Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2014, Az. B 13 R 29/13 R

13. Senat | REWIS RS 2014, 7293

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer Revision, mit der eine Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts gerügt wird


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt eine Regelaltersrente aufgrund von [X.] bereits mit Wirkung ab 1.7.1997.

2

Die 1922 in [X.] geborene Klägerin ist Verfolgte iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz und lebt seit 1948 in [X.]. Ihren 1995 gestellten Rentenantrag hat die [X.] bestandskräftig abgelehnt.

3

Im Dezember 2009 beantragte sie bei der [X.]n eine Rente aufgrund von [X.] nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ([X.]), die ihr mit Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab 1.12.2009 iHv ca 212 Euro/Monat nebst einer Nachzahlung iHv ca 1696 Euro gewährt wurde. Das Begehren der Klägerin, Rente bereits mit Wirkung ab 1.7.1997 zu erhalten, hat im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011, SG-Urteil vom 5.7.2012, [X.]-Urteil vom 2.8.2013).

4

Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, der Klägerin stehe ein früherer Rentenbeginn auch auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu. Die [X.] habe der Klägerin gegenüber keine Haupt- oder Nebenpflichten verletzt, insbesondere nicht die allgemeine Aufklärungspflicht nach § 13 [X.], die Pflicht zur individuellen Beratung oder Auskunft nach §§ 14, 15 [X.] oder die Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 S 1 [X.]. Wenn die Klägerin geltend mache, dass die [X.] bis 2009 - auch bereits vor Juli 2003 - unstrittig in größerer Zahl Anträge nach dem [X.] negativ beschieden habe und dass ein Großteil der Antragsteller erst aufgrund der Urteile des [X.] ihre Ansprüche hätten durchsetzen können, so liege hierin keine allgemeine Information iS des § 13 [X.]. Selbst wenn die nur inter partes wirkenden negativen Bescheidungen aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar erschienen, hätten sie doch bei ihrem Erlass im Einklang mit der bis 2009 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden. Eine etwaige, der Klägerin im Frühjahr 2003 von der [X.] Nationalversicherung erteilte Auskunft, dass die ([X.]) Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen (an Freiwilligkeit/Entlohnung/Alter des Ghetto-Beschäftigten) stellten, habe der Bevollmächtigte der Klägerin selbst und in der Sache zutreffend als sachlich richtige Auskunft bezeichnet. Ein konkreter Informationsbedarf der Klägerin iS des § 14 oder § 15 [X.] sei der [X.]n vor ihrer Antragstellung im "November 2010" nicht erkennbar gewesen. Eine Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 S 1 [X.] habe schon deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin erstmals infolge ihrer Antragstellung im "Dezember 2009" im Datenbestand der [X.]n gespeichert worden sei.

5

Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen, aus denen sie herleite, dass das Handeln der [X.]n bis zum [X.] einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der [X.]n ankomme, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vielmehr fordere das BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten - etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung - bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sei, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreiche. Der Klägerin stehe ein früherer Rentenbeginn auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihr angeführten Rechtsprechung des BSG zur Verlängerung von [X.] zu. Dies gelte schon deshalb, weil der verspätete Rentenantrag der Klägerin nicht die Folge habe, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem [X.] vollständig und auf Dauer ausgeschlossen sei, sondern lediglich zu einer eingeschränkten Rückwirkung führe.

6

Ein früherer Rentenbeginn komme ferner nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des [X.], also noch unter Geltung der [X.], ihr 65. Lebensjahr vollendet habe, sodass bereits damals (1987) ein Stammrecht auf Altersrente entstanden sei. Denn die Klägerin habe jedenfalls bis zum 31.12.1991 noch nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Insbesondere hätten ihr keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 [X.] zugestanden, weil nicht erkennbar sei, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Eine Zugehörigkeit zum [X.] Sprach- und Kulturkreis behaupte sie auch selbst nicht. Zu einer Änderung der bis zum 31.12.1991 bestehenden Rechtslage habe das [X.] nicht geführt. Schließlich führten weder entschädigungsrechtliche Grundsätze noch die Regelung des § 2 Abs 2 Halbs 2 [X.] zu einem abweichenden Ergebnis.

7

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor, ihr stehe der geltend gemachte Herstellungsanspruch zu. Das [X.] habe aus der [X.] ein objektives Fehlverhalten sowie ein Verschulden der [X.]n bis zum Jahre 2009 verneint und stelle sich damit gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, die analog zu § 44 [X.] immer eine Rechtswidrigkeit aus heutiger Sicht und ohne Verschuldensprüfung fordere. Soweit sich das [X.] auf die [X.] vom 8.11.1995 ("[X.] [X.] 5/95" ) und vom [X.] ("B Rar 60/94" ) stütze, so habe bei beiden Urteilen eine Gesetzesänderung vorgelegen, während es sich im vorliegenden Verfahren um eine Auslegung und Anwendung des [X.] durch die [X.] drehe; die Verwaltung trage stets das Risiko für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung (BSG vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77). Aus dem Normzweck des § 44 [X.] sei zu entnehmen, dass ein Bürger auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln vertrauen und durch fehlerhaftes Verhalten keinen Nachteil in seiner [X.] Rechtsstellung erleiden dürfe.

