Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 151/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 429.106,72 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Abwei-chung der Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 249/02, [X.], 475 ff besteht nicht. Während dort der Steuerberater eine wirtschaftlich unsinnige Maßnahme, für die kein Handlungsbedarf bestand, 2 - 3 - fälschlicherweise als steuerneutral bezeichnet hatte, hat der steuerliche Berater vorliegend die vom Kläger angestrebte Unternehmensnachfolge begleitet. [X.] boten sich - wie die im Verlauf des Prozesses von dem Kläger vorgelegten alternativen Vertragsentwürfe belegen - mehrere vertragliche Gestaltungen an. In einem solchen Fall gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, zu der nur durch § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Be-weislast des Klägers, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung - Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH - verhalten hätte (vgl. [X.], 311, 313 ff; [X.], Urt. v. 16. Okto-ber 2003 - [X.] ZR 167/02, [X.], 472, 473; ständig). 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der Alternative "Aufgabe des Vorhabens" liegt nicht vor. Der Kläger hätte, wenn er seinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollte, dass er bei [X.] Belehrung sein Vorhaben aufgegeben hätte, die dann gegebene Vermögenslage mit der tatsächlich eingetretenen vergleichen müssen. Das Be-rufungsgericht hat mit Recht herausgestellt, dass der Kläger eine hieran orien-tierte Schadensberechnung nicht vorgelegt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.] Raebel Kayser
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 O 2247/99 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 2 U 85/03 -
Meta
06.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 151/05 (REWIS RS 2007, 458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 458
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.