Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung zur Begründung einer Prämienanpassung; Ansprüche des Versicherungsnehmers bei ex nunc geheilter Beitragserhöhung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.245,75 € für den 6. Februar 2019 verurteilt und

die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vom 2. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen in dem Tarif   zum 1. April 2016 um monatlich 62,63 € und zum 1. April 2017 um monatlich 50,62 € jeweils in der [X.] vom 1. April 2016 bis zum 28. Februar 2018 zur Versicherung K.         gezahlt hat,

sowie zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgestellt worden ist.

Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der [X.] wird auf 3.129,81 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.

2

Der Kläger unterhält bei der [X.] in der Krankheitskostenversicherung den Tarif  . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom Februar 2016, dem der Nachtrag zum Versicherungsschein und - nach dem Vortrag der [X.] - weitere Anlagen beilagen, über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2016 um 62,63 € monatlich sowie mit Schreiben vom Februar 2017 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein sowie - laut Vortrag der [X.] - weiteren Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2017 um 50,62 € monatlich.

3

Im Schreiben vom Februar 2016 heißt es auszugsweise:

"Warum ändert sich Ihr Beitrag?

Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen.

Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage 'Medizinischer Fortschritt - Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]'.

[...]"

4

Das Schreiben vom Februar 2017 war insoweit im [X.] inhaltsgleich. In der laut Vortrag der [X.] beigefügten Beilage zum Schreiben vom Februar 2016, die im Wesentlichen mit der Beilage zum Schreiben vom Februar 2017 übereinstimmt, heißt es auszugsweise:

"Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?

[...] Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. [...]"

5

Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der von April 2016 bis einschließlich Februar 2018 geleisteten [X.] von insgesamt 1.884,06 € bis zum 23. Februar 2018 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 17. September 2018 forderte er erneut diese Zahlung bis zum 1. Oktober 2018.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger neben der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Rückzahlung der auf die Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 3.129,81 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die daraus bis zum 31. Dezember 2018 gezogenen Nutzungen herauszugeben und ab Rechtshängigkeit zu verzinsen habe sowie die Beitragserhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Tragung der [X.] bis zum Dezember 2018 verpflichtet sei.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und des Nichtbestehens der Pflicht zur Zahlung der jeweiligen [X.] dahingehend abgeändert, dass die Beklagte bis auf eine Staffelung des Zinsbeginns aus der Hauptforderung im Übrigen antragsgemäß verurteilt worden ist.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genügten die [X.] nebst Anlagen nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 [X.]. Es sei erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. In den beiden [X.] sei schon nicht angegeben, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert habe. Außerdem fehle die Angabe, dass bei der konkreten Prämienerhöhung der geltende Schwellenwert entweder gemäß Gesetz oder Tarifbedingungen über- oder unterschritten worden sei. Eine Heilung der formell unwirksamen Begründungen aufgrund der ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der dem Kläger im März 2019 zugestellten Klageerwiderung komme nicht in Betracht, da der Kläger nur die Unwirksamkeit der [X.] zeitlich begrenzt bis einschließlich Dezember 2018 geltend mache.

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der von April 2016 bis Dezember 2018 gezahlten [X.] von insgesamt 3.129,81 € zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des [X.]. Auch die Hilfsaufrechnung, mit der sie vermeintliche Vermögensvorteile des [X.] geltend gemacht habe, scheitere; die nicht anwendbaren Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelangten andernfalls auf diesem Wege zur Anwendung. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen. Sie habe nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten [X.] wieder zurückzubuchen.

Der Anspruch auf Verzugszinsen in erkanntem Umfang folge aus einem Teilbetrag von 1.884,06 € aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Prozessbevollmächtigte des [X.] die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 17. September 2018 zur Rückzahlung dieser [X.] erfolglos aufgefordert habe. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.245,75 € stehe ihm nur ein Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit zu. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten [X.]n aufgrund der nicht wirksam begründeten [X.] im [X.]raum von April 2016 bis einschließlich Dezember 2018. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung ganz überwiegend stand.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 [X.] erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 21 ff.; vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.], 297 Rn. 66).

2. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 [X.] mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 ([X.], [X.], 240) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 [X.] die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 [X.] veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat und woran er auch unter Berücksichtigung des [X.]s festhält, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 [X.] auch für den [X.]raum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 37).

