Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. I ZR 225/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2833

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[X.] vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2008 durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]uss vom 19. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Die Beklagten rügen, mit den Ausführungen im [X.]sbeschluss vom 19. März 2008 2 —die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen ver-triebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Kon-struktionsdateien, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen [X.] und —davon abgesehen ändern diese hypothetischen Erwägungen der Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten nichts daran, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsda-teien der [X.] verwendet habenfi - 3 - sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie meinen, diese Passagen im [X.]uss vom 19. März 2008 zeigten, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ihre Verfahrensrüge nicht gesehen und nicht [X.] worden sei, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht berück-sichtigt, dass die Zeichnungen der [X.] und die Konstruktionen der [X.] in bedeutungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unterscheiden. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das von den Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der [X.] berücksichtigt. Es musste schon deshalb nicht ausdrücklich beschieden werden, weil es im Hinblick auf die angeführten Ausführungen im [X.]sbe-schluss vom 19. März 2008 nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die Zeichnungen der [X.] und die Konstruktionen der Beklagten in bedeu-tungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unter-scheiden, ergibt sich daraus nicht, dass die von den Beklagten vertriebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den Konstruktionsdateien der [X.], zu einem anderen Teil aber auf Konstruktionsplänen der Beklag-ten beruhen. Ferner stünde dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der [X.] verwendet haben. 3 2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im angefochtenen Schlussurteil - und durch die Nichtbe-rücksichtigung der entsprechenden Beschwerderügen auch im [X.]uss vom 19. März 2008 - damit verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihren Sach-vortrag in der korrigierten Auskunft nicht beachtet und der [X.] die ursprüngliche Auskunft zu Grunde gelegt habe. Der [X.] hat auch dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung über die [X.] - 4 - sungsbeschwerde durchaus berücksichtigt, war aber der Ansicht, dass im [X.] auf dieses Vorbringen kein Revisionszulassungsgrund besteht. Insoweit hat der [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO von einer [X.] abgesehen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er in entspre-chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. [X.], [X.]. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63). 3. Soweit die Beklagten geltend machen, die Ausführungen im [X.]uss vom 19. März 2008, nach denen die zivilrechtlichen Sanktionen für die Verlet-zung von Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG mit grundsätzlich anderen Maßstäben zu bemessen seien als die Sanktionen für wettbewerbswidrige Nachbildungen und Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie auch für die rechtswidrige Benutzung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen, seien in verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG) bedenklich, legen sie 5 - 5 - bereits nicht dar, dass der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 - [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -

Meta

I ZR 225/06

14.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. I ZR 225/06 (REWIS RS 2008, 2833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2833

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