Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. XI ZR 277/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3227

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Juni 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja zu [X.]) [X.]R: ja ZPO §§ 138, 142 Abs. 1 a) Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweis-belasteten [X.] kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären [X.]hauptungslast ergeben. b) § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im [X.]sitz der nicht beweisbelasteten [X.] befindet. c) Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkunden-vorlegung überhaupt nicht in [X.]tracht zieht. [X.], Urteil vom 26. Juni 2007 - [X.] - [X.]

LG München I Der X[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Juni 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des [X.]rufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der [X.] finanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit für das Revisionsverfah-ren bedeutsam - folgender Sachverhalt zugrunde:
Der in [X.]wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis oh-ne Eigenkapital zwei Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinhei-ten bestehenden Gebäudekomplex in [X.]. zu erwerben. Am [X.] 1996 unterbreiteten sie einem [X.] [X.] ein notarielles Ange-bot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen und erteilten ihm eine umfassende Voll-macht. Mit notariellem Vertrag vom 16. August 1996 kaufte der Treuhän-der [X.]im Namen der Eheleute die Eigentumswohnungen zum [X.] von 367.200 DM von der E.

GmbH (im [X.]: Verkäuferin). Gleichzeitig erhielten die Eheleute vereinbarungsge-mäß von der Verkäuferin eine Mietgarantie in Höhe von 11 DM/qm befris-tet auf [X.]. Ebenfalls am 16. August 1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau persönlich zur Finanzierung des [X.] einen Darlehensvertrag mit der [X.] über ein durch eine Grundschuld abgesichertes Annuitätendarlehen in Höhe von 400.000 DM. Der Vertrag wurde von der [X.]Filiale der [X.] bearbeitet. Der in der [X.] Filiale der [X.] tätige [X.]. war zum damaligen Zeitpunkt stiller Gesellschafter der Verkäuferin mit einer [X.]teiligung von 48%. Im Januar 1998 schied er bei der [X.] aus, um die Verkäuferin als alleiniger Gesellschafter zu 2 - 4 - übernehmen. Für die in unsaniertem Zustand übergebenen Wohnungen waren nur geringfügige Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verkäuferin er-füllte ihre Zahlungspflicht aus dem [X.] nur ca. ein Jahr lang. Der Kläger erstritt im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil gegen die mittlerweile insolvente Verkäuferin auf Rückabwicklung des [X.]. Der Kläger macht geltend, dass die [X.]klagte ihm wegen vorver-traglichen Aufklärungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Verkäuferin habe ihm bewusst wahrheitswidrig vollkommen überhöh-te Wohnungswerte und erzielbare Mieten vorgespiegelt. Die Wohnungen seien entgegen den Angaben der Verkäuferin unsaniert und allenfalls zu einem monatlichen Mietzins von 4 DM/qm zu vermieten gewesen. [X.]reits bei Abschluss der [X.] sei der Verkäuferin und Mietga-rantin bewusst gewesen, dass sie aufgrund Überschuldung ihre [X.] aus den [X.]n nicht werde erfüllen können. Außerdem sei der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr wirklicher Wert gewesen. Die [X.]klagte müsse sich das Wissen ihres auch auf Verkäuferseite handelnden Mitarbeiters [X.]. zurechnen lassen. Die Kenntnis der [X.] von der [X.] Unrichtigkeit der Angaben der Verkäuferin werde entsprechend den Grundsätzen des [X.] vom 16. Mai 2006 (Senat [X.]Z 168, 1, 22 ff. [X.]. 51-55) überdies widerleglich vermutet, weil sie mit der [X.] institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.]rufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des [X.]rufungsurteils durch Senatsurteil vom 18. Januar 2005 ([X.] - 5 - 201/03, [X.], 375) hat das [X.]rufungsgericht die [X.]rufung erneut zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur erneuten Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]rufungsgericht. 5 [X.] Das [X.]rufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die [X.]klagte hafte dem Kläger nicht wegen schuldhafter Verlet-zung einer eigenen Aufklärungspflicht. Dabei könne dahinstehen, ob der frühere Mitarbeiter der [X.] [X.].

