorgenannten Aufsichtsverfahren keine Verfahrensbeteiligte ist und dass die für ihn bei der [X.] geführte Beschwerdeakte Bestandteil der Personalakte ist (Anträge zu 2 bis 4). Zudem hat er die Verurteilung der [X.] begehrt, es künftig zu unterlassen, seine Stellungnahmen an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, es sei denn, dass er sich mit der Weiterleitung ausdrücklich einverstanden erklärt (Antrag zu 5).

7

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle hinsichtlich aller Anträge an einem Rechtsschutzinteresse des [X.].

8

Der [X.] hat die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bezüglich des Klageantrags zu 1 fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse des [X.], hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 4 an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und hinsichtlich des [X.] zu 5 an dem dafür notwendigen Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.

Entscheidungsgründe

Die [X.]erufung des [X.] ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

I.

1. Der Klageantrag zu 1 des [X.] ist zulässig und überwiegend begründet.

a) Er ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1, 2 VwGO zulässig.

[X.]) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar hat der [X.] zutreffend ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse des [X.] in Folge der in dem vor dem [X.] anhängigen Verfahren - 2       - abgegebenen Erklärung der [X.] vom 23. April 2013, sie werde Stellungnahmen des [X.] in dem Verfahren - III. Abt.       - nicht mehr an die [X.]eschwerdeführerin weiterleiten, entfallen war. Die zwischenzeitlich erfolgte Erklärung der [X.] in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 in dem weiteren [X.] - [X.]           - zeigt jedoch, dass sie an ihrer Praxis festhält, Stellungnahmen des [X.] in ihn betreffenden [X.] auch dann an die jeweiligen [X.]eschwerdeführer weiterzuleiten, wenn der Kläger dem nicht zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund besteht in [X.]ezug auf das vom Kläger beanstandete Verhalten der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse des [X.] im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

[X.]) Der Feststellungsantrag zu 1 ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO.

(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf ein etwaiges künftiges Strafverfahren gegen Mitarbeiter der [X.] sowie im Hinblick auf eine Anfechtungsklage des [X.] betreffend die Missbilligung vom 17. Januar 2013. In [X.]ezug auf die vom Kläger beanstandete Weiterleitung seiner Stellungnahmen im Verfahren - III. Abt.    - mag zwar in solchen Verfahren eine hinreichende Gelegenheit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der [X.] gegeben sein. Angesichts des von ihr auch im [X.] - [X.]             - fortgesetzten Verhaltens besteht jedoch ein verfahrensübergreifendes Interesse des [X.] an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein hierauf gründender Feststellungsantrag ist nicht subsidiär gegenüber den vorgenannten Verfahren. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, bei Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens der [X.] stets aufs Neue strafrechtlich oder im Wege der Anfechtungsklage gegen die [X.]eklagte und deren Mitarbeiter vorzugehen.

(2) Der Feststellungsantrag zu 1 ist auch im Hinblick auf den vorbeugenden Unterlassungsantrag zu 5 nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO.

Im Verwaltungsprozess ist die Feststellungklage nicht deshalb unzulässig nach § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger einen Unterlassungsantrag mit demselben Ziel hätte stellen können (vgl. zur einschränkenden Auslegung und Anwendung von § 43 Abs. 2 VwGO, [X.]VerwG, NJW 1997, 2534, 2535; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 43 mwN). Allerdings war dem Kläger ein Unterlassungsantrag nicht nur möglich, vielmehr hat er ihn auch tatsächlich gestellt. Die Frage, ob ein Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, wenn gleichzeitig ein Unterlassungsantrag mit demselben Ziel gestellt wird, bedarf indes vorliegend keiner [X.]eantwortung. Denn der Kläger hat zu dem Unterlassungsantrag zu 5 ausdrücklich erklärt, mit ihm begehre er die künftige Unterlassung der Weiterleitung seiner Stellungnahmen in dem [X.] - III. Abt.       - (Seite 21 f. des Schriftsatzes vom 10. September 2014). Dagegen hat er sein Feststellungsinteresse im Rahmen des Antrags zu 1 mit der Gefahr der Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens der [X.] in weiteren [X.] begründet (Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 10. September 2014). Das Rechtschutzziel des [X.] ist somit im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 1 - insoweit an[X.] als bei dem Unterlassungsantrag zu 5 - nicht auf das Verfahren - III. Abt.        - beschränkt, sondern - weitergehend - auf künftige [X.] bezogen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist der Feststellungsantrag zu 1 im Verhältnis zu dem Unterlassungsantrag zu 5 nicht subsidiär.

