Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. XI ZR 79/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3380

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 79/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 [X.] Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juni 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger und die [X.], eine Bank, streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines [X.]. 1 Der Kläger und seine Ehefrau wurden Ende August/Anfang Sep-tember 1992 von einem für die [X.] (im Folgenden: [X.]) tätigen [X.] geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so 2 - 3 - genannten [X.] bei [X.]

zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin [X.] betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W.

KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der [X.] finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der [X.] beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der [X.], die mit der [X.]n vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die [X.] finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der [X.] war die [X.] namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der [X.]n zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treu-handkonten zu führen sowie eine [X.] durchzufüh-ren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit frei-zugeben; darüber hinaus bestätigte die [X.], dass sie mit der Bauträ-gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung [X.] "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde [X.] entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren [X.] von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaft-liche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des [X.]. Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten der Kläger und seine Ehefrau der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein nota-3 - 4 - riell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Ge-schäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. – . Zu-gleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des [X.] im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem [X.] den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen [X.] abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuhe-ben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des [X.] und seiner Ehefrau den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des [X.] schlossen der Kläger und seine Ehe-frau - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich mit der [X.]n einen auf den 15. Oktober 1992 datierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Das [X.] wurde im Frühjahr 1993 fertig gestellt und da-nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. [X.] fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der [X.] zu diesem Zweck gründeten. 4 Wegen rückständiger Raten kündigte die [X.] im März 2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen der Kläger und seine Ehefrau ihre Darlehensvertragserklärung nach dem [X.] - 5 - setz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. 6 Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der an die [X.] in den Jahren 1993 und 1998 bis 2002 erbrachten Zins- und [X.] über 29.674,40 • sowie der an die [X.] in den Jahren 1993 bis 1995 und - in Höhe eines Teilbetrags von 2.802,64 • - im Jahr 1996 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen über 21.911,99 •, insgesamt also 51.586,39 • nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentums an dem Appartement.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 - 6 - Der Kläger könne sein Begehren nicht auf einen wirksamen Haus-türwiderruf stützen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haustürsitu-ation und Vertragsschluss von etwa sechs Wochen bestehe keine Indiz-wirkung für das Fortbestehen der Überrumpelungssituation mehr; der Klä-ger habe eine solche Fortwirkung auch nicht substantiiert dargelegt. 10 Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen [X.] bei Vertragsanbahnung zu, weil er eine Aufklärungspflichtver-letzung der [X.]n nicht schlüssig dargelegt habe. Soweit dem Kläger nach seiner Behauptung eine monatliche Nettobelastung von 300 bis 400 DM in Aussicht gestellt worden sei, sei eine darauf gründende arglis-tige Täuschung nicht evident. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der [X.]n über im [X.] enthaltene Kosten für Marke-ting und Vertrieb sei von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Schließlich habe die [X.] auch keine umfassende Mittelverwendungs-kontrolle übernommen; diese habe sich nach dem Prospekt lediglich auf die vom Baufortschritt abhängige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises bezogen. 11 I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht der Revision lässt allerdings die [X.], mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation etwa sechs Wochen vor Abschluss des auf den 13 - 7 - 15. Oktober 1992 datierten Darlehensvertrages verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen. 14 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren [X.]serklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursäch-lich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die In-dizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen [X.] ganz entfallen ([X.] 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1244 [X.]. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist ([X.], 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484, vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1996 f. [X.]. 15). Welcher [X.]raum hierfür [X.] ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdi-gung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft - 8 - werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 11 und vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, 294 [X.]. 20, jeweils m.w.Nachw.). 15 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht - wie der erkennende Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit [X.] ZR 16/06 mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Einzelnen be-gründet hat (Umdruck S. 15 f. [X.]. 31) - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrum-pelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des [X.]s, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der Haustürsituation Ende August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des [X.] durch den Kläger und seine Ehefrau frühestens am [X.] 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Es hätte daher dem Kläger der Nachweis oblegen, dass er und seine Ehefrau gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertrags-schluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vor-trag. Dies gilt insbesondere auch für das unter Beweis durch seine Ehe-frau gestellte Vorbringen des [X.], er und seine Ehefrau hätten sich durch den Vermittler [X.], einen alten Schulfreund, unter Druck gesetzt und sich zur Einhaltung der getroffenen Anlageentscheidung verpflichtet gefühlt; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Weise der [X.] [X.] ihn oder seine Ehefrau ggf. durch weitere Hausbesuche oder Telefonanrufe unter Druck gesetzt haben soll. Wenn es sich bei dem Vermittler [X.] um einen alten Schulfreund gehandelt hat, hat sich die angebliche "Verpflichtung zum Vertragsabschluss" auch eher aus dieser - 9 - persönlichen Beziehung als aus der Haustürsituation ergeben (vgl. hierzu [X.] 171, 180, 192 [X.]. 41). 16 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufklärungs-pflichtverletzung der [X.]n verneint hat.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwer-bermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig da-von ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen [X.] oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von [X.] bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Um-ständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-sonderen [X.] für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewäh-rungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa [X.] 168, 1, 19 f. [X.]. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 15, vom 6. November 2007 17 - 10 - - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 30 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, [X.], 971, 972 [X.]. 15, jeweils m.w.Nachw.). 18 b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten zu Unrecht verneint.
