Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZR 140/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1053

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. September 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.]S § 42 Abs. 2Die [X.] und der Länder ([X.]) darf sich gegenübereinem Versorgungsberechtigten nicht auf eine Satzungsänderung berufen, nachder sie in der ehemaligen [X.] zurückgelegte Dienstzeiten nicht anrechnet, [X.] vor der Satzungsänderung gemäß dem [X.] in den öffentlichen Dienst übernommen und zur Versicherung bei der [X.]angemeldet worden war.[X.], Urteil vom 27. September 2000 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom5. Juli 2000für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Juni 1999 wirdauf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war ehemals bei den [X.] Verkehrsbetrieben [X.] (Büro für Verkehrsplanung beim Magistrat) beschäftigt. An de-ren Stelle trat ab 1. Januar 1991 die [X.] für Bauen,Wohnen und Verkehr. Diese meldete den Kläger zum 1. April 1991 beider [X.] zur Versicherung an.Nach Erreichen der Altersgrenze teilte die Beklagte dem [X.] dem 26. Februar 1998 mit, daß er nach § 37 der Satzung der [X.] ([X.]S) ab 1. Januar 1998 eine Versorgungsrente für [X.] monatlich 205,72 [X.] -In dieser Mitteilung berücksichtigte die Beklagte gemäß § 29Abs. 10 [X.]S 81 Umlagemonate, nämlich vom 1. April 1991 bis31. Dezember 1997, und als [X.]en in der gesetzlichen Rentenversiche-rung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a, aa [X.]S 87 Monate, nämlich [X.] Oktober 1990 bis 31. Dezember 1997. Vor dem 1. Oktober 1990 zu-rückgelegte [X.]en, die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung zugrunde liegen, blieben unberücksichtigt. Die Beklagte stützte sichdabei auf § 42 [X.]S in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom20. Oktober 1995 (im folgenden n.[X.]), der auszugsweise wie folgt [X.] 42 [X.](1) [X.] sind die bis zum Beginnder Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo-nate (§ 29 Abs. 10).(2) Als gesamtversorgungsfähige [X.] geltena) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei-tragszeiten ... - mit Ausnahme der vor dem3. Oktober 1990 zurückgelegten [X.]en im [X.], wenn die Pflichtversicherung erstmals nachdem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zu-grunde liegen ... abzüglich der Umlagemonate (Ab-satz 1) zur Hälfte."Die Berechnung der [X.] führte zu einer [X.] 1.200,06 [X.]. Da diese niedriger ist als die gesetzliche Rente, hatsie dem Kläger nur eine sogenannte Versicherungsrente als Min-- 4 -destrente gemäß § 40 Abs. 1 i.V. mit § 44 a Satz 1 Nr. 1 [X.]S in dervorgenannten Höhe zuerkannt.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse beider Errechnung seiner Versorgungsrente die [X.] zwischen 1947 unddem Beitritt der neuen Länder zum [X.] am 3. Oktober 1990nach § 42 [X.]S a.[X.] berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält nicht dieoben unter § 42 Abs. 2 a) aa) [X.]S n.[X.] wiedergegebene Ausnahmere-gelung über die Nichtanrechnung der Versicherungszeiten im [X.]. Die Nichtberücksichtigung gemäß der aktuellen Fassung der [X.] stelle eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versichertengemein-schaft dar. Insgesamt seien von ihm in der gesetzlichen [X.] Monate zurückgelegt worden, so daß die nach Abzug der Um-lagemonate verbleibenden 523 Monate zur Hälfte, also mit 262 [X.] werden müßten.Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, dem Kläger ab 1. Januar 1998 eine monatliche Versor-gungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei die gesamt-versorgungsfähige [X.] nach § 42 Abs. 2 a) aa) [X.]S so zu berechnensei, daß die Ausnahme, wonach vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte[X.]en im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendungfinde.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die durch die28. Satzungsänderung vorgenommene Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 1[X.]S sei für das Versicherungsverhältnis des [X.] nicht wirksam ge-worden. Die Neuregelung halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Der [X.], der - wie der Kläger - erstmals nach dem 2. Oktober 1990und vor dem Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der [X.] worden sei, werde durch § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) [X.]Sentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-teiligt. Die Regelung verstoße deshalb gegen § 9 [X.] und sei [X.]. Während ein Versicherter aus den alten Bundesländern im [X.] [X.], der zunächst nur in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert war und erst nach dem 3. Oktober 1990 bei der [X.] worden sei, bei gleichem gesamtversorgungsfähigenEntgelt eine dynamische Versorgungsrente in erheblicher Höhe erhalte,habe der Kläger nach der Mitteilung der [X.] nur einen Anspruchauf eine statische Versicherungsrente von 205,72 [X.]. Für diese Un-gleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe.Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, § 42 Abs. 2Satz 1 [X.]S n.[X.] sei "conditio sine qua non" für die Einführung der [X.] ab dem 1. Januar 1997 gewesen. [X.] Argument greife jedenfalls nicht im Verhältnis zum Kläger. Denn für- 6 -diesen habe die Pflichtversicherung bei der [X.] schon unabhängigvon diesem Tarifvertrag im Jahre 1991 unter der Geltung der alten Fas-sung des § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S begonnen. Mit der Neuregelung [X.] daher nicht erstmals eine Rechtsposition neu gewährt worden, die ervorher nicht gehabt habe. Vielmehr sei ihm eine Rechtsposition, die erinnegehabt habe, teilweise entzogen worden.