(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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