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die [X.] diese Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. [X.] relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen.

Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Eine Angabe dazu, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert habe, und den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in den [X.] oder den laut [X.] beigefügten Informationsunterlagen nicht finden können. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Schreiben nur die Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten. Das bewertet es ohne Rechtsfehler dahingehend, daraus ergebe sich nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.

4. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc hätten führen können. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 42; vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.], 297 Rn. 66). Entgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den [X.]punkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen.

5. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die [X.], die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, sind nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 51).

Falls die Beklagte aus den Zahlungen des [X.] ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 52). Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts Konkretes vorgetragen. Auch das [X.] rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

6. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ganz überwiegend zu Recht Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen aus den zurückzuzahlenden [X.]n zugesprochen. Entgegen seiner Auffassung besteht die Zinszahlungspflicht aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2019 - [X.], [X.], 1479 Rn. 35 m.w.[X.]).

7. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz zugesprochen.

8. Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen aus den [X.]n insgesamt - und damit auch hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 1. April 2017 - für die seit 1. April 2016 gezahlten Beiträge festgestellt hat. Da sich diese Herausgabepflicht nur auf die gezogenen Nutzungen bezieht, betrifft sie auch nur die tatsächlich gezahlten [X.] als Grundlage der Nutzungen, so dass sie für die Prämienerhöhung vom 1. April 2017, auf die vor diesem Datum keine [X.] gezahlt wurden, für diese [X.] auch keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen begründet.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben [X.]raum, für den das Berufungsgericht dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden [X.]n zugesprochen hat, gezogen wurden.

Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die [X.] vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO m.w.[X.]). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur zeitlich beschränkt festzustellen: Für die bis einschließlich Februar 2018 gezahlten [X.], deren Verzinsung der Kläger ab dem 2. Oktober 2018 berechtigt beantragt hat, sind nur die vor diesem Verzinsungsbeginn gezogenen Nutzungen herauszugeben. Für die vom 1. März bis 31. Dezember 2018 gezahlten [X.] konnte der Kläger dagegen Zinsen erst ab dem 7. Februar 2019 verlangen, so dass die vom Berufungsgericht festgestellte Pflicht zur Herausgabe der bis zum 31. Dezember 2018 gezogenen Nutzungen insoweit nicht beschränkt wird.

9. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Zinsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, angenommen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 240 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des [X.] oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil weder festgestellt noch behauptet ist, dass der Kläger vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte.

10. Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz ist - auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], juris Rn. 22 [insoweit in NJW 1981, 1453 nicht abgedruckt]) - dahingehend abzuändern, dass der Kläger 17 % der Kosten trägt. [X.] des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht das Unterliegen des [X.] mit seinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] und der [X.] zur Zahlung der [X.] bis zum Dezember 2018. Da dieser Feststellungsantrag neben dem [X.] den Streitwert nicht erhöht, ist für die Kostenentscheidung ein fiktiver Streitwert zugrunde zu legen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2017 - [X.]/16, [X.], 60 Rn. 20) und der Feststellungsantrag dabei mit 20 % des [X.]s zu bewerten. Der Kläger unterliegt daher mit 625,96 € eines fiktiven Streitwerts von 3.755,77 €, d.h. 17 %.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]     

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Dr. Brockmöller

        

Dr. Bußmann     

        

Dr. Bommel     

        

Meta

IV ZR 250/20

23.06.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 1. September 2020, Az: 9 U 186/19, Urteil

§ 315 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20 (REWIS RS 2021, 4722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4722


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 250/20

Bundesgerichtshof, IV ZR 250/20, 23.06.2021.


Az. 9 U 186/19

Oberlandesgericht Köln, 9 U 186/19, 01.09.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 353/19 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Rechtsfolgen unwirksamer Prämienerhöhung späterer wirksamer Erhöhungserklärung


IV ZR 113/20 (Bundesgerichtshof)

Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Verjährung der Rückgewähransprüche des Versicherungsnehmers


IV ZR 294/19 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie


IV ZR 193/20 (Bundesgerichtshof)

Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung überbezahlter Prämienbeiträge; Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten


IV ZR 2/21 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der Alterungsrückstellung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.