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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:14. Mai [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 105a, [X.] 105a [X.] enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über [X.] hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.[X.], Urteil vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] vom 14. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Januar 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war seit 1951 bis zum 31. August 1997 im öffentlichenDienst zunächst in der [X.] und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet([X.]) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die [X.] verpflichtet ist, ihr eine [X.] unter Berücksichtigungihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Ar-beitgeber die Klägerin zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der [X.] der Zusatzversorgung im [X.] - bei der [X.] an. Seit dem 1. September 1997 bezieht die [X.] einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vonder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche [X.] 3 -rente für Frauen. Die [X.] hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungenaus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum31. Dezember 2000 geltenden Fassung ([X.]) in Höhe von monatlich92,36 DM zugesagt. § 105b [X.], der durch die [X.] 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie [X.] 105bSonderregelung für Arbeitnehmer im [X.]) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der [X.] vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten istund der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Betei-ligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einemArbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung -zur Pflichtversicherung geführt hätte, und dera) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfallesununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ...,erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungs-rente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem [X.] Versicherungsfalles bzw. dem Ende des [X.] Kalendermonaten pflichtversichert gewesenwäre ...(2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente [X.] der Satzung."Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 [X.](fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die [X.] nichtberücksichtigt.Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagtenLeistung eine dynamische [X.] gemäß §§ 40 ff. [X.] unterBerücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im [X.] -biet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden, zu. [X.] § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] seien auch die vor dem [X.] zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus§ 105a [X.]. § 42 und § 105a [X.] lauten auszugsweise:"§ 42Gesamtversorgungsfähige Zeit(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn [X.] (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29Abs. 10).(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit geltena) bei einem [X.]nberechtigten, der eine Rente ausder gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermo-nate,aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszei-ten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und bei-tragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem [X.] zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn diePflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 be-gonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..."[X.] 105aRentenversicherungszeiten im [X.] Ausschluß von Rentenversicherungszeiten aus dem Beitritts-gebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für [X.]nbe-rechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. No-vember 1995 eingetreten ist ...fi- 5 -§ 105a [X.] wurde ebenso wie die Ausnahme der [X.]-Zeiten in§ 42 Abs. 2 [X.] mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995in die Satzung aufgenommen.Nach Auffassung der Klägerin ist § 105a [X.] der mit der Intenti-on des Gesetzgebers bei der [X.] übereinstimmende Willedes [X.] zu entnehmen, jedem Pflichtversicherten aus derehemaligen [X.] auch ohne Erfüllung der Wartezeit eine dynamische[X.] zu gewähren. Eine andere Auslegung würde sie ohnesachlichen Grund benachteiligen gegenüber Versicherten, bei denen [X.] zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem [X.] eingetreten ist.In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klä-gerin ein Leistungsanspruch gegen die [X.] nur aus der die [X.] im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b[X.]. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der [X.]nstünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 [X.] sei nicht erfüllt.Anderes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen [X.] -hang mit § 105a [X.]. Die Regelung betreffe nur solche Versicherte,denen satzungsgemäß ein Anspruch auf [X.] erwachsensei. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Die Satzungsbestimmungen hieltenauch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 [X.] stand. Eine die Klägerin be-nachteiligende Ungleichbehandlung liege nicht vor. § 105a [X.] be-gründe keinen Anspruch, sondern gestalte ihn nur aus. Die Klägerin seiauch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt,daß die Satzung ihre eventuell in der ehemaligen [X.] erworbene Zu-satzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht [X.] übergeleitet, sondern in die gesetzlicheRentenversicherung überführt worden. Im Übrigen sehe der [X.] vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst [X.] erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es [X.] vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieserFrage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zuwerden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und währendeines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der[X.]n pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtli-che Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein [X.] nicht durch Auslegung der Satzung der [X.]n oder im We-ge der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden [X.]) Die Bestimmungen der [X.] finden als [X.] auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der[X.]n als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. [X.]Z 142,103, 105 ff.; [X.] NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegungkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an([X.]Z 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - [X.] -unter 2 b, zur [X.] bestimmt).b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, [X.] wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der [X.] (§ 38 Abs. 1 [X.]) eingetreten ist, gemäߧ 105b [X.] ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlageeiner fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem dar-über hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische [X.]gemäß §§ 40 ff. [X.] (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f.[X.]) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § [X.]. 1 [X.] eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der [X.]. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungs-rente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegtenZeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] ausdrücklichausgeschlossen.Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 105a [X.] lediglich für Ver-sorgungsrentenberechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vordem 1. November 1995 eingetreten ist. Zu diesen gehört die erst ab- 8 -1. Januar 1997 pflichtversicherte Klägerin nicht. § 105a [X.] befreitauch nicht von dem [X.] des § 38 Abs. 1 [X.]. Er kanndeshalb nur in den Fällen zu einem [X.]nanspruch führen,in denen der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall beruht (vgl. § 38Abs. 2 [X.] sowie [X.]/Kiefer/Langenbrinck, [X.] die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 105a[X.] [X.]. 1 u. 4; [X.], [X.] der Angestellten [X.] des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 [X.]. zu § 105a[X.]). Daneben sind noch die Grenzfälle einer Pflichtversicherung [X.] [X.] von Oktober/November 1990 bis Oktober 1995 [X.] im Oktober 1995 erfasst ([X.]/Kiefer, aaO [X.]. 1;[X.], aaO). Der Wortlaut des § 105a [X.] ist eindeutig unddamit der von der Klägerin befürworteten erweiternden Auslegung nichtzugänglich.c) An der rechtlichen Ausgangslage hat sich durch die vom [X.] der [X.]n mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlos-sene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtver-sorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. [X.] ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und [X.] im [X.] vom 3. Januar 2003 in [X.] ge-treten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in§ 83 [X.] n.[X.] bleiben die sich aus § 105b [X.] ergebenden Lei-stungsansprüche erhalten. Darüber hinausgehende Ansprüche werden- insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 [X.]n.[X.] - nicht [X.] -2. Daß § 105b [X.] Pflichtversicherten in der Situation der Kläge-rin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der In-haltskontrolle (§ 9 [X.]) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechteder Versicherten zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; [X.]NJW 2000, 3341 unter [X.]). Entgegen ihrer Auffassung wird die Kläge-rin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nichtverletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bun-desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 [X.], 1 BvR 2105/95 -[X.]E 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).a) Das [X.] hat darin (aaO 38 ff.) die [X.] der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in [X.] II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. b Satz 1und 3 des [X.] (EV) vom 31. August 1990 ([X.] II 889)erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssyste-men der [X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die [X.] bei verfassungskonformer Auslegung für mitdem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem [X.] und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.] - [X.] I 1606, 1677) in der Fassung des [X.] vom 26. Juni 1993 ([X.] - [X.] I 1038) in diegesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danachzwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den [X.] den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten [X.] der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Er-werbsbiographie in der [X.] zurückgelegt. Die mit der Erstreckung [X.] auf die überführten Leistungen verbundene- 10 -Absenkung des [X.] bleibt durch die [X.] II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. b Satz 4und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdingsdurch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynami-sieren.Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der [X.] und [X.] bis Juni 1995 ist mit [X.] des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die [X.] weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versiche-rungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungs-entscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Ver-sicherten der [X.]-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Ni-veau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in denalten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtigeGründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der vergliche-nen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistun-gen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins [X.]) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltendeLeistungsregelung der [X.] grundrechtskonform. Eine unangemesseneBenachteiligung liegt nicht vor.aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und [X.] bestimmte Überführung der in den [X.] 11 -satzversorgungssystemen der [X.] erworbenen Ansprüche und [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentums-rechte der [X.]r nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klä-gerin gehört, in [X.] wahrt. Zwar gilt für sie [X.] gewährte [X.] nicht mehr. Doch [X.] wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegendenChance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, ver-fassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. [X.]E aaO 45, 46). Im Übrigenhat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der [X.]erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlittenzu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidungzur Überleitung der [X.]