gewusst habe, dass der Kläger und seine Ehefrau von der Verkäuferin arglistig getäuscht wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei sein Sonderwissen der [X.]-klagten nicht zuzurechnen. Der Kläger habe den [X.]weis, dass [X.]. in verantwortlicher Position bei der [X.] mit der Verkäuferin eine ver-bindliche Rahmenfinanzierung für den betreffenden Gebäudekomplex in [X.]. vereinbart habe, nicht führen können. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag des [X.], dass der Kaufpreis für die beiden Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch wie ihr Wert ge-7 - 6 - wesen sei, zutreffe bzw. ob der Kläger dazu überhaupt hinreichend sub-stantiiert vorgetragen habe. Der Kläger habe den Nachweis nicht er-bracht, dass der [X.] die für die behauptete Sittenwidrigkeit maß-geblichen Umstände bekannt gewesen seien. Es bestehe weder aus § 422 ZPO noch aus § 423 ZPO eine Pflicht der [X.] zur Vorlage ihrer [X.] für die betreffenden Eigentumswohnungen.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Eine Haftung der [X.] aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden lässt sich mit der vom [X.]rufungsgericht gege-benen [X.]gründung nicht verneinen. 8 1. Dabei erweist sich das [X.]rufungsurteil bereits als [X.], soweit das [X.]rufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] eine Aufklärungspflicht der [X.]-klagten verneint hat. 9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen allerdings zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflich-ten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den 10 - 7 - besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bank in [X.]zug auf spezielle Risi-ken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darle-hensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. etwa [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senat [X.]Z 168, 1, 21 [X.]. 47). Einen konkreten Wissensvorsprung in [X.]zug auf ein spezielles Risiko des zu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum [X.]ispiel dann, wenn es bei Vertragsschluss weiß, dass für die [X.]wertung des [X.] wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert [X.] oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB bzw. auf einer vor-sätzlichen culpa in contrahendo beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 114, 115 [X.]. 16 m.w.Nachw.). Außerdem muss die Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen (Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.]14/04, [X.], 876, 881 [X.]. 41 m.w.Nachw.). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der [X.]-klagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-verhalt nicht auszuschließen.
b) Mit dem [X.]rufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die [X.]klagte keine Aufklärungspflicht wegen einer erkannten arglis-tigen Täuschung des [X.] und seiner Ehefrau durch die Verkäuferin traf. Zwar hat der Kläger einen derartigen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der [X.] behauptet. Dem damaligen Mitarbeiter [X.]. der [X.] sei bei Abschluss des Darlehensvertrages [X.] gewesen, dass entgegen der [X.]hauptung der Verkäuferin, sämtli-che zum Verkauf angebotenen Wohnungen seien in einem sanierten [X.] - 8 - stand bzw. würden in einen solchen versetzt, tatsächlich nur zwei [X.] saniert waren. Auch habe [X.]. gewusst, dass die von der Verkäuferin gemachte Zusicherung, es sei eine Miete von über 11 DM/qm zu erzielen, falsch und die abgegebene Mietgarantie nicht werthaltig gewesen sei. Das [X.]rufungsgericht hat offen gelassen, ob [X.]. das behauptete Wissen tatsächlich hatte. Es hat aber rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass sich die [X.]klagte sein - unterstelltes - Sonder-wissen nicht zurechnen lassen muss.
[X.]) In seinem ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 2005 ([X.], [X.], 375, 377) hat der Senat ausgeführt, dass sich die [X.]-klagte ein bei [X.]. etwa vorhandenes Wissen dann zurechnen lassen muss, wenn der Zeuge - wie vom Kläger behauptet - in der [X.] Filiale der [X.] an der Aushandlung des Rahmenkonzepts für die Finanzierung der Wohnungen in dem [X.].er [X.] war. Das [X.]rufungsgericht ist jedoch aufgrund der durchgeführten [X.]weisaufnahme ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder bewiesen hat, dass der Zeuge [X.]. in dieser Weise an dem Finanzierungskonzept der Eigen-tumswohnungen in [X.]. mitgewirkt hat, noch dass die [X.]klagte Kenntnis von der stillen [X.]teiligung ihres damaligen Mitarbeiters [X.]. an der Verkäuferin hatte. 12 bb) Die [X.]klagte muss sich das behauptete Sonderwissen des Zeugen [X.]. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2004 ([X.] 355/02, [X.], 422 ff.) zurechnen lassen. Danach kann eine Bank aufgrund ihrer Organisationspflicht gehalten sein, dienstlich erlangtes 13 - 9 - Wissen eines Vorstandsmitglieds akten- oder [X.] zu dokumentie-ren und damit für alle mit der Vermarktung eines bestimmten [X.] befassten Mitarbeiter zugänglich zu machen. Unterlässt die Bank die gebotene Dokumentation und ist dem handelnden Mitarbeiter ein aufklärungsbedürftiger Umstand deshalb nicht bekannt, so kann sie sich wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig machen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall hat der in der [X.] Filiale der [X.] tätige Zeuge [X.].

