Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 42/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15806

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 42/14

vom

10. Februar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Feststellung der Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit u.a.-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. König und Dr. Remmert
sowie
den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
10. Februar 2015
beschlossen:

Auf Antrag des
[X.]
wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] des Landes Nordrhein-West-falen
vom 9. Mai
2014
zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte [X.] nicht berechtigt war, seine
Stellungnahmen in einem ihn betreffenden [X.] der [X.] ohne seine
ausdrückliche Zustimmung an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Er begehrt des Weiteren
die Feststellung, dass die an dem [X.] beteiligten Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer der [X.] die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben, die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin
in dem Aufsichts-verfahren keine Verfahrensbeteiligte ist und die Feststellung, dass die für ihn bei der [X.] geführte Beschwerdeakte Bestandteil der Personalakte ist. Der Kläger begehrt zudem
die Verurteilung der [X.], es künftig zu [X.], seine Stellungnahmen an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, es sei denn, dass er sich mit der Weiterleitung ausdrücklich einverstanden erklärt. Der
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3
-

Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen. Der
Kläger [X.] die
Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Berufung ist schon wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris Rn. 12
und vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, [X.], 709).

Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass im Streitfall die Frage ent-scheidungserheblich ist, ob eine Rechtsanwaltskammer befugt ist, Stellung-nahmen, die ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ihn
betreffenden Aufsichtsver-fahrens abgibt, an den jeweiligen Beschwerdeführer auch dann weiterzuleiten, wenn der Rechtsanwalt der Weiterleitung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Entscheidungserheblichkeit dieser die Begründetheit der Klage betreffen-den
Frage entfällt nicht deshalb, weil die Klage unzulässig ist.
Denn das inso-fern erforderliche Feststellungsinteresse des [X.] ist in Bezug auf den [X.] zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. 2
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4
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Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer,
nicht notwendig identischer Fall wieder ein-treten und die Behörde auf ihn vergleichbar reagieren wird (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 75/13, [X.]. 2014, 279 Rn. 6). Letzteres ist vorliegend zu bejahen, da die Beklagte daran festhält, Stellungnahmen des [X.] in ihn betreffenden [X.] dem jeweiligen [X.] nur dann nicht zu übermitteln, wenn der Kläger der Übermittlung ausdrück-lich widerspricht.

Der Kläger hat weiter dargetan, dass die
vorgenannte
-
höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene -
Frage klärungsbedürftig ist und in einer un-bestimmten Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann. Schließlich hat er auch Gründe dafür angeführt, warum er ein korrigierendes Eingreifen des Se-nats für geboten erachtet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2012
-
AnwZ ([X.]) 50/12, NJW-RR 2013, 253 Rn. 9).

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

Da die weiteren
Klageanträge mit dem Klageantrag zu 1 in einem un-trennbaren Zusammenhang stehen, ist die Zulassung der Berufung auch auf diese Anträge zu erstrecken.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
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5
-

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Kayser
König
Remmert

[X.]
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
1 [X.] 6/14 -

Meta

AnwZ (Brfg) 42/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 42/14 (REWIS RS 2015, 15806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15806

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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