-Rentenanwartschaften als auch deren besitz-standswahrende Umsetzung in [X.] außerhalbdes Zusatzversorgungssystems der [X.]n vollzogen, ist diese nichtaus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungs-zeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungs-erhöhend zu berücksichtigen.bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b[X.] benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.(1) Die ihr nach § 105b [X.] gewährte Zusatzrente ist allerdingserheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Be-schäftigungszeit bei gleichen [X.] durchgängig bei der [X.]n pflichtversichert war und daher eine [X.] unter voll-ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 [X.]) [X.] kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daßnur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei [X.] 12 -schaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. [X.] NJW2002, 1103, 1105 unter [X.] 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in [X.] der [X.]n geleistet wurden. Das steht, [X.] [X.] (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, [X.], Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der[X.] rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraus-setzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in [X.], [X.]) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber [X.] benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung au-ßerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt ha-ben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa [X.] solche Vor-dienstzeiten anders als in der [X.] zurückgelegte [X.] der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - be-rücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 [X.]) nicht erfüllt. Die Erfüllung [X.] ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 [X.] ergibt, eine für alle Pflicht-versicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchsauf Versicherungsleistungen der [X.]n. Dadurch soll die [X.]gemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inan-spruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschütztwerden (vgl. [X.]/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für [X.] des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 [X.][X.]. 1; [X.], [X.] der Angestellten und Arbeiter desöffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 [X.] [X.]. 1). Das [X.] -spricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und istsachlich nicht zu beanstanden.Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit-erfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nichtzu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuenBundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst [X.] an die [X.] bis zum 1. Januar 1997nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt [X.] der Zusatzversorgung im [X.] sowie hinsichtlichder wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nichtgebunden. Nach dem [X.] sollte im Zuge einer schrittweisenAngleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau [X.] in [X.] und [X.] angeglichen werden (vgl. Art. 30Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage [X.]. [X.] Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im üb-rigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "[X.] soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daߧ 105b [X.] die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversi-cherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeiteine Leistung erhalten. § 105b [X.] ist eine in den [X.] dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Ar-beitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht [X.], ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situati-on der früheren [X.], die anders als sie überhaupt keine- 14 -Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem [X.]zu finden (vgl. auch [X.]E aaO 46).cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch im [X.] der durch § 105a [X.] begünstigten Personengruppe keine gleich-heitswidrige Benachteiligung vor. § 105a [X.] enthält ersichtlich eineeng begrenzte Übergangsregelung, die im Wesentlichen nur eine [X.] Absicherung des Arbeitsunfallrisikos für Arbeitnehmer aus der ehema-ligen [X.] bezweckt, die alsbald nach der [X.] von einemArbeitgeber im Tarifgebiet [X.] übernommen und bei der [X.]npflichtversichert worden sind. Um die Absicherung des [X.] geht es bei der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Altersversorgung führt§ 105a [X.] aber gerade nicht zu der von ihr erstrebten Befreiung vondem [X.] (vgl. oben 1), weshalb der Klägerin eine ent-sprechende Anwendung auch nichts nützen würde. Ihrer Situation hat die[X.] vielmehr durch die Sonderregelung des § 105b [X.] Rechnunggetragen.3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9[X.] unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auchkeine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende [X.] Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen [X.] (vgl. dazu [X.]Z 139, 333, 339 f.).4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen vonTreu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. [X.] Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der [X.]n zukeinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-- 15 -auf bilden, daß diese ihre [X.]-Beschäftigungszeiten bei der [X.] Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom27. September 2000 - [X.] - [X.], 1530 unter II). [X.] ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfor-dernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der [X.] zurück-gelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereitsin [X.].[X.] [X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
14.05.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. IV ZR 76/02 (REWIS RS 2003, 3095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3095
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