Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, Az. 7 AZR 334/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 7466

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch - Rückkehrrecht - rückwirkende Vertragsbegründung - AGB-Kontrolle


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2010 - 5 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Der Kläger war seit dem 1. August 1986 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen gliederte die Beklagte im Jahr 1999 ihr Breitbandkabelgeschäft aus und verkaufte es an die [X.] ([X.]). Wie andere Arbeitnehmer auch wurde der Kläger von der [X.] für eine [X.]ätigkeit bei der [X.] beurlaubt, mit der er gemäß [X.] ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 1999 begründete. Zuletzt stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ([X.]) und war am Standort [X.] als Disponent beschäftigt.

3

Am 1. September 2003 schloss der Kläger mit der [X.] einen Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 2003. In dem Vertrag heißt es [X.].:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.]/[X.] GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Deutschen [X.]elekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…       

        
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand [X.] -’

        

…       

        

1.    

Die Deutsche [X.]elekom AG räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Deutschen [X.]elekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines [X.]raums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Jan[X.]r 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        

4

Die Beklagte, mehrere [X.] - [X.]. die [X.] - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„Für die am 1. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer mit Herkunft aus der Deutschen [X.]elekom AG, die durch die Restrukturierung der [X.]/De[X.]eKS (inklusive der Regionalgesellschaften) und [X.] zum 1. Oktober 2002 in die [X.], K D Management GmbH & Co. KG, K Bayern GmbH & Co KG, K Berlin Brandenburg GmbH & Co. KG, [X.]/[X.]/[X.] GmbH & Co KG, [X.][X.] GmbH & Co., KG, [X.]/[X.] GmbH & Co. KG, [X.][X.]/[X.]hüringen GmbH & Co. KG, D Zentrale Dienste GmbH & Co KG, gewechselt sind und bei der heutigen [X.], K D Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (6 Regionen) sowie [X.] weiterbeschäftigt werden, wird in Zusammenhang mit den bei einer der genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgern bestehenden Arbeitsverhältnissen ein befristetes Rückkehrrecht zur Deutschen [X.]elekom AG mit folgendem Inhalt vereinbart:

        

1.    

Die Deutsche [X.]elekom AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen [X.]elekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines [X.]raums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Jan[X.]r 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

                          
        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem [X.]punkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-[X.]arifverträge der Deutschen [X.]elekom AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen [X.]elekom AG weiter beschäftigt worden.

                 

...     

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

...     

        

6.    

Derzeit noch von der Deutschen [X.]elekom AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen [X.]elekom AG.“

5

§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des [X.]arifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung ([X.]V Ratio) zwischen der [X.] und der [X.] [X.] idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine [X.]ätigkeit im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb [X.] der Deutschen [X.]elekom AG zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in [X.] versetzt.

                 

...     

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. …“

6

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des [X.] in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war als Anlage 1 die [X.] beigefügt. In ihm ist [X.]. geregelt:

        

„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen [X.]elekom AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr K ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die KD Vertrieb & Service GmbH & Co KG Rheinland-Pfalz/[X.] der Deutschen [X.]elekom AG die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die [X.] Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung.

        

Die Deutsche [X.]elekom AG gewährleistet bezüglich der ihr von der KD Vertrieb & Service GmbH & Co KG Rheinland-Pfalz/[X.] übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

7

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis des [X.] aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2009. Die Kündigung war [X.]eil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich [X.]echnical Operations („M“), in deren Verlauf die [X.], die [X.] und die [X.] mit dem Konzernbetriebsrat am 12. November 2008 einen Interessenausgleich und Sozialplan schlossen. Mit am 22. Dezember 2008 der [X.] übersandten Schreiben beanspruchte der Kläger ein Rückkehrrecht; die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 ab. Die vom Kläger gegen die [X.] erhobene Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen.

8

Mit seiner gegen die Beklagte erhobenen Klage(-erweiterung) hat der Kläger hauptsächlich eine tatsächliche Beschäftigung ab dem 1. August 2009 und hilfsweise die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur [X.] aufgrund der [X.] zu. Dieses habe er fristgerecht geltend gemacht.