, dessen [X.] geartete Einschaltung in die [X.]arbeitung des vom Kläger und seiner Ehefrau an die [X.] Filiale der [X.] gerichteten [X.] das [X.]rufungsgericht nicht hat feststellen können, die [X.] Kenntnisse über das Anlageobjekt privat aufgrund seiner der [X.] unbekannten [X.]teiligung an der Verkäuferin als stiller Gesellschafter, nicht aber als Mitarbeiter oder Repräsentant der [X.] erlangt. Auf ein solches privat erlangtes Wissen ihrer Mitarbeiter erstreckt sich die Pflicht der Bank zur akten- und [X.]en Dokumentation nicht. [X.] rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der Kunde nicht deshalb schlechter gestellt werden soll, weil er nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit einer Bank mit organisationsbedingter [X.] kontrahiert (Senat [X.]O S. 424). Dies trifft jedoch nur bei dienstlich er-langtem Wissen von [X.] zu. 14 c) Das [X.]rufungsurteil erweist sich dagegen als nicht fehlerfrei, soweit das [X.]rufungsgericht einen erkennbaren Wissensvorsprung der [X.] über die angebliche Überteuerung des Kaufpreises der Eigen-tumswohnungen verneint hat. Die finanzierende Bank ist allerdings nur 15 - 10 - ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kauf-preises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - [X.]14/04, [X.], 876, 881 [X.]. 41). Dies ist erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.]60/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004, [X.]O, [X.] m.w.Nachw.). Hiervon ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt auszugehen. Das [X.]rufungsgericht hat eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises nicht aufgeklärt, weil es den Nachweis, dass der [X.] eine solche Überteuerung [X.] war, nicht als geführt angesehen hat. Dabei ist dem [X.]rufungsge-richt jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es allerdings kei-nen [X.]denken, dass das [X.]rufungsgericht von einem wirksamen [X.]strei-ten der eigenen Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden [X.] durch die [X.]klagte ausgegangen ist. Anders als die Revision meint, war die [X.]klagte nicht nach den Grundsätzen der sekundären [X.]haup-tungslast verpflichtet, ihr [X.]wertungsgutachten des Objektes in [X.]. vorzulegen. Zwar kann eine [X.] verpflichtet sein, dem [X.]weispflichti-gen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen ([X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 138 Rdn. 37 f.; Musielak/ [X.], ZPO 5. Aufl. § 138 Rdn. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur 16 - 11 - Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten [X.] folgt jedoch nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer An-ordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären [X.]hauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden. 17 bb) Zu Recht - und von der Revision unangegriffen - ist das [X.]ru-fungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach §§ 422, 423 ZPO nicht vorliegen. Die [X.]klagte ist dem Kläger weder materiell-rechtlich zur Herausgabe der Einwertungs-unterlagen verpflichtet, noch hat sie sich zur [X.]weisführung auf diese bezogen. [X.]) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das [X.]ru-fungsgericht rechtsfehlerhaft eine Anordnung der Vorlage der [X.] nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vorlegung von im [X.]sitz einer [X.] [X.] Urkunden anordnen, auf die sich eine [X.] bezogen hat. [X.] als im Falle des § 423 ZPO reicht dazu die [X.]zugnahme des [X.] [X.] auf Urkunden aus, die sich im [X.]sitz der nicht beweisbelasteten [X.] befinden. 18 (1) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 18. Okto-ber 2006 - 1 U 19/06, juris [X.]. 19) und im Schrifttum vertretene [X.] ([X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 20 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 6), nach welcher der nicht beweisbelasteten [X.] die Vorlage einer in ihrem [X.]-sitz befindlichen Urkunde zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen 19 - 12 - nicht von Amts wegen nach § 142 Abs. 1 ZPO, sondern nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen der §§ 422, 423 ZPO aufge-geben werden kann. Nach dieser Ansicht käme es zu einer nicht auflös-baren Diskrepanz zu den §§ 422, 423 ZPO, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen eine Anordnung allein deswegen rechtfertigen würde, weil die beweispflichtige [X.] sich auf die Urkunde bezogen hat.
