Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZR 106/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10406

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200418UVZR106.17.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

20. April 2018

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1192 Abs. 1a
Eine [X.] Satz 1 Fall 2 [X.] aus dem [X.] nicht allein dadurch, dass der Erwerber die [X.] ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
[X.], Urteil vom 20. April 2018 -
V [X.] -
OLG [X.]amm

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April
2018
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, [X.]
Göbel und die
Richterin [X.]aberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer mehrerer
Grundstücke, darunter eines land-wirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuch-grundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000
DM bestellte, die 1991 in Abteilung III
unter lfd. [X.]
in das Grundbuch eingetragen wurde
(fortan die [X.]). In der [X.] unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die [X.] wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die [X.]

(fortan die Sparkasse) abgetreten.

Diese verkaufte mit einem Vertrag vom 8. August 2008 einer Firma [X.]

E

-P

S

e-gen den Kläger aus zwei -
zwischenzeitlich gekündigten -
Darlehen
aus den , aus denen ihr der Kläger 1
2
-
3
-
nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40

, nebst allen
für die
ver-kauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat
die Sparkasse der Fa.
[X.] die verkauften
Darlehensforderungen
ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der [X.]. Die
Fa. [X.] nahm die Abtretung an und übernahm die [X.] aus den Sicherungsabreden. Im Septem-ber 2008 trat
die Sparkasse die Grundschuld an die Fa.
[X.] ab; diese Abtretung wurde am 7. April 2009 in das Grundbuch eingetragen.

Den Forderungskauf finanzierte die Fa. [X.] mit einem Darlehen
über 420.000

, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das [X.] trat sie, soweit hier von Interesse, die [X.] an die Beklagte ab. Diese wurde am 26. Mai 2009 als Gläubigerin
der Grundschuld in das
Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am 8. September 2009.

Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf Antrag der Beklagten wegen ihres
dinglichen Anspruchs aus der Buch-grundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des [X.] an.
Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in [X.]öhe von 12.023.161,58

Januar 2014 wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von 322teilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner For-derung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des [X.] gegen den [X.] zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten
Betrag aus. Eine Klage des [X.] mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedi-3
4
-
4
-
gen sei, wurde abgewiesen
(OLG [X.]amm, Urteil vom 15. Januar 2015

5
U
81/14, juris).

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen
landwirtschaftlichen Grundbe-sitz entstanden ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.]

Das Berufungsgericht hält den Antrag des [X.] auf Feststellung, dass
die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz
unzulässig war, als Zwischenfest-stellungsklage für zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die Fa. [X.] der Beklagten die [X.] abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Erwerber einer Siche-rungsgrundschuld durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Titel-funktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Recht-sprechung des [X.] sei dafür auch der Eintritt in den [X.] erforderlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von [X.]en vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgeset-5
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zes am 20. August 2008. Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den [X.] zwischen dem Kläger und der Sparkasse eingetreten.

Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die Darlehensforderungen
der Spar-kasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden seien. Dieser
Ein-wand, den der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs.
1a [X.] entgegenhal-ten könne, sei
ebenfalls
unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von
28. August 2008 gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe.

Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus [X.] Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtun-gen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Diese sei
aus der [X.] vorgegangen und durch Auskehrung des [X.] nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch
aus
unerlaubter [X.]andlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des [X.] angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde [X.]. Denn der Kläger habe jedenfalls zur haftungsausfüllenden
Kausalität nicht substantiiert vorgetragen.
I[X.]

Das Berufungsurteil
hält
einer rechtlichen Prüfung
nur
im Ergebnis stand.

A. Die Revision des [X.] ist aufgrund ihrer
Zulassung durch das [X.] statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, 7
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nicht ankommt. Die Frage, ob ein
Eintritt des [X.] in den Sicherungsver-trag für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer [X.] auch bei Abtretungen erforderlich
ist, die § 1192 Abs. 1a [X.] unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht von einem Eintritt der [X.] in den [X.] des [X.] mit seiner früheren Gläubigerin
ausgeht. Das ändert allerdings
an der Statthaftigkeit der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz
2 ZPO an die Zulassung der Revi-sion durch das Berufungsgericht gebunden ist.

B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.

[X.] Der Antrag auf Feststellung,
dass die
Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts auch als [X.] gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig
ist.

1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit hier von Interesse,
auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. [X.]ierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststel-len lassen will, dass ein bestimmter
Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine [X.] oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die
Rechtswid-rigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 27. März 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 614 Rn. 7). Für die [X.] gemäß §
256 Abs. 2 ZPO gilt nichts ande-11
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res. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens.

2. Danach ist der Antrag des [X.] festzustellen, dass die [X.] der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als [X.] nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
oder, was auch zulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2014

VIII
ZR 79/14, NJW 2015,
873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtun-gen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fällig-keit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrig-keit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des [X.] betrieben zu haben. Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs-
oder
[X.] sein
(Senat, Urteil vom 27.
März 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 614 Rn. 7).