9

Der Kläger hat - soweit gegen die Beklagte gerichtet - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn aufgrund des Auflösungsvertrags vom 1. September 2003 und des Vertrags zur Abänderung des Auflösungsvertrags im Zusammenhang mit der [X.] vom 8. August 2002, vom 30. April 2005 ab dem 1. August 2009 weiterzubeschäftigen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die [X.] vom 8. April 2005 dahingehend auslegt, dass der Antrag auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 22. Dezember 2008 auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er wegen der Kündigungsfrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der [X.] gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei, dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] erfülle, nicht gewahrt. Der Kläger könne jedenfalls nur einen Vertragsschluss zu den Bedingungen einer Beschäftigung im Betrieb [X.] verlangen; als Disponent könne ihn die Beklagte nicht beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit verkündetem [X.] abgewiesen; das bei der Akte befindliche, mit [X.]atbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil ist nicht unterschrieben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - dem gegen die Beklagte gerichteten Hilfsantrag entsprochen und den [X.] wie folgt gefasst:

        

        

„Die Beklagte wird verurteilt, das ihr vom Kläger gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die [X.] ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen.“

Zu dem (Haupt-)Antrag auf Beschäftigung verhalten sich die Entscheidungsgründe des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht. Die Beklagte begehrt mit ihrer [X.]. auf die Rüge einer Verletzung von § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützten Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil unterliegt keinen zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehlern. Weder das Fehlen der Unterschrift des arbeitsgerichtlichen Urteils noch das Fehlen einer Begründung der Abweisung des hauptsächlichen [X.] im Berufungsurteil sind revisionsrechtlich beachtlich. Der [X.] ist entgegen der Ansicht der [X.] nicht unbestimmt. Der in der Revisionsinstanz angefallene Antrag in der vom [X.] tenorierten Fassung ist zulässig und begründet. Der Anspruch des [X.] auf Abgabe der begehrten Willenserklärung folgt aus § 1 des [X.] der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 ihres [X.] und iVm. Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. [X.].

A. Das angefochtene Berufungsurteil weist keine revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler auf.

I. Zu Recht hat das [X.] in der Sache entschieden, obwohl das arbeitsgerichtliche Urteil aktenkundig nicht unterschrieben ist. Mit der Verkündung war das arbeitsgerichtliche Urteil in der Welt und konnte Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein. Die fehlende Unterschrift begründet lediglich einen unbeachtlichen Verfahrensfehler.

1. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ist das arbeitsgerichtliche Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das zwar vollständig abgefasste, jedoch nicht vom Vorsitzenden der Kammer unterschriebene Urteil ist verfahrensfehlerhaft; es ist ein nicht mit Gründen versehenes Urteil (vgl. ausf. GMP/Germelmann 7. Aufl. § 68 Rn. 3 [X.]).

2. Der vom [X.] nicht erkannte Verfahrensmangel führt nicht zu einem Rechtsfehler seiner Berufungsentscheidung. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen. Zu den [X.], die eine Zurückverweisung nach § 68 ArbGG nicht zulassen, zählt auch der Fall eines nicht mit der Unterschrift des [X.] versehenen arbeitsgerichtlichen Urteils (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 68 Rn. 3 [X.]).

II. Die Beklagte kann ihren Revisionsangriff nicht erfolgreich auf die - allerdings zutreffende - Rüge stützen, dass sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu dem im Tatbestand wiedergegebenen Hauptantrag des [X.] auf (tatsächliche) Beschäftigung verhalten. Das [X.] hat die gegen die Abweisung (auch) des [X.] gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat den Hauptantrag damit zwar nicht übergangen (vgl. zu solch einer Konstellation [X.] [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 38 f., [X.] [X.] § 14 Nr. 83 = EzA [X.] § 14 Nr. 78), denn seine Befassung mit dem Hilfsantrag setzt eine solche mit dem Hauptantrag voraus. Es handelt sich aber insoweit um eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Beklagte dennoch nicht stützen, denn sie ist durch die Abweisung des [X.] nicht beschwert. Sinn eines Rechtsmittelverfahrens ist es, dem Rechtsmittelkläger Gelegenheit zu geben, eine ihm ungünstige vorinstanzliche Entscheidung durch Inanspruchnahme einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen (vgl. [X.] 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 11 [X.], NJW 2012, 3327). Die Abweisung des [X.] ist für die Beklagte nicht ungünstig.

III. Das [X.] hat den Hilfsantrag, dem es stattgegeben hat, zu Recht für bestimmt genug gehalten. Entgegen der Rüge der Revision verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des [X.]s dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht für sich gesehen erkennen lässt. Insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Willenserklärung kann zur Ermittlung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Urteilsformel ein Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erforderlich sein. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen; die Vergütung folgt ggf. aus § 612 BGB (vgl. zu all dem [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 19 [X.]).

