Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 151/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 458

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 151/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abwei-chung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 249/02, [X.], 475 ff besteht nicht. Während dort der Steuerberater eine wirtschaftlich unsinnige Maßnahme, für die kein Handlungsbedarf bestand, 2 - 3 - fälschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater vorliegend die vom Kläger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. [X.] boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kläger vorgelegten alternativen Vertragsentwürfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an. In einem solchen Fall gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Be-weislast des Klägers, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung - Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH - verhalten hätte (vgl. [X.], 311, 313 ff; [X.], Urt. v. 16. Okto-ber 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 473; ständig). 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kläger hätte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei [X.] Belehrung sein Vorhaben aufgegeben hätte, die dann gegebene Vermögenslage mit der tatsächlich eingetretenen vergleichen müssen. Das Be-rufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kläger eine hieran orien-tierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.] Raebel Kayser

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 O 2247/99 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 U 85/03 -

Meta

IX ZR 151/05

06.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 151/05 (REWIS RS 2007, 458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 458

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.