8

Allgemeinkundig sei, dass die [X.] in ihrer Arbeitsanweisung vom [X.] ua solche Verfolgten ausgeschlossen habe, die sich in einem Ghetto ua in [X.] aufgehalten hätten.

9

Die Klägerin macht im [X.] daran Ausführungen zum tatsächlichen, jedoch vom [X.] nicht festgestellten Ablauf, der zu ihrer Antragstellung erst im Dezember 2009 geführt habe, und sodann zu einem Treffen der deutsch-[X.] Verbindungsstellen sowie zu einer Besprechung unter Beteiligung ua ihres Prozessbevollmächtigten im Hause der [X.]n, beide im Jahre 2003. Im [X.] daran referiert sie [X.] der [X.] vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), vom [X.] (12 [X.]), vom [X.] ([X.] 5070 § 10 [X.]), vom 21.6.1990 (12 RK 27/88), vom 8.11.1995 (13 RJ 5/95) sowie die Rechtspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung im [X.] an die Entscheidung des BSG vom [X.] (wohl gemeint: 3.5.2005 - [X.] RJ 34/04 R - [X.], 294) und die Entscheidungen des [X.].

Hinsichtlich der Kausalität des durch eine fehlerhafte Interpretation des Gesetzes geschaffenen Vertrauensschutzes für eine vorgenommene oder unterlassene Disposition des Berechtigten wendet sich die Klägerin dagegen, ihr die Beweislast dafür aufzubürden, dass sie die vorgenommene Fehldisposition ohne ihr Vertrauen auf die behördliche Rechtsauffassung nicht vorgenommen "oder … die relevante Disposition unterlassen hätte". Zur Frage der Bewertung des pflichtwidrigen Verhaltens des Trägers weist sie insbesondere auf die in § 44 Abs 1 bzw 4 [X.] enthaltenen normativen Wertungen hin, die entsprechend im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu beachten seien (Hinweise auf BSG vom [X.] - [X.], 245, 247- und BSG vom [X.] - [X.] 1300 § 44 [X.]). Entscheidend sei allein die Tatsache, dass eine aus heutiger Sicht zu enge Interpretation der "Berechtigten" bei Anwendung des [X.] rechtswidrig gewesen sei, was die [X.] im Rahmen des § 44 [X.] bereits grundsätzlich anerkannt habe. Aus "Abs 2" folge auch die positive Verpflichtung der Rechtsanwender, Ansprüche der besonderen Teile möglichst zur Entstehung zu bringen oder "wiederherzustellen"; dabei müsse die Tatsache, dass ein Anspruch nicht entstanden oder eine Leistung nicht erbracht worden sei, nicht stets auf fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung zurückzuführen sein. Schließlich sei für die Klägerin mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1987 ein Stammrecht entstanden; nach der Mitteilung des [X.] habe die Klägerin auch dem [X.] Sprach- und Kulturkreis angehört. Die Revisionsbegründung schließt mit der Formulierung zweier "klärungsbedürftiger Rechtsfragen".

Die Klägerin hat weder bei Einlegung der Revision noch in ihrer Begründung einen konkreten Antrag zur Entscheidung gestellt.

Die [X.] beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unzulässig. Es mangele schon an dem Erfordernis eines bestimmtes Antrags iS des § 164 Abs 2 [X.] SGG. Zudem sei keine konkrete Rechtsnorm benannt, die durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein solle. Auch mangele es an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der [X.]-Entscheidung. Im Übrigen sei die Revision aber auch unbegründet. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folgen würde, sei die Revision für die begehrten Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 31.12.2004 unbegründet, da auch im Rahmen dieses [X.] die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 [X.] analog anzuwenden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch aus der "Stammrechtsrechtsprechung" des BSG kein Anspruch bereits ab 1.7.1997 hergeleitet werden, da sie erst mit dem Inkrafttreten des [X.] im Jahre 2002 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllt habe.

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 SGG).

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl BSG [X.] 3-1500 § 164 [X.]; BSG [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.] 9 f, jeweils mwN; zustimmend bereits [X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 17).

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet wird. Der [X.] muss sich - zumindest kurz - mit den Gründen der Vorinstanz rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG [X.] 1500 § 164 [X.] 12 S 17 und [X.] 20 [X.]3 f; BSG vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 14; BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl BSG vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris Rd[X.] 15; [X.], 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 S 17).

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10; BSG vom 3.7.2002 - [X.] RJ 30/01 R - Juris Rd[X.] 10), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - Juris Rd[X.] 16 mwN).

Die vorliegende, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht.