2. Hiernach ist die Entscheidungsformel im landesarbeitsgerichtlichen Urteil hinreichend bestimmt. Die Verurteilung zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags benennt den Zeitpunkt des begehrten Vertragsschlusses („ab dem 01.08.2009“). Der Tenor ist dahin zu interpretieren, dass das [X.] nicht - anders als von der [X.] verstanden und mit der Revision beanstandet - das „klägerische Angebot in der [X.] vom 08.04.2005“ sieht. Der Passus der Urteilsformel „… das ihr vom Kläger gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags …“ zielt bei verständiger Würdigung nur auf eine überflüssige, aber verständliche Nennung der Rechtsgrundlage des Angebots. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung in dem mit der Verurteilung zustande gekommenen Vertrag lässt sich ausreichend deutlich klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Der Inhalt der Tätigkeit ist zwar nicht näher beschrieben. Unter Hinzuziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist aber deutlich, dass die tenorierte Willenserklärung eine Arbeitsleistung des [X.] als Disponent umfasst. In dieser Tätigkeit war der Kläger zuletzt bei der [X.] beschäftigt; dass er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] andere Aufgaben geschuldet hätte, ist nicht ersichtlich. Die „weit gefasste“ Beschreibung der Tätigkeit als Disponent führt zu einem größeren Spielraum bei den arbeitgeberseitigen Weisungsrechten, nicht zu deren Unklarheit.

B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

I. Die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung den Vertragsschluss bewirkt, ist zulässig (ausf. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 25 ff. [X.], [X.] BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Mit der Geltendmachung seines Rückkehrrechts gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 hat der Kläger ein Angebot abgegeben.

II. Der Anspruch des [X.] auf Abgabe der begehrten Annahmeerklärung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. [X.].

1. Der Senat hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (- 7 [X.] - [X.] BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2) und unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der [X.] an den Ergebnissen in den Urteilen vom 19. Oktober 2011 (- 7 [X.] -, - 7 [X.] - [X.] BGB § 307 Nr. 58 = EzA [X.] § 1 [X.] Nr. 10, - 7 [X.] - und - 7 [X.] -) sowie vom 13. Juni 2012 (- 7 [X.] -, - 7 [X.] 537/10 -, - 7 [X.] 647/10 -, - 7 [X.] 669/10 -, - 7 [X.] 738/10 - und - 7 [X.] 169/11 -) festgehalten. § 1 Abs. 1 Satz 1 des nach einem einheitlichen Muster geschlossenen Vertrags zwischen vormals beurlaubten Arbeitnehmern und der [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des ebenso mit mehreren Arbeitnehmern inhaltsgleich geschlossenen [X.] und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. [X.] begründen für die vertragsschließenden Arbeitnehmer ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht in die Dienste der [X.], welches mit einer Klage auf Abgabe einer Annahme- oder einer Angebotserklärung geltend gemacht werden kann. Die benannten Regelungen des Rückkehrrechts enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie die Auslegung von Nr. 2 Buchst. [X.] ergibt, verlangt die Vorschrift nicht nur eine wirksame Kündigung; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] ausgesprochen wurde. Dieses in Nr. 2 Buchst. [X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] ausgesprochenen Kündigung ist unwirksam. Es benachteiligt den betroffenen Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weder § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB noch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehen der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle entgegen. Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. [X.] ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buchst. [X.] beschränkt sich auf die Voraussetzung einer - aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen - „wirksamen Kündigung“. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts in diesem Verständnis, hat er - von den Fällen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen ihm und dem kündigenden [X.] im Zeitpunkt der Kündigung abgesehen - einen Anspruch auf ([X.] bei der [X.] und ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento gelten (ausf. zu all dem [X.] [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] -; zuletzt [X.] 13. Juni 2012 - 7 [X.] -).

2. Hiernach hat das [X.] zu Recht nach dem in der Revision noch angefallenen Antrag erkannt.

a) Die Anspruchsvoraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nach Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. [X.] iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 sowie § 2 Nr. 1 des [X.] sind erfüllt. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der [X.]. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. [X.] und war von der [X.] beurlaubt. Die [X.] kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 „aus betriebsbedingten Gründen“. Der Kläger machte das besondere Rückkehrrecht mit der [X.] am 22. Dezember 2008 übersandten Schreiben geltend. Die von der [X.] aus betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis beendet. Die vom Kläger gegen die [X.] erhobene Kündigungsschutzklage ist rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger musste entgegen der Ansicht der [X.] nicht darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] erfüllt sind.

b) Für ein kollusives Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] bei Ausspruch der Kündigung bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan.

c) Der Kläger ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento gelten. Die von der [X.] geltend gemachte Unmöglichkeit einer Beschäftigung des [X.] zu den Konditionen des begehrten Arbeitsvertrags („Disponent“) steht dem auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteten [X.] nicht entgegen. Mit Rechtskraft der den Vertrag begründenden Annahmeerklärung steht der Vertragsmindestinhalt fest; die Abgabe einer solchen Erklärung ist der [X.] nicht unmöglich. Allenfalls der - nicht (mehr) streitgegenständlichen - Beschäftigungsverpflichtung könnte die Beklagte mit dem Unmöglichkeitseinwand begegnen.

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 334/11

13.03.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 9. März 2010, Az: 2 Ca 1692/08, Urteil

§ 894 S 1 ZPO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, Az. 7 AZR 334/11 (REWIS RS 2013, 7466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7466

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