b) Der Feststellungsantrag zu 1 ist überwiegend begründet. Die [X.]eklagte war nicht berechtigt, die Stellungnahmen des [X.] vom 28. September 2011 und 18. Mai 2012 in dem [X.] - III. Abt.       - ohne dessen Zustimmung an die [X.]eschwerdeführerin in diesem Verfahren weiterzuleiten. Denn die Stellungnahmen des [X.] sind [X.]estandteil der von der [X.] über ihn geführten Personalakte (dazu nachfolgend [X.]) und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] (dazu nachfolgend [X.]). Eine Zustimmung des [X.] zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]eschwerdeführerin liegt nicht vor (dazu nachfolgend [X.]).

[X.]) Die Stellungnahmen des [X.] in dem ihn betreffenden [X.] - III. Abt.       - sind [X.]estandteil der von der [X.] über ihn geführten Personalakte.

Der [X.]egriff der Personalakte in § 58 [X.] ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Urteil vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 39/12, NJW-RR 2014, 883 Rn. 5 mwN und [X.]eschluss vom 2. März 2011 - [X.] ([X.]) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 58 Rn. 6 f. mwN; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). [X.]estandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder [X.]eschwerdeverfahren ([X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 73 Rn. 66; Güldenzoph, [X.]RAK-Mitt. 2011, 4, 5). Hierzu zählen Stellungnahmen, die - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt zu [X.]eschwerden oder ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 2. März 2011 [X.]O; [X.] [X.]O Rn. 8 f. mwN.; [X.] [X.]O Rn. 13).

[X.]) Die Stellungnahmen des [X.] unterlagen der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.].

Nach § 76 Abs. 1 [X.] haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, [X.]ewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer. Zu den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten gehören der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über ein [X.] geführten Personalakte ([X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O Rn. 15) und mithin auch Stellungnahmen, die in einem Aufsichts- und [X.]eschwerdeverfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.] erfolgen. Letzteres ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.] im [X.]eschwerdeverfahren den [X.]eschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 [X.] unberührt. Durch die Verweisung auf § 76 [X.] wird klargestellt, dass bei der Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 [X.] das Verschwiegenheitsgebot nach § 76 [X.] zu achten ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschiften, [X.]T-Drucks. 16/11385, S. 39).

[X.]) Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in [X.]ezug auf die Stellungnahmen des [X.] nicht gegeben.

(1) Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus [X.] des [X.]eschwerdeführers im [X.]eschwerdeverfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.]. Der [X.]eschwerdeführer ist im berufsrechtlichen [X.]eschwerdeverfahren nicht [X.]eteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Ausnahme der in § 73 Abs. 3 [X.] bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfahrensrechte. Er ist Dritter, dem gegenüber die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes in vollem Umfang greift (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 47/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41, 42; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2015, 303, 306; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 74 [X.] Rn. 33 sowie § 76 [X.] Rn. 20; Güldenzoph [X.]O S. 6).

Die Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden [X.]eschwerdeverfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechts des [X.]eschwerdeführers auf Einsicht in die über den Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte gerechtfertigt. Da die Personalakte der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] unterliegt, kommt ein Einsichtsrecht Dritter nur in [X.]etracht, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Rechtsanwalt einverstanden ist ([X.] [X.]O; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 58 Rn. 17; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O § 58 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 58 [X.] Rn. 23). Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht in Fällen der vorliegenden Art nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den [X.]eschwerdeführer in berufsaufsichtsrechtlichen [X.]eschwerdeverfahren: Güldenzoph, [X.]RAK-Mitt. 2011, 4 ff.).

