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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 25/05 vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. jetzt [X.], Beschluß vom 24. Februar 2005 - [X.] 36/04, NJW 2005, 1273). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.136,96 •.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
05.07.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VIII ZR 25/05 (REWIS RS 2005, 2765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2765
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