Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 9 B 71/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 9030

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Gegenstand

Anforderungen an die Berufungsbegründungspflicht; objektiv willkürliche Auslegung als Verfahrensmangel


Leitsatz

1. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (wie Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5).

2. Eine objektiv willkürliche Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung stellt keinen Verfahrensmangel dar, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermag.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die [X.]erufungsbegründung ab. Nach den von der [X.]eschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die [X.]erufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des [X.]erufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss ([X.]eschlüsse vom 23. September 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - [X.]VerwG 2 [X.] - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das [X.]erufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen ([X.]) und seiner Würdigung der [X.]erufungsbegründung zugrunde gelegt ([X.] oben).

3

Dem widerspricht nicht, dass das [X.]erufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein [X.]erufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen [X.]egründungspflicht, "wenn er in der [X.]erufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene [X.]escheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" ([X.] f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des [X.] zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen ([X.]eschluss vom 2. Juni 2005 - [X.]VerwG 10 [X.] 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der [X.]erufungsführer sich in der [X.]erufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die [X.]erufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten [X.] festgehalten wird, und erfüllt damit die der [X.]erufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen [X.]eteiligten und das [X.]erufungsgericht über die zur Stützung des [X.]erufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.

4

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

5

a) Das gilt zunächst für die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im [X.]erufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufungsbegründung des [X.]eklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die [X.]erufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - [X.]VerwG 1 [X.] 33.00 - [X.]VerwGE 114, 155 <158>; [X.]eschluss vom 2. Juni 2005 a.a.[X.] Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die [X.]esonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - ([X.] 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 [X.] 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der [X.]erufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der [X.]erufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der [X.]erufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der [X.]eklagte mit seiner [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.] und seine ergänzenden Ausführungen zum [X.]erufungsurteil noch gerecht geworden.

6

Mit der [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.] hat sich der [X.]eklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu eigen gemacht, um das [X.]erufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die [X.]ezugnahme zum Zwecke der [X.]erufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der [X.]eklagte diese Erwägungen als tragfähige [X.]erufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im [X.]eschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im [X.]eschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen [X.]eitragsfinanzierung verbundenen höheren [X.] nur ausnahmsweise zulässig. Die [X.]ezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im [X.]eschluss des [X.], eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen [X.]eiträge nach der vormals geltenden [X.]eitragssatzung des [X.]eklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

7

Die ergänzenden Ausführungen in der [X.]erufungsbegründung unterstreichen, dass der [X.]eklagte die Überlegungen des [X.] als [X.]erufungsgründe übernehmen wollte und auch unter [X.]erücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die [X.]egründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom [X.]eklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des [X.], die Frage des [X.] entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des [X.] zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des [X.] und stellte damit klar, dass sie auch dieses [X.]egründungselement durch die Einwände des [X.] nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die [X.]erufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die [X.]ezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.

8

b) Die Rüge eines [X.] wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum [X.] materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem [X.] Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1997 - [X.]VerwG 6 [X.] 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - [X.]VerwG 9 [X.] 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der [X.]eschwerde zitierten Entscheidungen des [X.] ([X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - [X.]VerwG 10 [X.] 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des [X.] vom 14. September 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 42.92 - ([X.]VerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die [X.]eschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.

9

c) Die [X.]eschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; [X.]eschluss vom 25. Mai 2001 - [X.]VerwG 4 [X.] 81.00 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Die [X.]eschwerde hat zwar geltend gemacht, das [X.]erufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer [X.]eitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]etracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im [X.]erufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des [X.] gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von [X.], sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine [X.]these von der Wahlfreiheit des [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. und der [X.]edeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den [X.]eklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine freie Wahl zwischen [X.]eitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in [X.]etracht zog.

Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz [X.] die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/[X.]/Holz, [X.], Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 [X.]. 2.1; ebenso derselbe, [X.] 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.[X.] Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. [X.]eschluss vom 25. Mai 2001 a.a.[X.] S. 21).

Meta

9 B 71/11

16.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. Mai 2011, Az: 1 L 59/10, Urteil

§ 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 S 1 KAG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 9 B 71/11 (REWIS RS 2012, 9030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9030

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Referenzen
Wird zitiert von

6 A 10042/18

1 A 348/13

3 BV 12.2675

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