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PDF anzeigen [X.] vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Die [X.] rügen, mit den Ausführungen im Senatsurteil vom 17. Juli 2008 ([X.]. 26) 2 Zwar haben die [X.] bestritten, dass in den [X.] Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, de-nen zufolge [X.] Recht gelten und ein [X.] Gericht aus-schließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend ge-macht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine [X.] vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nahelegen würde. sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht habe zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den - 3 - streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer [X.] Auftraggeberin keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit sei daher noch nicht entscheidungsreif gewesen. Eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte könnte sich auf der Grundlage der [X.] der Beklagten ergeben. Dies setze allerdings voraus, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen habe, hätte der Rechtsstreit an das Berufungs-gericht zurückverwiesen werden müssen, um entsprechende Feststellungen nachzuholen. Auf eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragspartnern komme es demgegenüber nicht an. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Die [X.] haben mit ihrem Vorbrin-gen nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie haben nicht dargetan, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen habe. Im Übrigen haben die [X.] auch nicht vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Regelungen enthalten hätten, aus denen sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergeben hätten. 3 2. Die [X.] machen weiterhin geltend, sofern sich ergebe, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, müsse geprüft werden, ob sich nach japani-schem Recht eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes ergebe. Erfüllungsort des [X.] sei - insoweit dürfte nach [X.] Recht nichts anderes gelten - regelmä-ßig der Ort, an dem [X.] abzuliefern sei. Es sei daher davon auszugehen, 4 - 4 - dass auch nach [X.] Recht eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Ablieferungsort bestehe. Dies wiederum rechtfertige den Schluss auf eine inter-nationale Zuständigkeit [X.] Gerichte. Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die [X.] haben im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass sich die [X.] der [X.] Gerichte - wenn nicht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] -, so doch auch bei Anwendung [X.] Rechts ergäbe und dass entsprechender Vortrag der [X.] hierzu unberücksichtigt geblieben sei. 5 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - [X.]/02 -
Meta
09.10.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. I ZR 181/05 (REWIS RS 2008, 1562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1562
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