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist nicht deshalb gegeben, weil die in den Stellungnahmen des [X.] mitgeteilten Tatsachen der [X.]eschwerdeführerin ohnehin bekannt waren. Ob die [X.]eklagte befugt gewesen wäre, bekannte Tatsachen mitzuteilen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 76 Rn. 9 f.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn. 10; Jungfer, [X.]RAK-Mitt. 2001, 167, 169; a.A.: [X.] in Henssler/Prüttung, [X.], 4. Aufl., § 76 Rn. 5; [X.]., Anw[X.]l. 2013, 582, 584 f.; [X.], [X.] 1991, 385, 386: Verschwiegenheitspflicht als absolutes, uneingeschränkt zu [X.]), kann offen bleiben, denn die von der [X.] an die [X.]eschwerdeführerin weitergeleiteten Stellungnahmen des [X.] enthielten Tatsachen, die der [X.]eschwerdeführerin noch nicht bekannt waren. So beinhaltete das vom Kläger mit Schreiben vom 28. September 2011 übersandte Gutachten Informationen zur Zuständigkeit des [X.] als Mitglied des Vorstands der "D.         A.                      AG" ([X.]) und zur konkreten Aufgabenverteilung innerhalb der [X.] in [X.]ezug auf das Forderungsmanagement. Insbesondere wird dort mitgeteilt, dass und aus welchem Grund der Kläger sämtliche Vergütungsrechnungen unterzeichnete. Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände der [X.]eschwerdeführerin zuvor noch nicht bekannt waren. Hierauf deutet auch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2011 hin, in dem hinsichtlich der vorgenannten Tatsachen ausdrücklich auf das vom Kläger übersandte Gutachten [X.]ezug genommen wird. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2012 weitere Einzelheiten zu seinem Aufgabenbereich als Vorstandsmitglied der [X.], zum Forderungsmanagement der [X.], zur Zusammenarbeit mit der [X.] und zur Sachbearbeitung der Fälle in der [X.] mit. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass diese internen Regelungen und Vorgänge der [X.]eschwerdeführerin zuvor bereits bekannt waren.

(3) Eine [X.]efugnis der [X.] zur Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] ergibt sich schließlich auch nicht aus Natur, Inhalt und Zweck des Aufsichts- und [X.]eschwerdeverfahrens nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.].

Das [X.] ist ein Verfahren von Amts wegen. Erlangt der Kammervorstand Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, ist er verpflichtet, ein [X.] einzuleiten und den Sachverhalt vollständig aufzuklären ([X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 74 Rn. 20 f.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 74 [X.] Rn. 31). Zwar sind die [X.] des [X.] begrenzt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] [X.]O Rn. 21 ff.; [X.] [X.]O Rn. 36 ff.). Dies rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] im Hinblick auf Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden [X.]eschwerdeverfahren (zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht auch im Rahmen der Amtshilfe vgl. [X.] [X.]O § 76 Rn. 42). Insbesondere wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Rechtsanwaltskammer nicht unangemessen erschwert. Es bleibt dem Kammervorstand unbenommen, dritte Personen - mithin auch den [X.]eschwerdeführer - um die Erteilung von Auskünften zu bitten ([X.] [X.]O Rn. 37; [X.] [X.]O § 74 Rn. 23). Handelt es sich hierbei um Auskünfte zu Tatsachen, die der Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vorgetragen hat, können die an den [X.] gerichteten Fragen ohne [X.]ezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts und in Gestalt einer reinen Auskunftsbitte, d.h. nicht in Gestalt einer Mitteilung von - der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden - Tatsachen formuliert werden.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] durch die [X.]eklagte an die [X.]eschwerdeführerin zu dem Zweck erfolgte, die vom Kläger mitgeteilten - neuen - Tatsachen aufzuklären. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die ausschließlich die Tätigkeit und Zuständigkeit des [X.] in [X.]und in den vorstehend unter (2) genannten, ebenfalls in [X.]ansässigen Gesellschaften betrifft. Dass die Rechtsanwaltskammer M.     zur Aufklärung des entsprechenden Sachverhalts hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend beinhalteten die auf die Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] erfolgten Schreiben der Rechtsanwaltskammer M.    vom 2. Dezember 2011 und 1. Oktober 2012 nahezu ausschließlich rechtliche Ausführungen. Diese wurden von der [X.] in ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 14. Dezember 2012 und die [X.]egründung des [X.]escheids vom 17. Januar 2013 weitgehend übernommen. Die Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts an den [X.]eschwerdeführer wird indes nicht durch den Zweck gerechtfertigt, eine rechtliche [X.]ewertung des Sachverhalts durch den [X.]eschwerdeführer zu erhalten. Die rechtliche [X.]ewertung des Verhaltens des Rechtsanwalts, das den Gegenstand der [X.]eschwerde bildet, und der von ihm in seiner Stellungnahme vorgetragenen Tatsachen bleibt vielmehr allein dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.