aa) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Begründung des [X.]s, mit der es eine Aufklärungspflicht der [X.]n wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts verneint hat. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921, vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50, vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119 [X.]. 40 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, [X.], 971, 976 [X.]. 41, jeweils m.w.Nachw.). Ein schwerwie-gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50 und vom 18. März 2008 aaO). Das hat das [X.] nicht festgestellt. Gegen die Annahme, die [X.] könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das [X.] nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konn-19 - 11 - te, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. [X.] vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.). 20 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch zutreffend angenommen, dass die [X.] nicht aus zugerechne-tem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabi-lität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der im Rahmen von [X.] auftretende Vermittler als Erfül-lungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des [X.] und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anla-gegeschäfts, liegen damit außerhalb des [X.] der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. [X.] 168, 1, 27 [X.]. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 117 f. [X.]. 28; jeweils m.w.Nachw.).
cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des [X.], mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-sprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der [X.]n für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-sprungs über eine arglistige Täuschung des [X.] und seiner Ehefrau verneint hat. 21 - 12 - (1) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; Urteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39, vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 45 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, [X.], 971, 976 [X.]. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichti-ge Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen-wirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Fi-nanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Anga-ben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die [X.] sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 22 (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine [X.] der [X.]n aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des [X.] und seiner Ehefrau verneint, indem es [X.] - 13 - dungserheblichen Vortrag des [X.] übergangen bzw. nicht ausreichend gewürdigt hat. 24 (a) Nach Behauptung des [X.] ist ihm und seiner Ehefrau ein [X.] von ca. 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, der rea-listischerweise nicht zu erwarten war, so dass er im Durchschnitt um mehr als 100% höhere monatliche Belastungen zu tragen hatte, als ihm vom Vermittler in Aussicht gestellt worden war. Darin ist zugleich die Behaup-tung des [X.] enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermitt-ler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des [X.] getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vor-trag des [X.] bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im [X.]punkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des [X.] bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 47). (b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich nach dem [X.] daraus, dass die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht [X.] dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins [X.]. Das [X.]-Projekt war damals in [X.] nicht ge-läufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die [X.] - 14 - tät war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der [X.] eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausrei-chend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-ren (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Er-werb von Teileigentum an dem [X.] von einer langjährigen ge-sicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Er-werb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). (c) Da nach dem Vortrag des [X.] der realistischerweise zu [X.] nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. [X.] 168, 1, 24 f. [X.]. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 55 und vom 6. November 2007 aaO [X.]. 50). 26 (d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem Kläger behaupteten Kenntnis der [X.]n von der arglistigen Täuschung des [X.] und seiner Ehefrau sind nach dem im Revisionsverfahren zu-grunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. [X.] bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalte-ten Vermittlern und der [X.]n eine institutionalisierte Zusammenar-beit, die die Veräußerung der [X.] und die Finanzierung 27 - 15 - des Erwerbs durch die [X.] im Strukturvertrieb vorsah. Die [X.], die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des [X.]. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwer-berfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere [X.] nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der [X.] über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der [X.]n mit den Erwerbern. Ausweislich des von der [X.] erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die ([X.] sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die [X.] einholen. Die [X.] erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die [X.] weiter, die die [X.] vorbereitete und die Vertragsurkunden an die [X.] sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung [X.]. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau wurde die Finanzierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der [X.]n gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom [X.] zur Unterzeichnung vorgelegt. (e) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs hätte die [X.] den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stellen, 28 - 16 - wie er ohne die schuldhafte [X.] gestanden hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die [X.] den Beweis erbringt, dass der Kläger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die [X.] erworben hätten (vgl. [X.] 168, 1, 26 [X.]. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 116 [X.]. 22 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 52). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht eine Aufklärungspflicht der [X.]n über eine - von dem Kläger vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das [X.] verneint. Nach der Rechtsprechung des [X.] obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-teile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-deckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen [X.] und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von [X.] sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Kläger aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht behauptet. 29 ee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.]s, dass die [X.] keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in 30 - 17 - dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer [X.] verletzt habe. 31 Der Kläger hat nicht behauptet, dass die [X.] die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu (an-geblich rechtsgrundlosen) [X.] und im [X.]raum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die [X.] habe die ihr obliegende [X.] nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die [X.] habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die [X.] unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der [X.] seinerseits eine Schadenser-satzhaftung der [X.]n begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
Erst recht ist insoweit eine [X.] im Hinblick auf die von dem Kläger vermutete doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der [X.]n übernom-mene [X.] bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Über-prüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. 32 - 18 - II[X.] 33 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung des [X.] zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadenser-satzanspruchs des [X.] aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der [X.]n wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die [X.] im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerle-gen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben, 34 - 19 - dass von dem bei der [X.]n geführten Projektkonto der Bauträgerin im August 1992 und März 1993 an die Pächterin des [X.] sog. Pre-Opening-Gebühren über insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind.
[X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 388/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 77/06 -

Meta

XI ZR 79/07

17.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. XI ZR 79/07 (REWIS RS 2008, 3380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3380

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