Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. XI ZB 3/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8568

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[X.]:[X.]:BGH:2018:290518B[X.]3.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 3/18
vom
29. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Mai 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die [X.] zu 1, die

[X.], wird zur Muster-rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Januar 2018 (24
Kap 1/17) ist beim
[X.] ([X.].: XI
ZB 3/18) durch den Musterkläger und acht
Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 18.
Januar 2018
den verfahrensgegen-ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist
am 23.
Januar 2018
im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht
Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die [X.] sind am 16.
Februar 2018 eingegangen.

1
-
3
-
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdefüh-rer und der [X.]n wird die [X.] zu 1, die

bank
AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§
21 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Die übrigen [X.]n
sind nur dann wei-terhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie

wie die [X.] zu 3

innerhalb der Frist des §
20 Abs.
3 Satz
1 [X.] dem Rechtsbeschwerdeverfahren
auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten.
Der Beitritt ist innerhalb der Frist des §
20 Abs.
3 Satz
2 [X.] zu begründen.

III.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz
1 [X.] erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent-scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist (§
575 Abs.
1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe-schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012

XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
9
f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsicht-lich der [X.] der
Beigeladenen vor.
2
3
-
4
-
Die Mitteilung über den Eingang der [X.] ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be-kanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s (§
20 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.]).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2016 -
7 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2018 -
24 Kap 1/17 -

4

Meta

XI ZB 3/18

29.05.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. XI ZB 3/18 (REWIS RS 2018, 8568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8568

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