dd) Da die Stellungnahmen des [X.] der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] unterlagen, durften sie nicht ohne seine Zustimmung an die [X.]eschwerdeführerin weitergeleitet werden (zum Einverständnis mit der Erteilung einer Auskunft gegenüber [X.] vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn. 12; zur Zustimmung der [X.]eteiligten als Rechtfertigung der [X.] im Sinne von § 30 [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 30 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 8. Aufl., § 30 Rn. 17). Die seitens der [X.] dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, der Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Verfasser der Eingabe zu wi[X.]prechen, genügt insofern nicht. Die durch den Kläger erfolgte Übermittlung seiner Stellungnahme an die [X.]eklagte nach deren Hinweis, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf beson[X.] hinweisen, ist keine Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme. Sie kann insbesondere nicht als konkludente Zustimmung ausgelegt werden.

(1) Zwar kommt auch im [X.]ereich der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] eine konkludente Zustimmung der Personen in [X.]etracht, deren Angelegenheiten die Verschwiegenheitspflicht betrifft (vgl. zur konkludenten Zustimmung beziehungsweise Einwilligung im [X.]ereich des § 30 [X.] und des § 203 StG[X.]: [X.] in [X.]/[X.]onk/[X.] [X.]O; [X.]eckOK[X.]/[X.], § 30 [01.04.2015], Rn. 15; [X.] in [X.] Kommentar zum StG[X.], 12. Aufl., § 203 Rn. 106 f.; [X.]/[X.]/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., § 203 Rn. 58). Der Feststellungsantrag zu 1 des [X.] ist daher unbegründet, soweit er mit ihm die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zustimmung geltend macht. [X.]ei der Annahme einer konkludenten Zustimmung ist allerdings Zurückhaltung geboten, um zu verhindern, dass das Erfordernis einer hinreichend eindeutigen Zustimmung durch die Obliegenheit der durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen ersetzt wird, der [X.] zu haltenden Angelegenheiten wi[X.]prechen zu müssen (vgl. zu § 203 StG[X.]: [X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rn. 107; zur Weitergabe von Patientenunterlagen vgl. [X.]GH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - [X.], [X.], 737, 739).

Auch Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] gebieten einen restriktiven Umgang mit der Annahme einer konkludenten Zustimmung zur [X.]ekanntgabe geheim zu haltender Umstände an Dritte. In Aufsichts- und [X.]eschwerdesachen könnte die erforderliche Prüfung oftmals nicht hinreichend vorgenommen werden, wenn der beteiligte Rechtsanwalt durch seine Stellungnahme seinerseits die ihm nach § 43a Abs. 2 [X.] obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen würde. Da er indes im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 [X.] unter Umständen Tatsachen vortragen wird, die Dritte - etwa Mandanten - betreffen, bedarf es (auch) zum Schutz der Daten der betroffenen [X.] der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer gemäß § 76 [X.]. So verstanden ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 [X.] das Pendant der Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken [X.]O § 76 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 76 Rn. 3 f.).

Das berechtigte Interesse Dritter daran, dass ihre Daten im Rahmen eines berufsrechtlichen Aufsichts- und [X.]eschwerdeverfahrens nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen, gebietet Zurückhaltung bei der Annahme einer konkludenten Zustimmung des von einem solchen Verfahren betroffenen Rechtsanwalts zur [X.]ekanntgabe seiner Stellungnahme an den [X.]eschwerdeführer. Enthält die Stellungnahme Daten Dritter, könnten diese Daten andernfalls allzu leicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Einer aktiven Handlung in Gestalt einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsanwalts kommt im Hinblick auf die [X.]ekanntgabe der in der Stellungnahme enthaltenen Daten an den [X.]eschwerdeführer eine deutlich höhere Warnfunktion zu als einer konkludent erklärten Zustimmung.

Wegen des aus den vorgenannten Gründen besonderen Stellenwerts der Verschwiegenheitspflicht sind an eine konkludente Zustimmung hohe Anforderungen zu stellen. Eine Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht durch zu geringe Anforderungen an eine solche Zustimmung ist nicht hinnehmbar. Aus dem bloßen Schweigen des [X.]etroffenen kann daher im Regelfall nicht auf eine Zustimmung zur [X.] geschlossen werden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Vielmehr muss aus seinem Verhalten eindeutig hervorgehen, dass er auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verzichtet (vgl. zu § 30 [X.]: [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.]eckOK[X.]/[X.] [X.]O; Huck in [X.], [X.], § 30 Rn.18).