I[X.] Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf
Schadensersatz
wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein
Grundeigentum
aus unerlaubter [X.]andlung, der sich hier nur aus §
823 Abs. 1 [X.] ergeben kann.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass [X.] in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung 14
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vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte [X.]andlung im Sinne der §§ 823 ff. [X.] noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gese-hen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im [X.] vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedeck-ter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Recht-sprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebli-ches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 16. Januar 2009

V
ZR
133/08, [X.]Z 179, 238 Rn. 12).
Das gilt nach der Rechtsprechung des [X.] auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung ([X.], Urteil vom 13. März 1979

VI ZR 117/77, [X.]Z 74, 9, 15 f.) oder für ein [X.] zu
deren
Einstellung ([X.], Urteil vom 23. Mai 1985 -
IX ZR 132/84, [X.]Z 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das [X.], Urteil vom 13. März 1979 -
VI
ZR 117/77, [X.]Z 74, 9, 16) mit verfah-rensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das [X.] richtet (JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 823 Rn. 64).

b) Danach kommt
eine [X.]aftung des Verfahrensbetreibenden -
hier der Beklagten -
aus unerlaubter [X.]andlung auch bei etwaigen Fehlern im [X.] nicht in Betracht.
Zwar ist
der Eintritt des Gläubigers in den [X.] im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ([X.], Be-schlüsse
vom 29. Juni 2011 -
VII ZB 89/10, [X.]Z 190,
172 Rn. 16,
28
und vom 28. Juli 2011 -
VII ZB 81/10, [X.] 2012, 53 Rn. 6). Der Schuldner kann aber
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die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen [X.] und der
Zessio-nar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der [X.] nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2013

V
ZR
148/12, [X.] 2014, 268 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII ZB 89/10, [X.]Z 190,
172 Rn. 30).

2. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen
Be-reicherungsanspruch des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf [X.]eraus-gabe des auf Grund des [X.] ausgezahlten Anteils an der [X.] in [X.]öhe von 322.18

a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des [X.] nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.], dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegen-klage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. März 1980 -
V [X.], [X.]Z 100, 211, 212; [X.], Urteil vom 17. Februar 1982 -
IVb [X.], [X.]Z 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht er-worben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte [X.] können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.

b) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist.

aa) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Voll-19
20
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10
-
streckungsgegenklage fort. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine [X.] unterlegen wäre (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 -
V [X.], [X.], 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vollstreck-baren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer [X.], deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen -
entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO -
verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadenser-satzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung im [X.]verfahren vorgelegen haben ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2016 -
XI ZR
145/14, [X.]Z 212, 286 Rn. 44).

[X.]) [X.]ierzu
gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliegen-den Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die Darlehens-forderungen nicht erworben. Diesen Umstand
hätte
er bereits
in dem durch Ur-teil des [X.]s [X.]amm vom 15. Januar 2015 (5
U
81/14, juris) ab-geschlossenen
[X.]verfahren vorbringen können. Der Ausschluss gilt auch
dann, wenn der Kläger
ohne eigenes Verschulden [X.] Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 1973 -
II ZR 22/72, [X.]Z 61, 25, 26 f.;
Urteil vom 17. April 1986

III
ZR
246/84, NJW-RR 1987, 59).

c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der [X.] Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen [X.]s aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht of-23
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-
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fenbar meint,

1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 [X.] aus dem [X.] eine
Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die
[X.] ohne
die gesicherte Forderung erwirbt.

aa) Auszugehen
ist davon, dass die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 [X.] entnehmen lässt, eine (schuldrecht-liche) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der [X.] nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadurch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Gel-tendmachung des [X.] aus der [X.] gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 [X.] oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zessionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der [X.] führt vielmehr nach § 1192 die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Ab-tretung aus dem [X.] mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem [X.]punkt bereits angelegt waren und später entstehen (dazu BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.).

[X.]) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht
der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. In dem [X.] legen der Grundstückseigentümer und der [X.] insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem [X.], die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der [X.] nach §
1192 25
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-
12
-
Abs. 1a Satz 1 [X.] soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort-)Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesent-liche Anwendungsfälle
(BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.): die Einreden
der Nichtva-lutierung, des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Forde-rung vor der Übertragung der Grundschuld, der fehlenden Fälligkeit der [X.] Forderung
und den
Einwand, die gesicherte Forderung sei nach Über-tragung der [X.] in voller [X.]öhe oder teilweise getilgt worden.

cc) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des [X.] Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintritt des Sicherungsfalls der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Sicher-heit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird. Der Eigentümer bleibt viel-mehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet. Auch an dem Eintritt des [X.] ändert sich durch die Abtretung der [X.] nichts. Diese bleibt weiterhin
verwertbar.
Wäre es anders, führte die [X.] Abtretung der [X.] dazu, dass weder der bisherige [X.] noch der neue dingliche Gläubiger die an sich verwertbare [X.] verwerten könnten. Eine solche -
sachlich nicht zu rechtfertigende -
Frei-stellung des Eigentümers von der dinglichen [X.]aftung ist in §
1192 Abs. 1a Satz 1 [X.] nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/9821 S. 16).

3. Auf andere Grundlagen lassen sich der [X.] des [X.] und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsversteigerung nicht stützen. Ein [X.] auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem [X.] gemäß § 280 Abs. 1 [X.] scheitert daran, dass die Beklagte ihre 27
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Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus §
799a Satz 1 ZPO schei-tert daran, dass die [X.] des [X.] gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

[X.]aberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2016 -
9 [X.]/15 -

OLG [X.]amm, Entscheidung vom 23.02.2017 -
I-5 U 66/16 -

29

Meta

V ZR 106/17

20.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZR 106/17 (REWIS RS 2018, 10406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10406

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

V ZR 106/17

V ZR 296/13

VII ZB 89/10

VII ZB 81/10

V ZR 141/12

5 U 66/16

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