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Er-gebnis richtig. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision [X.].I[X.] Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin-stehen, ob die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirksam ist mit der möglichen Folge, daß auchdenjenigen Bediensteten die alte Regelung zugute käme, die erst nachder Satzungsänderung bei der [X.] versichert worden sind. [X.] darf sich die Beklagte dem Kläger gegenüber nach den [X.] von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den neu geregelten§ 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S berufen.1. Durch die Anmeldung seines Arbeitgebers bei der [X.]zum 1. April 1991 wurde der Kläger als Begünstigter der [X.] in den Vertrag einbezogen. Zu diesem [X.]punkt galt § 42 [X.]Snoch in der Fassung vor der 28. Satzungsänderung. Berechnet man [X.] der [X.] auf der Grundlage des § 42 [X.]S a.[X.], so erhältder Kläger zumindest 1.914,60 [X.] monatlich. Das ergibt sich aus dem- 7 -Schreiben der [X.] vom 4. Juni 1998 an das [X.]. Demgegenüber berechnet die Beklagte ihre Leistung nach § 42Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.[X.] auf monatlich 205,72 [X.]. Es bedarf keinerweiteren Begründung, daß in diesem Unterschied für den Kläger ein er-heblicher Nachteil liegt.Diesen braucht der Kläger nicht hinzunehmen. Denn er durfte - alser am 1. April 1991 in die Zusatzversorgung einbezogen wurde - daraufvertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändernwerde, die nachträglich zu einer solch erheblichen Verminderung seinerBezüge aus der Zusatzversorgung führen würde. Der Kläger hatte zu je-nem [X.]punkt keine Anhaltspunkte für die Annahme, er werde später mitderartigen [X.] rechnen müssen.2. Der Kläger konnte, wie aber die Beklagte meint, auch nicht an-nehmen, § 42 [X.]S a.[X.] gestatte zur Ermittlung der gesamtversor-gungsfähigen [X.] nicht den Einbezug von Versicherungszeiten in derehemaligen [X.]. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf [X.] Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-gungen ankommt ([X.]Z 123, 83, 85), kann dem Wortlaut des § 42 [X.]Sa.[X.], soweit sich für ihn der Sinn überhaupt erschließen läßt, eine solcheEinschränkung nicht entnehmen. Selbst eine mit den Regeln der Satzungder [X.] vertraute Person wird im Wege der Auslegung des § 42[X.]S a.[X.] keine Einschränkung für in der früheren [X.] und schon sei-nerzeit nach dem Tarifvertrag West in den öffentlichen Dienst übernom-mene Beschäftigte entnehmen können. Dies mag aber dahinstehen.Denn der Kläger hatte im [X.]punkt seiner Anmeldung bei der [X.]- 8 -keine Veranlassung, sich Rechtsrat bei einer kundigen Person einzuho-len, nachdem weder die Beklagte noch sein Arbeitgeber ihn auf [X.] Leistungseinschränkungen bei der Versorgung hingewiesen [X.] Einen rechtfertigenden Grund für die den Kläger benachteili-gende Leistungsminderung hat die Beklagte nicht dargetan. Er ist [X.] ersichtlich.a) Die Revision trägt vor, die 28. Satzungsänderung beruhe [X.] Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Diese gehe da-hin, daß die gesamtversorgungsfähige [X.] für alle Versicherten, dienach dem 2. Oktober 1990 bei der [X.] versichert worden seien,anders als nach der alten Fassung des § 42 [X.]S zu berechnen seien.Die maßgebenden Grundentscheidungen unterlägen nicht der gerichtli-chen Nachprüfung. Daß die in der ehemaligen [X.] zurückgelegten [X.] bei der Berechnung der Zusatzversorgung nicht mitheranzuziehen seien, beruhe auf sachlichen, nämlich finanziellen Grün-den. Die Mittel, die bei einer Einbeziehung aufzubringen gewesen wä-ren, hätten insbesondere die Länder und Kommunen in den neuen [X.] finanziell überfordert. Die Einigung über die Nichtberück-sichtigung der Rentenzeiten vor dem 3. Oktober 1990 sei eine [X.] für die Einführung der Zusatzversorgung in den neuen [X.] gewesen. Diese Argumentation greift jedenfalls für die Beurtei-lung des vorliegenden Falles nicht [X.] 9 -b) Richtig ist, daß die Frage der Finanzierbarkeit bei den [X.] über die Einführung der Zusatzversorgung in den neuenBundesländern eine erhebliche Rolle gespielt hat (vgl. Kiefer, [X.] 1996,97). Die [X.] hatten die Einführung der Zusatzversorgungbei den Tarifverhandlungen immer wieder thematisiert. Bei den [X.] in der Lohn- und Vergütungsrunde 1995 kam es zur Eini-gung über Eckpunkte, die in der Niederschrift über die [X.] vom 3. Mai 1995 festgehalten sind (wiedergegeben bei Kiefer, aaO).Alledem ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Einführung [X.] in den neuen Bundesländern auch davon abhängigsein sollte, daß dem Personenkreis, dem eine Zusatzversorgung nachdem alten § 42 [X.]S bereits zugesagt war, durch nachträgliche Ände-rung der Anrechnungszeiten im wesentlichen wieder entzogen werde. [X.] handelt es sich jedenfalls nicht um eine Grundentscheidung [X.].Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 140/99

27.09.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZR 140/99 (REWIS RS 2000, 1053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1053

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