(2) Ein eindeutiges Verhalten des [X.] im vorstehenden Sinne liegt nicht in der Übermittlung seiner Stellungnahme an die [X.]eklagte.

Die von der [X.] verwendete Formulierung, wonach der von einem Aufsichts- und [X.]eschwerdeverfahren betroffene Rechtsanwalt beson[X.] darauf hinweisen muss, wenn seine Stellungnahme nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, gibt das Erfordernis einer Zustimmung des [X.]etroffenen nicht zutreffend wieder, sondern ersetzt dieses Erfordernis durch ein Wi[X.]pruchsrecht. Der betroffene Rechtsanwalt wird durch die vorgenannte Formulierung zu der Fehlannahme verleitet, er müsse der Weitergabe seiner Stellungnahme nicht zustimmen, sondern habe lediglich ein Wi[X.]pruchsrecht. Vor diesem Hintergrund kann die Übersendung der Stellungnahme des [X.] an die [X.]eklagte nicht als hinreichend deutliche konkludente Ausübung eines - ihm möglicherweise nicht bekannten - Zustimmungsrechts ausgelegt werden, sondern lediglich als die Unterlassung der Ausübung eines - im Verhältnis zum Zustimmungserfordernis schwächeren - Wi[X.]pruchsrechts, die indes zur Rechtfertigung der [X.] zu haltenden Tatsachen nicht genügt. Der hohe Stellenwert der Verschwiegenheitspflicht, der durch sie bezweckte Schutz der Daten Dritter und die hierauf bezogene Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 [X.] erfordern - wie ausgeführt - zur Annahme einer konkludenten Zustimmung ein eindeutiges Verhalten des Rechtsanwalts, das keinen Zweifel daran lässt, dass er der Weiterleitung seiner Stellungnahme zustimmt. Ein lediglich unterlassener Wi[X.]pruch gegen die Weiterleitung seiner Stellungnahme lässt den sicheren Rückschluss auf eine solche Zustimmung nicht zu.

(3) Nichts anderes gilt für das von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in [X.]ezug genommene Gespräch zwischen den [X.]en vom 15. Mai 2012. Nach dem eigenen Vorbringen der [X.] beinhaltete dieses Gespräch eine Erörterung der Hauptsache, nicht hingegen die Frage der Zustimmung des [X.] zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]eschwerdeführerin.

2. Der Feststellungsantrag zu 2 des [X.] ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit mit dem Feststellungsantrag zu 2 eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in Gestalt der Weiterleitung der Stellungnahmen des [X.] an die [X.]eschwerdeführerin festgestellt werden soll (vgl. Klageschrift S. 10), fehlt angesichts des - begründeten - [X.] das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist eine im Rahmen des [X.] zu beantwortende Vorfrage (siehe zu 1 b). Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des [X.] an der - zusätzlichen - Feststellung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist, soweit die Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die [X.]eschwerdeführerin betroffen ist, nicht erkennbar. Der Kläger erhält insofern bereits durch den Feststellungsantrag zu 1 hinreichenden Rechtsschutz (vgl. EGH [X.]erlin, [X.], 846: Zulässigkeit der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 [X.] gerichteten Feststellungsklage, wenn der [X.]etroffene andernfalls keinen Rechtsschutz hätte). Letztlich erkennt dies auch der Kläger, indem er ausführt, die Klageanträge zu 1 und 2 lägen so dicht beieinander, dass man sie auch zu einem Klageantrag hätte zusammenfassen können (Zulassungsbegründung vom 10. September 2014, S. 14).

b) Soweit mit dem Antrag zu 2 eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht insoweit festgestellt werden soll, als die Vorstandsmitglieder der [X.] dem Geschäftsführer der [X.] die [X.]earbeitung des [X.]s zumindest in Teilbereichen überlassen haben, ist der Antrag unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vorstandsmitglieder zu einem solchen Vorgehen befugt waren. Denn eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] liegt schon deshalb nicht vor, weil der Geschäftsführer der [X.] jedenfalls zur Vorbereitung und Ausführung der vom Kammervorstand beschlossenen Maßnahmen tätig werden durfte beziehungsweise hätte tätig werden können (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 56 Rn. 16; [X.]/[X.] [X.]O § 56 [X.] Rn. 26; [X.], [X.]RAK-Mitt. 2008, 101, 104 f.). Der Kammervorstand war befugt, ihm zu diesem Zweck die Stellungnahmen des [X.] und andere Dokumente zu überlassen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 [X.] unterlagen.

