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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:150318BVZR48.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 48/17
vom
15. März 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000
Gründe:
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis Klage war zunächst allein auf die Beseitigung von Rückverankerungen gerich-tet, die die Beklagte bei der Bebauung ihres Grundstücks in den Jahren 2011 und 2012 in das benachbarte Grundstück des [X.] eingebracht hat. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil eine Verankerung ohne Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks technisch nicht möglich und 1
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3
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der Kläger aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhält-nisses an der Durchsetzung seines [X.] gehindert sei. [X.] hat es dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§
906
Abs. 2 Satz 2 [X.] analog), den der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz im Jahr 2016 h
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht eine [X.] dieses Anspruchs. Ob die Kenntnis des [X.] von den [X.] Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2
[X.]) -
wie die Beklagte meint
bereits bei Beendigung des Bauvorhabens im Jahr 2012 vorlag und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzte, ist nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 213 [X.] ist die Verjährung des nachbar-rechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung ge-richteten Klage gehemmt worden. Gemäß § 213 [X.] gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stel-le gegeben sind. So liegt es hier. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch
i-gnämlich an die Stelle des [X.] und soll ausgleichen, dass dieser aus tatsächlichen oder -
wie hier -
aus rechtlichen Gründen nicht durch-gesetzt werden kann (st.
Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14.
November 2003
[X.], [X.], 33, 44
ff.). In Fallkonstellationen wie der [X.] soll § 213 [X.] gerade verhindern, dass der Gläubiger sich im Prozess durch [X.] vor der Verjährung u.a. solcher weiterer Ansprüche, auf die er statt des geltend gemachten Anspruchs übergehen kann, schützen muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 15. Aufl., §
213 Rn.
1).
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2. Durch die Einbringung der ursprünglichen Beklagten in eine KG ist letztere kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2003 -
II ZR 161/02, [X.], 151, 154 f.), was der Senat im Rubrum des Beschlusses berücksichtigt hat.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
9 O 268/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2017 -
19 [X.] -
3
Meta
15.03.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZR 48/17 (REWIS RS 2018, 12269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12269
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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