Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZR 48/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12255

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Gegenstand

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Verjährungshemmung des Anspruchs bei zunächst auf Beseitigung gerichteter Klage


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Gründe

1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis ohne zulassungsrelevante Rechtsfehler zur Zahlung von 50.000 € verurteilt. Die Klage war zunächst allein auf die Beseitigung von Rückverankerungen gerichtet, die die Beklagte bei der Bebauung ihres Grundstücks in den Jahren 2011 und 2012 in das benachbarte Grundstück des [X.] eingebracht hat. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil eine Verankerung ohne Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks technisch nicht möglich und der Kläger aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses an der Durchsetzung seines [X.] gehindert sei. Dagegen hat es dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog), den der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz im Jahr 2016 hilfsweise geltend gemacht hat, in Höhe von 50.000 € stattgegeben.

2

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Verjährung dieses Anspruchs. Ob die Kenntnis des [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) - wie die Beklagte meint - bereits bei Beendigung des Bauvorhabens im Jahr 2012 vorlag und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzte, ist nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 213 [X.] ist die Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung gerichteten Klage gehemmt worden. Gemäß § 213 [X.] gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. So liegt es hier. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch betrifft zwar einen anderen Streitgegenstand, ist aber ein Anspruch, der „aus demselben Grunde“ wie der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 [X.] und „an seiner Stelle“ gegeben ist. Er tritt nämlich an die Stelle des [X.] und soll ausgleichen, dass dieser aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 - [X.], [X.], 33, 44 ff.). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden soll § 213 [X.] gerade verhindern, dass der Gläubiger sich im Prozess durch [X.] vor der Verjährung u.a. solcher weiterer Ansprüche, auf die er statt des geltend gemachten Anspruchs übergehen kann, schützen muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 15. Aufl., § 213 Rn. 1).

3

2. Durch die Einbringung der ursprünglichen Beklagten in eine KG ist letztere kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.], 151, 154 f.), was der Senat im Rubrum des Beschlusses berücksichtigt hat.

[X.]          

      

Schmidt-Räntsch          

      

Brückner

      

Göbel          

      

Haberkamp          

      

Meta

V ZR 48/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 13. Januar 2017, Az: 19 U 77/16, Urteil

§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 213 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2018, Az. V ZR 48/17 (REWIS RS 2018, 12255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12255

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