3. [X.] zu 3 und 4 sind unzulässig.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Stellung der Rechtsanwaltskammer M.     als Verfahrensbeteiligte in dem [X.] - III. Abt.      - (vgl. Klageantrag zu 3) und bei der Frage, ob die über den Kläger von der [X.] geführte [X.]eschwerdeakte [X.]estandteil der Personalakte ist (vgl. Klageantrag zu 4), überhaupt um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt (zu dem im Rahmen einer Feststellungsklage erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis vgl. [X.]VerwG, NJW 1983, 2343; EGH [X.]erlin [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O § 43 Rn. 12 ff., 15, 20; [X.]/[X.] [X.]O § 43 Rn. 11 ff.). Denn jedenfalls fehlt auch hinsichtlich dieser Anträge angesichts des - begründeten - [X.] das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Auch bei den vorgenannten Fragen handelt es sich um Vorfragen, die bereits im Rahmen des [X.] zu beantworten sind (siehe zu 1 b [X.] und [X.] (1)). Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des [X.] an einer diesbezüglichen - zusätzlichen - Feststellung ist nicht erkennbar. Er erhält auch insofern bereits durch den Feststellungsantrag zu 1 hinreichenden Rechtsschutz.

4. Der Unterlassungsantrag zu 5 ist ebenfalls unzulässig.

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger vorbeugenden, auf das [X.] - III. Abt.       - bezogenen Rechtsschutz (siehe oben zu 1 a [X.] (2)). Die Zulässigkeit eines solchen vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein qualifiziertes, d.h. ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ([X.]VerwGE 40, 323, 326 mwN; [X.]/[X.] [X.]O § 42 Rn. 67).

Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehlt vorliegend. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Erklärung der [X.] vom 23. April 2013 in dem Verfahren - [X.]             2         -, sie werde Stellungnahmen des [X.] in dem Verfahren - III. Abt.       - nicht an die [X.]eschwerdeführerin weiterleiten, das - möglicherweise zuvor gegebene - Rechtsschutzinteresse des [X.] entfallen ist.

Die Erklärung vom 23. April 2013 ist auch nicht etwa deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie vom Geschäftsführer der [X.] und nicht von ihrem Vorstand abgegeben wurde. Die Erklärung erfolgte in dem Verfahren vor dem [X.] N.              seitens des Geschäftsführers der [X.] als dem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten der [X.]. Die [X.] ermächtigt den [X.]evollmächtigten nach der - entsprechend anwendbaren (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 67 Rn. 20) - [X.]estimmung des § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich materiell-rechtlicher Erklärungen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen (vgl. dazu MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 1 f., 22, 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 81 Rn. 10 f.). Hierzu gehörte im Verfahren - [X.]               2         - die Abgabe von Erklärungen zur - auch dort streitgegenständlichen - Weiterleitung von Stellungnahmen des [X.] an die [X.]eschwerdeführerin. Die Prozesshandlungen, die der Vertreter in den Grenzen seiner [X.] im Namen der [X.] vornimmt, wirken - wie nach § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] - unmittelbar für und gegen die [X.]. Diese Wirkung besteht unabhängig vom Innenverhältnis der [X.] zu ihrem Prozessbevollmächtigten (MüKoZPO/[X.] [X.]O § 85 Rn. 4). Ein Prozessbevollmächtigter kann daher für eine juristische Person eine diese bindende Erklärung auch dann abgeben, wenn ein entsprechender [X.]eschluss der zuständigen Organe der juristischen Person nicht gefasst worden ist. Die internen Zuständigkeiten der [X.] sind mithin in vorstehendem Zusammenhang ohne [X.]edeutung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den [X.] gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 11.500 € festgesetzt.

Kayser                         [X.]ünger                    Remmert

                [X.]raeuer                        Kau

Meta

AnwZ (Brfg) 42/14

11.01.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 10. Februar 2015, Az: AnwZ (Brfg) 42/14, Beschluss

§ 56 Abs 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO, § 73 Abs 3 BRAO, § 76 Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 42/14 (REWIS RS 2016, 18019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18019

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