Eine solche Einschränkung seines Anwendungsbereiches ist [X.] mit dem eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. Die Vorschrift ist danach unabhängig davon anwendbar, welche [X.] sich auf die Urkunde bezogen hat. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann die [X.]zugnahme auch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne dass diesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder [X.] zustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch [X.]/ [X.], ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 4, 7; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 142 Rdn. 1; MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl. [X.] § 142 Rdn. 3; [X.]/[X.] NJW 2002, 3129, 3130; Kr[X.]yvanger/Hilgard NJ 2003, 572, 574). Darüber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu den §§ 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann ihren eigenständigen An-wendungsbereich, wenn man für eine Vorlegungsanordnung von Amts wegen entsprechend dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO die [X.]zug-nahme der beweispflichtigen [X.] auf eine im [X.]sitz des [X.] befindliche Urkunde ausreichen lässt. Die §§ 422, 423 ZPO begrün-den bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbe-dingte Vorlegungspflicht des [X.]. Außerdem zieht die [X.] - vorlegung ggf. die speziellen Rechtsfolgen des § 427 ZPO nach sich. Dagegen steht die Anordnung der [X.] gemäß § 142 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 6; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 5). [X.]i seiner Ermessens-entscheidung kann es den möglichen Erkenntniswert und die [X.] einer Anordnung, aber auch berechtigte [X.]lange des Geheim-nis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 [X.]). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist anders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdi-gen ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 4). Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozess-ordnungswidrige Ausforschung des [X.]. Die Vorschrift be-freit die [X.], die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer [X.] und [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/6036, [X.]; Lei-pold, in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die [X.] nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der [X.] anordnen.
(2) Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle zwar weitgehend ent-zogen. Das Revisionsgericht hat aber an Hand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]Z 110, 363, 366; [X.], [X.] vom 20. Januar 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 866, 868 und vom 21 - 14 - 13. April 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1143, 1144, jeweils zu § 448 ZPO und m.w.Nachw.). 22 Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem im Revisionsverfahren maß-geblichen Sachverhalt hat das [X.]rufungsgericht trotz Vorliegens der ge-setzlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO die Notwendigkeit zur Ausübung seines Ermessens verkannt. Dabei ist von einem schlüssigen Vortrag des [X.] zu einer sittenwidrigen Überteue-rung des Kaufpreises auszugehen. Der Kläger hat sich auch durch den im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 gestellten Antrag, der [X.] die Vorlage der [X.] aufzugeben, ausdrücklich auf die betreffenden Urkunden bezogen. Das [X.]rufungsgericht hat sich dessen ungeachtet lediglich damit auseinandergesetzt, ob eine Pflicht der [X.]-klagten zur [X.] nach §§ 422, 423 ZPO bestand. Den Ent-scheidungsgründen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es eine An-ordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO erwogen hat. 2. Darüber hinaus wird das [X.]rufungsurteil der erst nach seiner Verkündung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. 23 a) Nach dieser Rechtsprechung (Senat [X.]Z 168, 1, 22 ff. [X.]. 50 ff. sowie Urteile vom 19. September 2006 - [X.] 