Das [X.] hat seine die Berufung zurückweisende Entscheidung vor allem damit begründet, dass sich die Klägerin in keinerlei Hinsicht auf einen Herstellungsanspruch stützen könne, und zwar weder auf die negativen Bescheidungen von anderen Antragstellern als der Klägerin (1) noch auf eine etwaige, der Klägerin im Frühjahr 2003 von der [X.] Nationalversicherung erteilte Auskunft, dass die ([X.]) Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen an die Anerkennung von [X.] stellten [X.]). Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf ein noch unter Geltung der [X.] entstandenes "Stammrecht" auf Rente berufen (3).

Die Revisionsbegründung hat das Berufungsurteil unter allen drei Gesichtspunkten nicht in beachtlicher Weise angegriffen:

(1) Auf die im Ergebnis unrichtigen Bescheide der [X.]n gegenüber anderen Antragstellern als der Klägerin als Grundlage des Herstellungsanspruchs geht die Revisionsbegründung nicht ein. Zwar befasst sie sich mit der Erwägung des [X.], die Erteilung aus heutiger Sicht unrichtiger Bescheide könne einen Herstellungsanspruch nicht begründen, weil dieses Verhalten damals nicht fehlerhaft gewesen sei. Mit der Argumentation, dass die fehlerhaften Bescheide keine allgemeine Information darstellten, vielmehr lediglich inter partes gewirkt hätten ([X.]-Urteil S 18 Mitte), setzt sie sich aber nicht auseinander. Es bleibt daher unklar, wie eine den Herstellungsanspruch auslösende Verletzung einer der [X.]n gegenüber der Klägerin obliegenden Pflicht begründet werden soll (vgl [X.] B 11 AL 47/01 R - Juris Rd[X.] 13).

[X.]) Auch wird der Vortrag der Klägerin nicht aufrechterhalten, sie selbst habe sich im Jahre 2003 von der [X.] Nationalversicherung beraten lassen.

Den Vortrag erster Instanz (in der Revisionsbegründung durch die Übernahme des Tatbestands des Berufungsurteils auf [X.] unten erwähnt), wonach die Klägerin im Frühjahr 2003 bei der [X.] Nationalversicherung um nähere Informationen über die Voraussetzungen einer Antragstellung zur Anerkennung von [X.] gebeten und die Antwort erhalten habe, dass die Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen stellten, wiederholt die Revisionsbegründung nicht. Damit aber entfällt jeglicher auch vom [X.] diskutierter Ansatz für eine zur Kenntnis der Klägerin gelangte Information der [X.]n im Rahmen der §§ 13, 14 [X.]. Vielmehr stützt sie sich nunmehr darauf, dass sie sich im Jahre 1998 im Rahmen eines Antrags bei der Zwangsarbeiterstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" an das [X.] Korrespondenzbüro "[X.]" in [X.] gewandt habe und von dort im Jahre 2003 über die Rechtsansicht der Verwaltung zur Antragstellung nach dem [X.] informiert worden sei. Daraufhin habe sie keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Antrag gesehen. Erst im Dezember 2009 habe sie von der Änderung der Rechtsauffassung erfahren und sich wieder an das Korrespondenzbüro zur Antragstellung gewandt.

Dieser neue tatsächliche Vortrag ist jedoch in der Revisionsinstanz von vornherein unbeachtlich (s bereits [X.], 266, 271; ferner zB [X.], 250, 252 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 24 S 123). Der nunmehr vorgetragene Sachverhalt wirft zudem ganz andere (auch [X.] auf als der vom [X.] geprüfte.

Nichts anderes gilt für die Berufung der Revisionsbegründung auf die - im [X.]-Urteil nicht erwähnten - angeblich allgemeinkundigen Arbeitsanweisungen der [X.]n vom [X.], ferner auf die vom [X.] ebenfalls nicht erwähnten Besprechungen des Jahres 2003 und einen Brief von [X.] (Bediensteter der [X.]n) an die Leiterin des die Klägerin betreuenden "[X.]" in [X.], der "derzeit nicht auffindbar" sei.

All dieses tatsächliche Vorbringen hat das [X.] nicht festgestellt. Damit aber ist jeglicher Argumentation der Boden entzogen, entgegen dem Berufungsurteil stehe der Klägerin ein Herstellungsanspruch zu.

(3) Neben dem Herstellungsanspruch stützt die Klägerin ihren Anspruch lediglich noch auf die "Stammrechtsprechung" ([X.] f der Revisionsbegründung). Insoweit macht die Klägerin nunmehr geltend, dass sie ("nach der Mitteilung des [X.]") dem [X.] Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Das [X.] hat jedoch ausdrücklich das Gegenteil festgestellt, indem es ausgeführt hat, dass hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen (Bl 29 [X.]-Urteil). Diese Feststellung ist aber für das BSG bindend (§ 163 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 29/13 R

10.03.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 5. Juli 2012, Az: S 27 R 147/11, Urteil

§ 164 Abs 2 SGG, § 169 SGG, § 13 SGB 1, § 14 SGB 1, ZRBG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2014, Az. B 13 R 29/13 R (REWIS RS 2014, 7293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7293

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