Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2015, Az. XI ZB 13/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1521

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid


Tenor

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der [X.] wird die [X.] zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des [X.]s wird die [X.] zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2014 ([X.]), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim [X.] ([X.]. XI ZB 13/14) durch die [X.] zu 1), durch die [X.] zu 2) und 3), durch den [X.] und durch einen Beigeladenen auf Seiten des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 23. Dezember 2014 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben der Musterkläger, die [X.] zu 1), die [X.]n zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. Januar 2015, die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 eingegangen.

II.

2

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der [X.]n wird die [X.] zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die [X.] zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger                      Maihold                     [X.]

                    Derstadt                      Dauber

Meta

XI ZB 13/14

01.12.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 15. Dezember 2014, Az: KAP 3/10, Beschluss

§ 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 9 Abs 1 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2015, Az. XI ZB 13/14 (REWIS RS 2015, 1521)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3718 MDR 2017, 1439-1440 WM2017,2099 REWIS RS 2015, 1521


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 13/14

Bundesgerichtshof, XI ZB 13/14, 19.09.2017.

Bundesgerichtshof, XI ZB 13/14, 01.12.2015.


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