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 23, für [X.]Z 169, 109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 114, 115 [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] 341/05, [X.], 414, 418 [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.]14/04, [X.], 876, 882 [X.]. 53 f.) können sich 24 - 15 - die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fonds-initiatoren bzw. des Verkaufsprospekts über das Anlageprojekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird [X.] vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die [X.] der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten [X.] erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Ver-triebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter [X.] bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der [X.] überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder etwa daraus, dass der 25 - 16 - Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-nanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen [X.] vermittelt haben (Senat [X.]Z 168, 1, 23 f. [X.]. 53 m.w.Nachw.). 26 b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 23 f. [X.]. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die [X.]klag-te von einer arglistigen Täuschung des [X.] und seiner Ehefrau Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des [X.]rufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
(1) Dies betrifft folgende [X.]hauptungen des [X.]: Ihm und [X.] Ehefrau sei von der Verkäuferin wahrheitswidrig vorgespiegelt [X.], dass sie sanierte Wohnungen erwerben würden, die für einen mo-natlichen Mietzins von 11 DM/qm zu vermieten seien, während die [X.] tatsächlich unsaniert und allenfalls für einen monatlichen [X.] von 4 DM/qm zu vermieten gewesen seien. Außerdem habe die [X.] und [X.] bereits bei Abschluss der Kaufverträge [X.], dass sie ihre Verpflichtungen aus der Mietgarantie aufgrund Überschuldung nicht würde erfüllen können. 27 (2) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der [X.] von diesen objektiv evident falschen Angaben widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die [X.]weiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Verkäuferin und der [X.] eine insti-tutionalisierte Zusammenarbeit. Die Verkäuferin hat der [X.] - wie 28 - 17 - insbesondere die Vernehmung der Zeugen Ge. , Z. und [X.]durch das [X.]rufungsgericht ergeben hat - zahlreiche Finanzierungen von Ei-gentumswohnungen für das betreffende Bauträgerprojekt in [X.]. vermittelt. Darüber hinaus wurde die Finanzierung der durch den Kläger und seine Ehefrau erworbenen Eigentumswohnungen vom Verkäufer bzw. Vermittler angeboten. Der in [X.]ansässige Kläger und seine Ehefrau haben nicht von sich aus eine Bank zur Finanzierung des [X.] der Eigentumswohnungen aufgesucht, sondern ihnen wurde von dem Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin der von der [X.] bereits vollständig ausgefüllte Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt.
(3) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die [X.]klag-te den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte [X.] gestanden hätte. Der von dem Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg (vgl. Senat [X.]Z 168, 1, 26 [X.]. 61). 29 II[X.] Da zu dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzan-spruch ausreichende Feststellungen fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das [X.]rufungsgericht wird 30 - 18 - - nachdem die [X.]en Gelegenheit hatten, zur sittenwidrigen Überteue-rung des Kaufpreises sowie im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-sprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden konkreten Wissens-vorsprung der finanzierenden Bank ergänzend vorzutragen - die [X.] weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des [X.] aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. [X.] [X.] Ellenberger

[X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 O 5555/01 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 23 U 4680/02 -

Meta

XI ZR 277/05

26.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. XI ZR 277/05 (REWIS RS 2007, 3227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3227

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