Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. IV ZR 143/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1627

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] 143/05 vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 27. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des [X.]. Streitwert: 1.091.900 •

Gründe: Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung von der [X.] - wie schon die [X.] im vorausgegangenen Ver-fahren gegen den Notar - auf zwei verschiedenen, voneinander insge-samt unabhängigen Wegen: Über die Gesamtschau der einschlägigen Indizien ohne sachverständige Begutachtung der [X.]urkunde ei-1 - 3 -

nerseits und über das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung dieser Urkunde in dem Strafverfahren andererseits.

[X.] Bereits die erste Begründung trägt die festgestellte Fälschung des [X.] durch den Notar. Die Beschwerde greift die tatrichterli-che Würdigung der vorgetragenen unstreitigen, zugestandenen und ur-kundlich belegten Tatsachen und die grundsätzliche Möglichkeit, darüber die volle richterliche Überzeugungsbildung zu erreichen, zu Recht nicht an. Vergeblich rügt sie indes, das Berufungsgericht habe bei der ab-schließenden Gesamtwürdigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es nicht - wie von den Beklagten beantragt - den Notar als Zeugen zu ihrer Behauptung vernommen hat, er habe die [X.]urkunde ordnungsgemäß errichtet. 2 Die Begründung des Berufungsgerichts, diese pauschale Behaup-tung reiche angesichts des substantiierten und überwiegend unstreitigen Vortrages des [X.] zur [X.]fälschung für eine Zeugenverneh-mung nicht aus, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. 3 1. In welchem Maße eine [X.] ihr Vorbringen durch die [X.] konkreter [X.] untermauern muss, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere auch davon, inwieweit der Vortrag der Gegenpartei [X.] zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 1990 - [X.]/88 - [X.], 656 unter [X.]). Zu dieser so genannten Substantiierung hat die [X.] nur Anlass, wenn ihr Vortrag in einer hinsichtlich der geltend ge-machten Rechtsfolge bedeutsamen Weise unvollständig, mehrdeutig 4 - 4 -

oder sonst unklar ist oder wird und den Schluss auf die behauptete [X.] damit nicht mehr zulässt (vgl. [X.], Urteile vom 19. November 1987 - [X.] - BauR 1988, 121 unter II; vom 12. Juli 1984 - [X.] - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vgl. auch Urteile vom 16. Okto-ber 1985 - [X.] - NJW 1986, 919 unter I 1; vom 12. Dezember 1984 - [X.] - [X.], 431 unter [X.]). 2. Das Berufungsgericht hat - von der Beschwerde nicht angegrif-fen - nach entsprechendem Vortrag des [X.] zum einen als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte zu 1) den Notar überzeugt hatte, ein [X.] zugunsten der Beklagten zu fälschen; zum anderen hat es festgestellt, dass die Unterschrift der Erblasserin unter der Kopie der vom Notar gefertigten handschriftlichen Fassung des [X.] eine Pausfälschung ist. Mithin ist ebenfalls unstreitig, dass der Notar das handschriftliche Testament seinem entsprechenden Vorsatz folgend tat-sächlich gefälscht hat. Danach war der schlichte Vortrag der Beklagten, der Notar habe das maschinenschriftliche Originaltestament (dennoch) ordnungsgemäß errichtet, unklar, also ergänzungsbedürftig. Es erscheint höchst unwahrscheinlich und ist ohne jegliche erklärende Erläuterung nicht nachzuvollziehen, dass ein Notar ein Testament in seiner hand-schriftlichen Fassung fälscht und sogleich eine wortgleiche gedruckte Fassung ordnungsgemäß beurkundet. Die Beklagten haben keinen [X.] unternommen, die sich daraus ergebenden Widersprüche auszu-räumen, obwohl ihnen vom [X.] mit Beschluss vom 15. Mai 2002 und vom Berufungsgericht mit [X.] vom 10. Mai 2005 hinreichende Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gegeben worden ist. Es fehlt insbesondere schon an jedem Vortrag, mit dem der den [X.] - 5 -

gangspunkt bildenden [X.] und den weiteren unstreitigen Umständen entgegengetreten worden wäre.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die bean-tragte Zeugenvernehmung mangels hinreichender Substantiierung zu-rückweisen. 6 I[X.] Im Ergebnis hat auch die [X.] der Beschwerde zu dem zweiten Begründungsansatz des Berufungsgerichts wegen der [X.] Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens keinen Erfolg. 7 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hinreichend sach-kundig war zu beurteilen, dass ein neues Gutachten ohne das Original-testament keine maßgebliche Aussagekraft haben könne. Der [X.] hatte nach dem ausdrücklichen Hinweis des [X.]s, das Sachverständigengutachten [X.]

verwerten zu wollen, lediglich erklärt, das in Auftrag gegebene Privatgutachten werde sich damit aus-einandersetzen, "ob die Erkenntnisse der im Strafverfahren eingeholten Gutachten heute noch so vertretbar sind". Eine Schriftsatzfrist (§ 139 Abs. 5 ZPO) wurde nicht beantragt. Zutreffend hat daher das Berufungs-gericht die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] erhobenen Einwände gegen das Sachverständigengutachten [X.] gemäß § 296a ZPO unberücksich-tigt gelassen. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Erklärung, warum das Privatgutachten, mit dem die Beklagten erstmalig das [X.] angreifen, nicht eher hätte eingereicht werden 8 - 6 -

können. Die Tatrichter haben mit Blick auf die ungesicherten Anknüp-fungstatsachen, von denen der [X.] ausgegangen ist, ihr ge-mäß § 156 Abs. 1 ZPO zustehendes freies Ermessen bei der Entschei-dung, nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, fehlerfrei ausgeübt. Auch die Beschwerde erhebt zu § 156 ZPO keine [X.].
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2002 - 12 O 100/90 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 3 U 159/02 -

Meta

IV ZR 143/05

27.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. IV ZR 143/05 (REWIS RS 2006, 1627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1627

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.